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Beschluss

6 W 114/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ist mit sofortiger Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. • Die Einigungsstelle kann nach § 572 Abs. 1 ZPO der Beschwerde abhelfen; stellt sie dies nicht selbst, ist die Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen. • Gegen die Zurückweisung der Beschwerde beim Landgericht ist nur bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben; wird die Zulassung nicht erteilt, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen Zurückweisung der Beschwerde nach § 15 UWG • Ein Ordnungsgeld nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ist mit sofortiger Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. • Die Einigungsstelle kann nach § 572 Abs. 1 ZPO der Beschwerde abhelfen; stellt sie dies nicht selbst, ist die Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen. • Gegen die Zurückweisung der Beschwerde beim Landgericht ist nur bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben; wird die Zulassung nicht erteilt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Einigungsstelle wurde der Antragsgegner ein Ordnungsgeld nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG auferlegt, weil er trotz persönlicher Ladung unentschuldigt einem Termin fernblieb. Gegen die Maßnahme erhob der Antragsgegner die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO. Die Einigungsstelle legte die Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht, der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln, vor. Diese wies die Beschwerde zurück. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht wurde nicht erklärt. Daraufhin rügte der Antragsgegner die Entscheidung weiter, obwohl die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel nicht vorlagen. • Anwendbare Norm: § 15 Abs. 5 S. 2 und S. 3 UWG i.V.m. §§ 567 ff., § 572 und § 574 ZPO. • Beschwerdeweg: Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft; die Einigungsstelle kann nach § 572 Abs. 1 ZPO der Beschwerde abhelfen. • Verfahrensablauf: Die Einigungsstelle hat die Beschwerde nicht selbst beigelegt, sondern an das Landgericht weitergeleitet, das die Beschwerde zurückwies. • Rechtsbeschwerde und Zulassung: Nach § 574 ZPO wäre gegen die Zurückweisung nur die Rechtsbeschwerde möglich, deren Einlegung jedoch von der Zulassung durch das Landgericht abhängig ist. • Unzulässigkeit des Rechtsmittels: Da das Landgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erteilte, fehlt es an der erforderlichen Zulassungsentscheidung und das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.09.2009 wird als unzulässig verworfen. Begründend ist festzustellen, dass die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO der korrekte Rechtsbehelf gegen das nach § 15 Abs. 5 UWG verhängte Ordnungsgeld war und eine weitergehende Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht möglich wäre. Da das Landgericht die Zulassung nicht erteilt hat, fehlte die Voraussetzung für ein weiterführendes Rechtsmittel. Deshalb kann dem angehobenen Rechtsmittel nicht stattgegeben werden und es bleibt bei der Unzulässigkeit.