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Beschluss

6 W 47/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 96 Abs. 2 S.1 TKG erlaubt die vorläufige Anordnung zur Sicherung von Verkehrsdaten, soweit diese zur Erteilung einer Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlich sind. • Dynamische IP-Adressen in Verbindung mit Zeitangaben und Bestandsdaten sind Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG. • Die Speicherung von Verkehrsdaten für die Dauer des Verfahrens stellt keinen unzulässigen Eingriff in Art.10 GG oder eine heimliche Vorratsdatenspeicherung dar, sofern sie nur zur Durchführung des §101 Abs.9 UrhG erfolgt und nicht auf Vorratsdaten nach §113a TKG zurückgeht. • Voraussetzungen für eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG sind glaubhaft zu machen; bei Filesharing eines vollumfänglichen, kürzlich veröffentlichten Films liegt regelmäßig ein Rechtsverstoß in gewerblichem Ausmaß vor.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Sicherung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung nach §101 UrhG zulässig • § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 96 Abs. 2 S.1 TKG erlaubt die vorläufige Anordnung zur Sicherung von Verkehrsdaten, soweit diese zur Erteilung einer Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlich sind. • Dynamische IP-Adressen in Verbindung mit Zeitangaben und Bestandsdaten sind Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG. • Die Speicherung von Verkehrsdaten für die Dauer des Verfahrens stellt keinen unzulässigen Eingriff in Art.10 GG oder eine heimliche Vorratsdatenspeicherung dar, sofern sie nur zur Durchführung des §101 Abs.9 UrhG erfolgt und nicht auf Vorratsdaten nach §113a TKG zurückgeht. • Voraussetzungen für eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG sind glaubhaft zu machen; bei Filesharing eines vollumfänglichen, kürzlich veröffentlichten Films liegt regelmäßig ein Rechtsverstoß in gewerblichem Ausmaß vor. Die Antragstellerin macht als Filmherstellerin geltend, ihr im April 2009 veröffentlichter Film sei ohne Zustimmung über das Peer-to-Peer-Netzwerk eDonkey2000 unter bestimmten IP-Adressen zum Download angeboten worden. Sie beantragte vor dem Landgericht die einstweilige Anordnung, die Beteiligte als Internet-Provider habe für die Dauer des Verfahrens die zur Auskunfterteilung nach §101 Abs.2 UrhG erforderlichen Verkehrsdaten (Zuordnung IP-Adresse – Kunde – Zeitpunkt) zu sichern. Die Beteiligte, die dynamische IP-Adressen vergibt und Verkehrsdaten nach eigenen Angaben nur drei Tage speichert, widersprach und rügte u.a. Verstoß gegen Telekommunikations- und Datenschutzrecht, grundrechtsrelevante Eingriffe und fehlende gesetzliche Grundlage sowie dass es sich faktisch um Vorratsdatenspeicherung handele. Das Landgericht ordnete die Sicherung an; die Beteiligte erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe. • Rechtsgrundlage: §101 Abs.2, Abs.9 UrhG in Verbindung mit §96 Abs.2 S.1 TKG erlaubt die Verwendung und, soweit erforderlich, Speicherung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft nach §101 Abs.2 UrhG. • Begriff der Verkehrsdaten: Dynamische IP-Adressen verbunden mit Zeitangaben und Bestandsdaten fallen nach herrschender Auffassung unter §3 Nr.30 TKG. • Erforderlichkeit der Speicherung: Das gerichtliche Verfahren zur richterlichen Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG und das Rechtsmittelverfahren benötigen Zeit; ohne vorläufige Sicherung würden die in §96 TKG vorgesehenen kurzen Löschfristen die Durchführung des Verfahrens vereiteln, sodass die Speicherung für die Dauer des Verfahrens erforderlich und damit nach §96 Abs.2 S.1 TKG zulässig ist. • Abgrenzung zur Vorratsdatenspeicherung: §101 Abs.9 UrhG erlaubt nicht den Zugriff auf nach §113a TKG gespeicherte Vorratsdaten; die angeordnete Sicherung bezieht sich hingegen auf Verkehrsdatenspeicherungen nach §§96 ff. TKG, nicht auf Pflichtvorrat nach §113a. • Verfassungs- und europarechtliche Prüfung: Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG) ist durch die gesetzliche Grundlage gedeckt und verhältnismäßig; EU-Recht (Promusicae) lässt eine solche Regelung zu, verlangt aber das erforderliche Abwägen, das hier bejaht wird. • Glaubhaftmachung und Offensichtlichkeit: Die Antragstellerin legte ausreichende Unterlagen (Gutachten, Protokolle, eidesstattliche Versicherungen, Kennzeichnung auf Datenträger) vor, um Aktivlegitimation, Offensichtlichkeit der Verletzung und gewerbliches Ausmaß plausibel darzulegen. • Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme: Die Belastung des Providers durch zeitweilige Speicherung ist im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht hinzunehmen; Ausgleich über Erstattungsanspruch nach §101 Abs.2 S.3 UrhG möglich. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die einstweilige Anordnung zur Sicherung der zur Auskunfterteilung nach §101 Abs.2 UrhG erforderlichen Verkehrsdaten war rechtmäßig, da §101 Abs.9 UrhG in Verbindung mit §96 Abs.2 S.1 TKG die Speicherung solcher Daten für die Dauer des Verfahrens zulässt. Es handelt sich nicht um eine Nutzung der aufgrund von §113a TKG gespeicherten Vorratsdaten, und die Maßnahme ist verfassungs- sowie europarechtlich vertretbar. Die Antragstellerin hatte die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, insbesondere Aktivlegitimation, Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes und gewerbliches Ausmaß, weshalb die Sicherungsanordnung verhältnismäßig und erforderlich war. Kosten des Beschwerdeverfahrens und Gegenstandswert wurden zugunsten der Antragstellerin festgestellt.