OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 79/09

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
5mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.03.2009 – 8 O 36/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Nachzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2008. 2 Mit Antrag vom 02.11.1997 schloss der Kläger mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzvereinbarung ab. Dem Vertragsschluss lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde. Versicherte Person war die Ehefrau des Klägers. Vereinbart wurden u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (künftig: BUZVB). Der vorliegend streitentscheidende § 4 BUZVB hat folgenden Wortlaut: 3 § 4 Wann beginnt und wann endet unsere Leistungspflicht? (1) Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, es sei denn, aus Absatz 2 ergibt sich ein späterer Beginn. Liegt Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 vor, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen mit Beginn des Monats, der auf den Ablauf der in diesem Absatz genannten Sechsmonatsfrist folgt. (2) Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten. 4 Wegen einer langwierigen Krankheit der Ehefrau des Klägers beantragte diese am 11.01.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.02.2007 zunächst zurückgewiesen, im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde dann jedoch seitens der Deutschen Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom 05.06.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.08.2007 gewährt und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 30.06.2008 eine entsprechende Nachzahlung an die versicherte Person geleistet. Die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente hat die Deutsche Rentenversicherung dabei ab dem 11.01.2007 als erfüllt angesehen. 5 Der Kläger stellte sodann mit Schreiben vom 18.06.2008 unter Mitteilung dieses Sachverhalts bei der Beklagten den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Rückwirkung zum Januar 2007. Die von der Beklagten geforderten Auskünfte wurden von der versicherten Person mit Schreiben vom 07.07.2008, 14.07.2008 und 17.07.2008 erteilt. 6 Mit Schreiben vom 01.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass entsprechend § 4 Abs. 2 BUZVB der Vertrag ab dem 01.06.2008 beitragsfrei gestellt werde und dass ab diesem Zeitpunkt die private Rente in Höhe von 604,70 EUR von der Beklagten gezahlt werde. Eine rückwirkende Zahlung der Rente bereits ab dem 01.01.2007 wurde abgelehnt. 7 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB enthaltene Regelung gemäß § 305c BGB unwirksam sei, da unklar bleibe, was unter „Eintritt der Berufsunfähigkeit“ zu verstehen sei bzw. wann eine solche vorliege. Der Kläger geht davon aus, dass zunächst die Entscheidung einer dritten unparteiischen Institution - wie hier der Deutschen Rentenversicherung - über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abzuwarten sei, bevor ein Antrag bei der Beklagten gestellt werden könne. Indem er mit der Mitteilung gegenüber der Beklagten bis zum Erlass des positiven Rentenbescheids der Deutsche Rentenversicherung zugewartet habe, falle ihm hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung jedenfalls kein Verschulden zur Last. Die Beklagte schulde die Rentenleistungen somit bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007, so dass sich ein Nachzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 17 Monate x 604,70 EUR = 10.279,90 EUR errechne. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.279,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2008 zuzüglich der anwaltlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung beruft sie sich auf § 4 Abs. 2 BUZVB, der eine wirksame und eindeutige Regelung bezüglich der Streitfrage enthalte. 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB sei weder überraschend noch unklar. Unter „Eintritt“ der Berufsunfähigkeit sei entsprechend dem natürlichen Wortsinn das objektive Vorliegen der Berufsunfähigkeit zu verstehen, nicht die subjektive Einschätzung des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person. Mangelndes Verschulden, welches ausnahmsweise zu einer rückwirkenden Leistungspflicht der Beklagten hätte führen können, sei nicht dargetan. Ebenso wie gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, frühzeitig auch einen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Das Zuwarten bis zum Vorliegen des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung sei nicht unverschuldet. 14 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Seiner Auffassung nach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises in den Versicherungsbedingungen dahingehend bedurft, dass das Abwarten der Feststellung der Berufsunfähigkeit ohne vorherigen Antrag zu einem Anspruchsverlust für die Vergangenheit führen könne. 15 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 16 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. II. 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 18 Der Senat schließt sich vollumfänglich der in allen Punkten zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts an. Es bestehen weder Bedenken an der Wirksamkeit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB enthaltenen Klausel, noch kann der Kläger sich vom Schuldvorwurf entlasten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BUZVB). 19 1. Tatsächlich ist der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 BUZVB klar und eindeutig (§ 305c Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85; VersR 1995, 82). