Urteil
2 U 190/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ehemaliger Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, dem nachbestellten Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechenschaft über den Bestand und die Verwaltung des Nachlasses zu Beginn und am Ende seiner Amtszeit zu erteilen (vgl. §§ 2218, 666, 667, 260 BGB).
• Der Anspruch auf Auskunft erstreckt sich nicht auf den Bestand zum Erbfall oder auf die gegenwärtige Lage, sondern auf den Bestand bei Amtsantritt und bei Beendigung des Amtes sowie auf die Tätigkeit und die Einnahmen/Ausgaben während der Amtszeit (§§ 2218, 666, 259 BGB).
• Ansprüche auf Vorlage unbestimmt gefasster "Belege und sonstiger Unterlagen" sind mangels Bestimmtheit abzuweisen; der Rechenschaftstitel muss Zeitraum und Gegenstand hinreichend konkret bezeichnen.
• Feststellungs- und Drittwiderklageansprüche sind unzulässig oder unbegründet, wenn kein gegenwärtiges, ernstliches Feststellungsinteresse besteht oder der Drittbeklagte nicht passivlegitimiert ist.
• Ein Aussetzungsersuchen wegen eines parallel beim EGMR anhängigen Verfahrens rechtfertigt keine Aussetzung des nationalen Verfahrens; materielle Rechtskraft formell rechtskräftiger Entlassungsbeschlüsse bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen ehemaligen Testamentsvollstrecker (Bestandsstichtage Amtsbeginn und -ende) • Ein ehemaliger Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, dem nachbestellten Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechenschaft über den Bestand und die Verwaltung des Nachlasses zu Beginn und am Ende seiner Amtszeit zu erteilen (vgl. §§ 2218, 666, 667, 260 BGB). • Der Anspruch auf Auskunft erstreckt sich nicht auf den Bestand zum Erbfall oder auf die gegenwärtige Lage, sondern auf den Bestand bei Amtsantritt und bei Beendigung des Amtes sowie auf die Tätigkeit und die Einnahmen/Ausgaben während der Amtszeit (§§ 2218, 666, 259 BGB). • Ansprüche auf Vorlage unbestimmt gefasster "Belege und sonstiger Unterlagen" sind mangels Bestimmtheit abzuweisen; der Rechenschaftstitel muss Zeitraum und Gegenstand hinreichend konkret bezeichnen. • Feststellungs- und Drittwiderklageansprüche sind unzulässig oder unbegründet, wenn kein gegenwärtiges, ernstliches Feststellungsinteresse besteht oder der Drittbeklagte nicht passivlegitimiert ist. • Ein Aussetzungsersuchen wegen eines parallel beim EGMR anhängigen Verfahrens rechtfertigt keine Aussetzung des nationalen Verfahrens; materielle Rechtskraft formell rechtskräftiger Entlassungsbeschlüsse bleibt unberührt. Der Kläger ist nachbestellter Testamentsvollstrecker des Nachlasses der 1993 verstorbenen Erblasserin. Er verlangt gegen den Beklagten, einen früheren Testamentsvollstrecker, auf der 1. Stufe Auskunft und Rechenschaft über Bestand und Verwaltung des Nachlasses sowie Vorlage geordneter Verzeichnisse für den Zeitraum seiner Amtsausübung. Der Beklagte macht u. a. geltend, die Erben hätten auf bestimmte Auskünfte verzichtet, er habe Teile des Nachlasses "aus zweiter Hand" übernommen und Unterlagen seien gestohlen worden; ferner begehrt er Wider- und Drittwiderklagen wegen Grabpflegekosten, Erstattung von Auslagen und Auskunft gegen einen Erben. Das Landgericht gab in erster Instanz der Klage in der 1. Stufe statt und wies Widerklage und Drittwiderklage ab; der Kläger und der Drittwiderbeklagte verteidigten das Urteil, der Beklagte berief. Der Senat berichtigte formelle Unrichtigkeiten und entschied im Berufungsverfahren über Umfang und Zulässigkeit der begehrten Ansprüche. • Zu berichtigende formelle Unrichtigkeiten im Tenor waren zu korrigieren (§ 319 ZPO). • Der Kläger ist aktivlegitimiert als nachbestellter Testamentsvollstrecker; die Entlassung des Beklagten und Bestellung des Klägers sind formell rechtskräftig, weshalb der Beklagte als ehemaliger Testamentsvollstrecker passivlegitimiert ist (§§ 2202, 2218 BGB). • Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 2218 Abs.1, 666, 667 BGB; er bezieht sich auf den Nachlassbestand bei Amtsantritt (21.05.1993) und bei Beendigung des Amtes (10.10.2005) sowie auf sämtliche in Ausübung des Amtes getätigten Geschäfte und auf Einnahmen und Ausgaben (Rechnungslegung) für den Zeitraum der Amtsführung (§ 259 Abs.1, § 260 BGB). • Ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand zum Erbfall oder über den gegenwärtigen Bestand besteht nicht, weil der Beklagte diese Zeitpunkte nicht selbst ermitteln konnte und ein früheres Amt nicht nachträglich zu solchen Recherchen verpflichtet. • Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Verzicht der Erben, fehlende Unterlagen oder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) berufen; Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sind Wissenserklärungen, unvollständige Angaben sind gegebenenfalls als solche kenntlich zu machen. • Anträge auf Vorlage unbestimmter "Belege und sonstiger Unterlagen" sind zu unbestimmt und somit nicht zuzusprechen; Vollstreckbarkeit erfordert hinreichende Bestimmtheit des Titels. • Widerklage und Drittwiderklage sind überwiegend unzulässig oder unbegründet: Feststellungsinteresse fehlt bei abstrakter Gefahr; der Drittwiderbeklagte war nie Testamentsvollstrecker, daher fehlt dem Beklagten gegen ihn der entsprechende Auskunftsanspruch; Äußerungen im Rahmen strafprozessualer Mitteilungen sind nicht rechtswidrig und rechtfertigen keinen Widerruf. • Eine Aussetzung wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR ist nicht geboten; die materielle Rechtskraft der Entlassungsentscheidung bleibt bestehen und ein Aussetzungsinteresse wäre nicht verhältnismäßig. Die Berufung des Klägers führt teilweise zum Erfolg: Das Teilurteil des Landgerichts wird in der 1. Stufe dahin geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über den Nachlassbestand zum 21.05.1993 (Amtsantritt) und zum 10.10.2005 (Beendigung des Amtes) sowie über alle in Ausübung seines Testamentsvollstreckeramtes getätigten Geschäfte und über Einnahmen und Ausgaben in der Zeit vom 21.05.1993 bis einschließlich 10.10.2005 durch Vorlage entsprechender geordneter Verzeichnisse. Die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten werden abgewiesen, soweit sie erhoben wurden, weil es an einem gegenwärtigen Feststellungsinteresse oder an der Passivlegitimation fehlt bzw. die Anträge unbestimmt oder unbegründet sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt obsiegt der Kläger hinsichtlich des berechtigten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung, während die weitergehenden Anträge des Beklagten nicht durchdringen.