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Urteil

9 U 208/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei überzeugenden Indizien kann von einer Auftragsbrandstiftung ausgegangen werden und der Versicherer nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei sein. • Zur Beurteilung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind Gesamtwürdigung von Tathergang, Verschlusssituation, Motivlage und Zeitablauf maßgeblich; einzelne Zweifel müssen nicht völlig ausgeschlossen werden. • Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist nicht zwingend Voraussetzung für Leistungsfreiheit, wenn vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei Auftragsbrandstiftung durch Versicherungsnehmer • Bei überzeugenden Indizien kann von einer Auftragsbrandstiftung ausgegangen werden und der Versicherer nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei sein. • Zur Beurteilung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind Gesamtwürdigung von Tathergang, Verschlusssituation, Motivlage und Zeitablauf maßgeblich; einzelne Zweifel müssen nicht völlig ausgeschlossen werden. • Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist nicht zwingend Voraussetzung für Leistungsfreiheit, wenn vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt. Der Kläger betrieb seit 1999 ein mobiles Kaufhaus und hatte Gebäude und Inhalt bei der Beklagten versichert. Am 26.01.2003 zerstörte eine Brandstiftung das Kaufhaus. Die Beklagte lehnte daraufhin die Leistung ab und focht Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung an. Parallel wurde in einem gesonderten Verfahren die Gebäudeversicherung angefochten und rechtskräftig für wirksam erklärt. Der Kläger begehrt hierauf Zahlung aus der Inhaltsversicherung in Höhe von 600.000 €, streitet insbesondere über die Höhe der Versicherungssumme und seine Aktivlegitimation. Die Beklagte rügt u.a. Brandstiftung durch den Kläger bzw. eine Auftragsbrandstiftung, Abtretungen von Forderungen und beruft sich auf § 61 VVG a.F. sowie Verjährung und Ausschlussfristen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger ließ Berufung einlegen. • Rechtliche Maßstäbe: Der Versicherer muss die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen; dies ist auch mittels Indizienbeweis möglich. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der begründete Zweifel übertönt. • Beweiswürdigung und Indizienlage: Kriminaltechnische Gutachten ergaben, dass an drei Stellen Brandbeschleuniger verbracht wurden und das Betreten über einen Personaleingang erfolgte, der nur mit einem passenden Schlüssel zu öffnen war; dies spricht für Insiderwissen des Täters. • Motivlage: Der Kläger befand sich wirtschaftlich in schlechten Verhältnissen (Verluste, offene Rechnungen, Mietrückstände) und war zudem der besonderen Gefahr ausgesetzt, dass die befristete Baugenehmigung auslaufen und Abrisskosten drohen; dies begründet ein wirtschaftliches Motiv für eine Brandstiftung. • Zeitlicher Ablauf und weitere Umstände: Kurz vor dem Brand wurde die Versicherungssumme erheblich erhöht; die Frist zur Verlängerung der Baugenehmigung war nicht genutzt worden, und der Brand trat in einem engen Zeitfenster vor dem möglichen Wegfall der Betriebserlaubnis auf. • Gesamtwürdigung: Tathergang, Verschlusssituation, Motivlage, zeitliche Umstände und frühere rechtskräftige Feststellungen zur arglistigen Täuschung des Klägers führen in der Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts, dass der Brand als Auftragsbrandstiftung mit Wissen und Wollen des Klägers herbeigeführt wurde. • Rechtsfolge: Aufgrund der Überzeugung von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist die Beklagte nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei; eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Inhaltsversicherungsvertrags war nicht erforderlich. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig, hatte jedoch keinen Erfolg; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage wurde abgewiesen, weil der Senat überzeugt ist, dass der Brand vorsätzlich in Form einer Auftragsbrandstiftung mit Wissen und Wollen des Klägers herbeigeführt wurde und die Beklagte nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf eine umfassende Indizienwürdigung zu Tathergang, Motiv und zeitlichem Ablauf, die eine andere tatsächliche Darstellung als nicht glaubhaft erscheinen lässt.