Beschluss
2 Wx 36/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsänderung, die Unternehmer und Gesellschafter als Leistungsbezieher einer Unterstützungskasse ohne hinreichende Beschränkungen einbezieht, kann die Eintragungsfähigkeit in das Vereinsregister versagen lassen, weil der Verein dadurch wirtschaftlichen Zwecken zugeordnet werden kann (§§ 21, 22, 60, 71 BGB).
• Bei der Prüfung einer Eintragungsanmeldung ist das Registergericht nicht auf formelle Aspekte beschränkt, sondern hat materiell zu prüfen, ob die Satzungsänderung den Verein in eine wirtschaftliche Betätigung führt (§§ 56–60, 71 BGB).
• Die reine Verweisung der Satzung auf steuerliche Vorschriften oder die bloße Verpflichtung der Vereinsorgane, steuerrechtliche Regelungen zu beachten, genügt nicht, um eine wirtschaftliche Zielsetzung auszuschließen; das Registergericht kann nicht die tatsächliche Bindung der Organe kontrollieren.
Entscheidungsgründe
Satzungsänderung gefährdet Status als Idealverein durch mögliche wirtschaftliche Betätigung (Unterstützungskasse) • Eine Satzungsänderung, die Unternehmer und Gesellschafter als Leistungsbezieher einer Unterstützungskasse ohne hinreichende Beschränkungen einbezieht, kann die Eintragungsfähigkeit in das Vereinsregister versagen lassen, weil der Verein dadurch wirtschaftlichen Zwecken zugeordnet werden kann (§§ 21, 22, 60, 71 BGB). • Bei der Prüfung einer Eintragungsanmeldung ist das Registergericht nicht auf formelle Aspekte beschränkt, sondern hat materiell zu prüfen, ob die Satzungsänderung den Verein in eine wirtschaftliche Betätigung führt (§§ 56–60, 71 BGB). • Die reine Verweisung der Satzung auf steuerliche Vorschriften oder die bloße Verpflichtung der Vereinsorgane, steuerrechtliche Regelungen zu beachten, genügt nicht, um eine wirtschaftliche Zielsetzung auszuschließen; das Registergericht kann nicht die tatsächliche Bindung der Organe kontrollieren. Der eingetragene Verein "MC-G. Unterstützungskasse" änderte mehrfach seine Satzung. In der Fassung vom 2. April 2008 sollten Unternehmer, Gesellschafter und deren Angehörige als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger zulässig sein. Das Amtsgericht Aachen lehnte die Eintragung dieser Änderung mit der Begründung ab, der Verein verliere dadurch seine Eigenschaft als Idealverein und würde wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das Landgericht wies die gegen diese Ablehnung gerichtete sofortige Beschwerde des Vereins zurück. Der Verein legte eine sofortige weitere Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Satzungsänderung eintragungsfähig ist, insbesondere ob sie den Verein in einen wirtschaftlichen Verein umwandelt und damit die Eintragung nach §§ 60, 71 BGB zu versagen ist. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach den einschlägigen Vorschriften des FGG statthaft und fristgerecht. • Materielle Prüfungspflicht: Bei Eintragungen und Satzungsänderungen hat das Registergericht auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 21 ff. BGB zu prüfen; dies gilt nach § 71 BGB entsprechend. • Wesentliche Rechtsfolge der Satzungsänderung: Die Aufnahme von Unternehmern und Gesellschaftern als Leistungsempfänger kann dazu führen, dass der Verein wirtschaftlich tätig wird, weil Einzahlungen der Unternehmer zu einer kapitalanlegerähnlichen Vermögensbildung im Unternehmervermögen führen können und zudem Insolvenzschutz nach dem BetrAVG greift. • Abgrenzung Betriebsrentengesetz: § 17 BetrAVG ist einschränkend auszulegen; nicht jeder Unternehmer fällt unter den Schutz, insbesondere solche, die ihr Unternehmen als eigenes betrachten und es leiten. • Unzureichende Schranken in der Satzung: Die Regelung enthielt keine wirksame satzungsmäßige Begrenzung der wirtschaftlichen Beteiligung (z. B. in Bezug auf Höhe der Anwartschaften), die eine überwiegende wirtschaftliche Betätigung ausschließen würde. • Verweis auf Steuerrecht unzureichend: Die dynamische Verweisung auf Vorschriften der KStDV oder die Verpflichtung der Organe zur Einhaltung steuerlicher Regeln genügt nicht, da das Registergericht die tatsächliche Einhaltung nicht überprüfen kann. • Nebentätigkeitsprivileg nicht anwendbar: Die wirtschaftliche Betätigung kann nicht als bloße Nebentätigkeit gelten, weil die Satzung keine klare Unterordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit unter einen ideellen Hauptzweck und keine Erforderlichkeitsverbindung enthält. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Satzungsänderung nicht eintragungsfähig ist, weil sie den Verein in seiner Zwecksetzung auf eine zumindest auch wirtschaftliche Betätigung ausdehnen würde und damit die Voraussetzungen für die Eintragung als Idealverein nicht mehr gegeben wären (§§ 21, 22, 60, 71 BGB). Eine rein formale Verweisung auf steuerliche Vorschriften oder die Verpflichtung der Organe, steuerrechtliche Regeln zu beachten, reicht nicht aus, um die Gefahr der wirtschaftlichen Umgestaltung zu beseitigen. Da die Satzung keine satzungsmäßigen Instrumente enthält, die eine Übergewichtung wirtschaftlicher Anwartschaften verhindern, durfte der Eintragungsantrag abgelehnt werden. Ergebnis: Der Verein verliert nicht durch die Anmeldung der Änderung seinen Status als Idealverein, weil die Eintragung der beantragten Änderung zu Recht versagt wurde; damit bleibt der Verein in seiner bisherigen Rechtsstellung geschützt und der Eintragungsantrag ist endgültig gescheitert.