OffeneUrteileSuche
Beschluss

81 Ss 43/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Das Entfernen von Prüfvermerken/ Aufklebern auf einem ausländischen Führerschein ändert nicht notwendigerweise den Gedankeninhalt der Urkunde und erfüllt daher nicht stets den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). • Das Entfernen solcher Aufkleber kann aber die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) oder der Veränderung amtlicher Ausweise (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) berühren; hierfür müssen entsprechende Feststellungen zur Vorsatzrichtung und zum tatbestandsmäßigen Eingriff getroffen werden. • Fehlen für eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung oder wegen Veränderung amtlicher Ausweise ausreichende Feststellungen oder wurde dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Verteidigung gegen eine geänderte Beschuldigung gegeben, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Entfernen von Aufklebern am ausländischen Führerschein: keine Urkundenfälschung, ggf. Veränderung amtlicher Ausweise • Das Entfernen von Prüfvermerken/ Aufklebern auf einem ausländischen Führerschein ändert nicht notwendigerweise den Gedankeninhalt der Urkunde und erfüllt daher nicht stets den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). • Das Entfernen solcher Aufkleber kann aber die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) oder der Veränderung amtlicher Ausweise (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) berühren; hierfür müssen entsprechende Feststellungen zur Vorsatzrichtung und zum tatbestandsmäßigen Eingriff getroffen werden. • Fehlen für eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung oder wegen Veränderung amtlicher Ausweise ausreichende Feststellungen oder wurde dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Verteidigung gegen eine geänderte Beschuldigung gegeben, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte fuhr am 25.02.2008 mit einem tschechischen Führerschein Pkw und wurde kontrolliert. Auf dem Führerschein hatten deutsche Behörden Aufkleber angebracht, die die Ungültigkeit des Führerscheins in Deutschland dokumentierten; der Angeklagte hatte diese Aufkleber zuvor entfernt. Das Landgericht verurteilte ihn u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tateinheitlich begangener Urkundenfälschung. In der Revision rügte der Angeklagte Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht überprüfte die Schuldsprüche und stellte fest, dass die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nicht vorgetragen und festgestellt sind. Es erwog zugleich, dass alternativ eine Strafbarkeit nach § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen könne, die Feststellungen hierzu aber unzureichend sind. • Rechtsmittelumfang: Die Revision war größtenteils unbegründet; lediglich die Verurteilung wegen Urkundenfälschung für die Tat vom 25.02.2008 weist Rechtsfehler auf. • Tatbestandsprüfung § 267 StGB: Urkundenfälschung setzt eine nachträgliche Veränderung des Gedankeninhalts der Urkunde voraus, die ihre Beweisrichtung ändert. Das bloße Entfernen von Aufklebern, die einen Vermerk über die Ungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis dokumentieren, verändert den inhaltlichen Erklärungsgehalt des ursprünglichen ausländischen Führerscheins nicht; vielmehr wird durch Ablösen der Aufkleber die ergänzende Gesamturkunde aufgehoben oder vernichtet, ohne den Kerninhalt des ausländischen Führerscheins zu modifizieren. • Abgrenzung zu § 274 StGB: Urkundenunterdrückung setzt den Vorsatz voraus, einem anderen einen Nachteil zuzufügen oder die Benutzung der Urkunde zu Beweiszwecken zu erschweren; dafür fehlen die notwendigen Feststellungen im Urteil. • Vorrangig einschlägiger Tatbestand § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Das Verändern amtlicher Ausweise erfasst Eingriffe in amtliche Urkunden, zu denen auch ausländische Führerscheine zählen können. Nach den bisherigen Feststellungen liegt ein solcher Eingriff durch Entfernen der Eintragung nahe, die Feststellungen reichen aber nicht aus und dem Angeklagten wurde kein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben, sodass eine Schuldspruchänderung im Revisionszug nicht möglich ist. • Prozessfolge: Mangels tragfähiger Feststellungen zu den alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen ist der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aufzuheben; die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; darin eingeschlossen ist die Neuentscheidung über Strafe und Kosten. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung für die Tat vom 25.02.2008 und die hierauf gestützte Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Entfernen der aufgeklebten Vermerke nicht den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB erfülle; alternative Delikte (§ 274, § 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kommen zwar in Betracht, doch fehlen dafür notwendige Feststellungen und ein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sodass eine neue Tatsachen- und Rechtsbewertung durch das Landgericht erforderlich ist. Das Verfahren ist daher insoweit neu zu entscheiden; die übrigen Schuldsprüche und Strafanordnungen bleiben bestehen.