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Beschluss

5 U 112/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen medizinischen Sachverständigen besteht kein Recht des Prozessgegners auf Teilnahme. • Eine Partei hat nicht ohne Weiteres das Recht, eine nicht fachkundige Vertrauensperson als Begleitperson bei einer medizinischen Begutachtung hinzuzuziehen. • Der Sachverständige handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Anwesenheit einer Vertrauensperson ablehnt, soweit keine besonderen persönlichen oder intimkeitsrelevanten Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Teilnahme des Gegners an klinischer Begutachtung durch medizinischen Sachverständigen • Bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen medizinischen Sachverständigen besteht kein Recht des Prozessgegners auf Teilnahme. • Eine Partei hat nicht ohne Weiteres das Recht, eine nicht fachkundige Vertrauensperson als Begleitperson bei einer medizinischen Begutachtung hinzuzuziehen. • Der Sachverständige handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Anwesenheit einer Vertrauensperson ablehnt, soweit keine besonderen persönlichen oder intimkeitsrelevanten Umstände vorliegen. Die Klägerin verlangte, der gerichtliche Sachverständige möge sie erneut klinisch untersuchen und dabei die Anwesenheit ihres Ehemanns zulassen. Der Sachverständige hatte die Anwesenheit weiterer Personen bei der Untersuchung abgelehnt und führte üblicherweise nur eine Zahnarzthelferin hinzu. Streitpunkt war, ob die Klägerin ein Recht habe, ihren Ehemann zu der Untersuchung mitzunehmen, um ihre Interessen bei der begutachtenden Untersuchung zu wahren. Es ging um die Begutachtung implantologisch-prothetischer Behandlungsergebnisse im Mund der Klägerin. Der Senat hatte zu prüfen, ob dem Klägerbegehren eine rechtliche Grundlage oder ein Ermessenfehler des Sachverständigen entgegensteht. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, ob sie sich ohne Anwesenheit ihres Ehemanns untersuchen lassen will; andernfalls sollte das Gutachten nach Aktenlage erstellt werden. • Für Ermittlungen des Sachverständigen gilt grundlegend der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach § 357 ZPO entsprechend; dies begründet jedoch kein Teilnahmerecht des Prozessgegners bei klinischen Untersuchungen durch medizinische Sachverständige. • Die Rechtsprechung räumt Parteien zwar das Recht ein, fachkundige Berater zu Ermittlungen des Sachverständigen hinzuzuziehen; dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht auf nichtfachkundige Vertrauenspersonen wie Ehegatten. • Der Sachverständige ist als Richtergehilfe zur Unparteilichkeit verpflichtet; dies rechtfertigt, zusätzliche Personen von der klinischen Untersuchung auszuschließen, besonders wenn die Untersuchung primär der objektiven Feststellung des klinischen Zustands dient. • Nur in besonderen Fällen, in denen Persönlichkeit oder Intimbereich der zu untersuchenden Person in besonderer Weise berührt sind, käme eine abweichende Bewertung in Betracht; ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es um zahnärztlich-klinische Befunde geht. • Der Sachverständige handelte nicht ermessensfehlerhaft, weil seine regelmäßige Praxis, lediglich eine Zahnarzthelferin hinzuzuziehen und sonst keine weiteren Personen zuzulassen, sachlich gerechtfertigt ist. • Der Senat bot der Klägerin die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ihre Bereitschaft zur Untersuchung ohne Anwesenheit des Ehemanns zu erklären; andernfalls sollte ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden. Der Antrag der Klägerin wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Recht der Klägerin, die Anwesenheit ihres Ehemanns bei der klinischen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen zu verlangen, und der Sachverständige hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Begutachtung dient der objektiven Feststellung des klinischen Zustands, weshalb die Beschränkung auf das übliche Begleitpersonal gerechtfertigt ist. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie sich ohne Anwesenheit ihres Ehemanns untersuchen lässt; andernfalls wird das Gutachten nach Aktenlage erstellt. Damit ist die prozessuale Verfahrenslage geklärt und ein etwaiger Beweisnachteil kann durch die Entscheidung der Klägerin über die Mitwirkung vermieden werden.