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer den unzweideutigen Begriff „Eintritt“ der Berufsunfähigkeit nur dahin auffassen kann, dass damit das objektive Vorliegen der Berufsunfähigkeit als solches zu verstehen ist. Für ein abweichendes Verständnis gibt die Klausel nichts her. Maßgeblich für die Auslegung einer AGB-Bestimmung ist aber deren objektiver Erklärungswert und hierbei der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 305c Rn. 22 ff., 26). Der Kläger hingegen interpretiert in unzulässiger Weise das Erfordernis, die Berufsunfähigkeit müsse verbindlich von dritter Seite festgestellt worden sein, in die Klausel hinein, ohne dass hierfür im Vertragstext oder den Bedingungen etwas sprechen würde. Der Bundesgerichtshof hat zu einer Klausel, die mit dem vorliegenden § 4 Abs. 2 BUZVB vom Wortlaut her nahezu identisch war, in anderem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, dass eine fristwahrende Anzeige nur voraus setze, dass der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht werde. Es genüge also zunächst, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer mit Erhebung des Anspruchs behaupte, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei eingetreten; darauf, ob deren Voraussetzungen bereits festgestellt oder zu beweisen seien, komme es für die Anzeige nicht an [BGH VersR 1995, 82 unter 3 b) aa)]. 20 Bei dem Begriff „Eintritt“ der Berufsunfähigkeit handelt es sich auch nicht um einen fachspezifischen Ausdruck mit mehrdeutiger Interpretationsmöglichkeit, weshalb für weitere Auslegungsansätze kein Raum mehr ist (vgl. zu solchen Basedow a.a.O., Rn. 27 ff.). 21 2. Zu Recht hat das Landgericht in § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB auch keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB gesehen. Die Annahme einer Überraschungsklausel rechtfertigt sich nur dann, wenn zwischen den berechtigten Vorstellungen bzw. Erwartungen des Kunden an den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages einerseits und dem tatsächlichen Inhalt der fraglichen AGB-Klausel andererseits eine derartig deutliche Diskrepanz besteht, die mehr als nur ungewöhnlich ist, sondern vielmehr geeignet sein muss, beim Kunden eine Übertölpelung oder Überrumpelung herbeizuführen. Nur falls der Kunde auf eine Regelung nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte, kann die Annahme einer Überraschungsklausel gerechtfertigt sein (BGH NJW 1990, 576; 1982, 2309). Ausgehend von den obigen Ausführungen unter Ziff. 1 ist schon nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht überzeugend dargetan, worin ein solcher Überraschungseffekt konkret liegen könnte. Die Verpflichtung, im Versicherungsfall diesen möglichst frühzeitig dem Versicherer anzuzeigen, ist dem Versicherungsrecht generell immanent. Der Versicherer soll frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sieht. Ansonsten bestünde die Gefahr, von einem Sachverhalt erstmals zu einem Zeitpunkt Kenntnis zu erlangen, in welchem sich eine Aufarbeitung der medizinischen Problematik für die Vergangenheit ungleich schwieriger gestalten würde, als bei Kenntnis von Beginn an. Insofern bezwecken die Versicherungsbedingungen in legitimer Weise auch grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers (BGH VersR 1995, a.a.O. unter 2 b) mit weiteren Nachweisen]. Die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Überprüfung seiner Berufsunfähigkeit wird von beiden Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt, der redliche Versicherungsnehmer wird sich schon deshalb auf eine frühestmögliche Anzeigepflicht einstellen können und hieran auch selbst ein erhebliches Interesse haben. Der BGH (VersR 1995, a.a.O.) hat bei seiner Beurteilung ausdrücklich auch die Gefahr einer Fristversäumung gesehen, die dadurch eintreten kann, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse zur Beurteilung des richtigen Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit verfügen wird. Im Hinblick auf das Verschuldenskorrektiv (hierzu nachfolgend unter 3.) und das Wesen von Ausschlussfristen hat der BGH dies jedoch für unbedenklich gehalten (zur Ausschlussfrist siehe auch OLG Hamm VersR 1995, 1038). 22 3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch den Einwand mangelnden Verschuldens des Klägers nicht als durchgreifend erachtet. Auch hierzu kann auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden. In der Tat vermochte der Kläger keine stichhaltige Begründung dafür zu liefern, warum er davon abgesehen hat, parallel zum Antrag auf gesetzliche Rentenversicherung auch einen entsprechenden Leistungsantrag an die Beklagte zu stellen. Der Wortlaut der Bedingungen gibt für das Zuwarten des Klägers bis zum Abschluss des gesetzlichen Rentenverfahrens – wie ausgeführt – nichts her, zumal auch keine Deckungsgleichheit in den Voraussetzungen beider Verfahren besteht (Erwerbsunfähigkeit bzw. –minderung einerseits und Berufsunfähigkeit andererseits). Die Fehlinterpretation von § 4 Abs. 2 Satz 1 BUZVB durch den Kläger erfolgte unter diesen Umständen nicht schuldlos. Mangelndes Verschulden wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Zustandes, der die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigte, nicht wusste und ihn auch an der Nichtkenntnis ein Verschulden nicht trifft [BGH VersR 1995, 82 unter 3 b) cc)]. Darlegungs- und beweisbelastet für sein mangelndes Verschulden ist der Kläger (BGH a.a.O.; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 1 BUZ 90 Rn. 11). 23 Als der Kläger im Januar 2007 Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hat, lagen diesem Antrag ausreichende Erkenntnisse zugrunde, die auch Veranlassung gegeben hätten, parallel einen Antrag auf private BU-Rente bei der Beklagten zu stellen. Schon in der Klageschrift vom 11.12.2008 hat der Kläger vortragen lassen, dass eine „sehr langwierige Krankheit“ seiner Ehefrau, die „begleitet war von vielen Operationen und ärztlichen Eingriffen“, seine Frau veranlasst habe, bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen. Hintergrund hierfür war offenbar eine entsprechende Aufforderung der Agentur für Arbeit im Dezember 2006 Damit lagen aber auch diejenigen Umstände, die eine Berufsunfähigkeit auf privat-versicherungsrechtlicher Basis als wahrscheinlich erscheinen ließen, förmlich auf der Hand. 24 Soweit der Kläger weitergehende Hinweise in den Versicherungsbedingungen fordert, überspannt er damit die Anforderungen. Die insoweit klaren Bedingungen waren ausreichend. 25 Somit erweist sich das Urteil des Landgerichts insgesamt als richtig. Die Berufung des Klägers hat daher keinen Erfolg. III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 28 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.