Urteil
13 U 146/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach § 744 Abs. 2 BGB prozessführungsbefugt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßnahmen, hier die Geltendmachung von Zinsen aus einer Grundschuld, ohne Zustimmung der Mitberechtigten zu ergreifen.
• Die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein mit Grundschuld belastetes Grundstück kann auch die Grundschuldhauptforderung und weitere Zinsen umfassen; eine klageerweiternde Geltendmachung ist nach § 533 ZPO zulässig, wenn die Tatsachen bereits dem Verfahren zugrunde liegen.
• Eine Aufrechnung des Verpflichteten gegen die Ablöse der Grundschuld mit Gegenansprüchen, die den Ablösebetrag nicht erreichen, ist nach § 1142 BGB ausgeschlossen.
• Zinsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 sind nach altem Recht verjährt; Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB kommt nur in Betracht, wenn Verhandlungen durch den materiell Berechtigten geführt wurden.
Entscheidungsgründe
Duldung der Zwangsvollstreckung in grundschuldbelastetes Grundstück; Aufrechnung nach §1142 BGB ausgeschlossen • Ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft ist nach § 744 Abs. 2 BGB prozessführungsbefugt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßnahmen, hier die Geltendmachung von Zinsen aus einer Grundschuld, ohne Zustimmung der Mitberechtigten zu ergreifen. • Die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein mit Grundschuld belastetes Grundstück kann auch die Grundschuldhauptforderung und weitere Zinsen umfassen; eine klageerweiternde Geltendmachung ist nach § 533 ZPO zulässig, wenn die Tatsachen bereits dem Verfahren zugrunde liegen. • Eine Aufrechnung des Verpflichteten gegen die Ablöse der Grundschuld mit Gegenansprüchen, die den Ablösebetrag nicht erreichen, ist nach § 1142 BGB ausgeschlossen. • Zinsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 sind nach altem Recht verjährt; Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB kommt nur in Betracht, wenn Verhandlungen durch den materiell Berechtigten geführt wurden. Die Kläger sind Rechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümer und verlangen die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein seit 1989 mit einer Grundschuld belastetes Grundstück. Der Beklagte ersteigerte das Grundstück 2000 und verweigert die Duldung mit diversen Einwendungen, u.a. zur Prozeßführungsbefugnis der Kläger, zur Gegenseitigkeit von Gegenansprüchen und zur Verjährung von Zinsansprüchen. Er machte eigene Gegenansprüche wegen angeblicher Nutzung, Betriebskosten und Räumungskosten geltend und erhob Widerklage auf Feststellung der Nichtbestehens der Duldungspflicht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Duldung in Teilen; die Berufung richtete sich gegen diese Entscheidung und gegen die klageerweiternd gestellten Forderungen der Kläger bis zum 31.12.2008. Streitgegenstand ist besonders, ob die Kläger prozessführungsbefugt sind, ob der Beklagte aufrechnen kann und ob ältere Zinsansprüche verjährt sind. • Prozessführungsbefugnis: Der ursprüngliche Kläger ist nach § 744 Abs. 2 BGB befugt, notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands ohne Zustimmung der Miteigentümer zu ergreifen; dies umfasst prozessuale Schritte zur Geltendmachung von Grundschuldzinsen. Zusätzlich besteht Aktivlegitimation aus § 432 BGB, weil die Duldung der Zwangsvollstreckung wertungsmäßig dem Leistungsbegriff entspricht. • Klageerweiterung: Die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuldhauptforderung und weiterer Zinsen bis 31.12.2008 sind nach § 533 ZPO zulässig, da sie auf Tatsachen beruhen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelt wurden. • Aufrechnung und § 1142 BGB: Gegenansprüche des Beklagten bestehen allenfalls in deutlich niedrigerer Höhe; eine Aufrechnung mit solchen Forderungen ist gemäß § 1142 BGB ausgeschlossen, weil das Recht des Eigentümers, die Grundschuld durch Ablösung vollständig zu beseitigen, nur bei vollständiger Ablösung gewährt werden soll. Literaturkritik an dieser Auslegung wird verworfen und der Rechtsprechung des BGH gefolgt. • Vorherige Entscheidung und Präjudizialität: Der Senat ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts gebunden, weshalb sich Gegenansprüche auf Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit erstrecken. • Verjährung: Ansprüche auf Grundschuldzinsen für 2000 und 2001 sind nach altem Recht verjährt; Verhandlungen nach § 203 BGB hemmen die Verjährung nicht, da sie nicht durch den materiell Berechtigten geführt wurden. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1, 101 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde in Bezug auf die Aufrechnungsfrage zugelassen. Die Berufung des Beklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das grundschuldbelastete Grundstück zu dulden; dies gilt vorbehaltlich der Verjährung für die Zinsen der Jahre 2000 und 2001 (diese sind verjährt) und umfasst zudem die Grundschuldhauptforderung und zwischen dem 1.1.2006 und 31.12.2008 angefallene Zinsen wie von den Klägern klageerweiternd geltend gemacht. Eine Aufrechnung des Beklagten mit seinen Gegenansprüchen ist nach § 1142 BGB ausgeschlossen, weil diese die Ablösesumme nicht erreichen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde in der Frage der Aufrechnungszulässigkeit zugelassen.