Urteil
4 UF 83/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtrennung einer Güterrechtssache von der Scheidung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO zulässig; liegen diese nicht vor, ist die Abtrennung ein schwerer Verfahrensmangel.
• Wird eine Folgesache (hier Güterrecht) rechtzeitig geltend gemacht, ist sie zugleich mit der Scheidung zu verhandeln und bei Stattgabe der Scheidung zu entscheiden.
• Hat das Familiengericht die Güterrechtssache irrtümlich abgetrennt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Abtrennung von Güterrechtssache bei Scheidung nur in engen Ausnahmefällen • Die Abtrennung einer Güterrechtssache von der Scheidung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO zulässig; liegen diese nicht vor, ist die Abtrennung ein schwerer Verfahrensmangel. • Wird eine Folgesache (hier Güterrecht) rechtzeitig geltend gemacht, ist sie zugleich mit der Scheidung zu verhandeln und bei Stattgabe der Scheidung zu entscheiden. • Hat das Familiengericht die Güterrechtssache irrtümlich abgetrennt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin begehrte die Scheidung der Ehe und stellte zugleich Anträge zur Entscheidung über güterrechtliche Folgesachen. Das Familiengericht trennte die Güterrechtssache ab und entschied über die Scheidung ohne gleichzeitige Entscheidung über das Güterrecht. Die Antragstellerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine zulässige Abtrennung vorlagen und ob die Güterrechtssache rechtzeitig anhängig gemacht worden war. Es stellte fest, dass die Güterrechtssache im Scheidungstermin geltend gemacht wurde und damit rechtzeitig anhängig war. Das Familiengericht hatte die Abtrennung ohne Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO vorgenommen. Das Oberlandesgericht verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurück. • Schwerer Verfahrensmangel: Das Familiengericht durfte nicht unter Abtrennung der Güterrechtsache entscheiden, weil die Abtrennungsvoraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt waren. • Rechtzeitige Anhängigmachung: Die Güterrechtssache war rechtzeitig geltend gemacht worden, da ein Folgeantrag im Scheidungstermin wirksam erweitert werden kann und dem Protokoll als Antrag beizufügen ist (§§ 297, 261 Abs. 2, 297 Abs. 1 ZPO). • Verfahrenspflichten: Anträge in Anwaltsprozess-Folgesachen sind durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen und dem Gegner sofort zuzustellen; die Zustellung darf nicht von Vorauszahlung der Verfahrensgebühr abhängig gemacht werden (§ 166 Abs. 2 ZPO; § 12 Abs. 2 Nr. 2 GKG). • Keine außergewöhnliche Härte: Es lagen keine konkreten Darlegungen vor, die eine außergewöhnliche Verzögerung rechtfertigen würden; die Fortführung des Verbunds kam dem Antragsgegner tendenziell zugute (z. B. Fortbestand einer Unterhaltsvereinbarung). • Sachaufklärung erforderlich: In der Sache selbst war weitere Aufklärung geboten, insbesondere Bewertung von Lebensversicherungen zum güterrechtlichen Stichtag und Bewertung interner Freistellungen von Darlehensverbindlichkeiten; daher durfte der Senat nicht selbst entscheiden. • Verfahrensfolgen: Wegen des Verfahrensmangels ist die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückzuverweisen. Die Berufung der Antragstellerin hatte insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht hat wegen des schwerwiegenden Verfahrensfehlers (unzulässige Abtrennung der Güterrechtssache) die Zurückverweisung an das Familiengericht angeordnet, damit dort erneut verhandelt und insbesondere über die güterrechtlichen Folgesachen entschieden wird. Eine abschließende Entscheidung in der Sache war mangels ausreichender Sachaufklärung und notwendiger Bewertung von Vermögensgegenständen (z. B. Lebensversicherungen, interne Freistellungen) nicht möglich. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten. Der Berufungsstreitwert wurde auf 9.000,00 € festgesetzt.