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Beschluss

2 W 88/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz ist ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Gläubiger erforderlich. • Der Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz entsteht erst unter anderem Voraussetzungen der Aktivlegitimation, zu denen die Gläubigereigenschaft und das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gehören (§ 2 AnfG). • Ohne vorliegenden vollstreckbaren Schuldtitel darf im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der Streit über das Bestehen der Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner verlagert werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung gegen Anfechtungsgegner setzt vollstreckbaren Titel voraus • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz ist ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Gläubiger erforderlich. • Der Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz entsteht erst unter anderem Voraussetzungen der Aktivlegitimation, zu denen die Gläubigereigenschaft und das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gehören (§ 2 AnfG). • Ohne vorliegenden vollstreckbaren Schuldtitel darf im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der Streit über das Bestehen der Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner verlagert werden. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Verfügung, der Antragsgegnerin die Verfügung über ein Grundstück zu untersagen, weil sie als Gläubigerin eines Multifunktionskredits Anfechtungsansprüche gegen Erwerbsvorgänge geltend macht. Zur Sicherung habe der Geschäftsführer der E. GmbH persönlich gebürgt; dieser habe seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zunächst auf seine Ehefrau und sodann auf die Antragsgegnerin übertragen. Die Antragstellerin verfolgt den Bürgen gerichtlich auf Zahlung und macht geltend, eine Zwangsvollstreckung gegen den Bürgen werde wegen seiner Vermögensverhältnisse keine volle Befriedigung bringen, weshalb die Übertragungen anfechtbar seien. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung abgelehnt; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. Im Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs ein vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich ist. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat den Verfügungsanspruch zu Recht verneint. • Nach § 2 AnfG setzt die Aktivlegitimation des Gläubigers für einen Rückgewähranspruch die Gläubigereigenschaft des Hauptgläubigers und das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels voraus; daher entsteht der Anspruch nicht allein durch die Vollendung eines Anfechtungsstatbestands (§§ 3–6 AnfG). • Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner erforderlich ist; der Gegenmeinung wird nicht gefolgt. • Würde eine einstweilige Verfügung ohne Schuldtitel zugelassen, könnte der Streit über die Hauptforderung zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner verlagert und der Zweck des § 2 AnfG unterlaufen werden; daher ist auch im einstweiligen Verfahren eine Kontrolle der Voraussetzungen des Hauptanspruchs und der Aktivlegitimation notwendig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. • Wert des Beschwerdeverfahrens: 62.500 EUR. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Es fehlt an einem vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner, weshalb ein Verfügungsanspruch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz nicht besteht. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit bleibt der Antrag auf einstweilige Verfügung erfolglos, weil ohne den erforderlichen Titel die Aktivlegitimation und damit das Entstehen des Rückgewähranspruchs nicht gegeben sind.