Beschluss
81 Ss 71/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Das Urteil des Landgerichts ist im Schuldspruch aufzuheben, weil Feststellungen zur Erfüllung des Tatbestands der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152a StGB a.F.) fehlen.
• Soweit das Landgericht Feststellungen zu einzelnen Betankungsvorgängen getroffen hat (Fälle 1–7, 10–18, 20–22), bleiben diese tatsächlichen Feststellungen bestehen.
• Fehlende Zuordnungen konkreter Tatsachen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie unklare Angaben zu eigener tatbestandsmäßiger Beteiligung rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Fälschung von Zahlungskarten • Das Urteil des Landgerichts ist im Schuldspruch aufzuheben, weil Feststellungen zur Erfüllung des Tatbestands der Fälschung von Zahlungskarten (§ 152a StGB a.F.) fehlen. • Soweit das Landgericht Feststellungen zu einzelnen Betankungsvorgängen getroffen hat (Fälle 1–7, 10–18, 20–22), bleiben diese tatsächlichen Feststellungen bestehen. • Fehlende Zuordnungen konkreter Tatsachen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie unklare Angaben zu eigener tatbestandsmäßiger Beteiligung rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und gewerbsmäßigem Computerbetrug in mehreren Fällen vom Amtsgericht verurteilt; das Landgericht bestätigte und verschärfte die Verurteilung in Teilen. Angeklagt war er hinsichtlich zahlreicher Betankungsvorgänge, bei denen Kopien von Tankkreditkarten eingesetzt wurden. Nach Feststellungen hatten Dritte Kopien von Tankkreditkarten erlangt und diese an Tankstellen zur Zahlung verwendet; der Angeklagte soll die Kartenkopien selbst oder in Absprache mit anderen verwendet oder unterstützt haben. Für zwei der in der Anklage erfassten Fälle (8 und 9) beschreibt das Landgericht lediglich, dass eine andere Person die Karte in Anwesenheit des Angeklagten nutzte, ohne konkret zu benennen, welche Unterstützung der Angeklagte leistete. Unklar blieb, ob die verwendeten Karten dem gesetzlichen Begriff der Zahlungskarte im Sinne des damals geltenden § 152a StGB a.F. entsprachen und ob die Originale besondere Sicherungen gegen Nachahmung aufwiesen. Der Angeklagte legte Revision ein, die Erfolg hatte und das Urteil insoweit aufhob. • Rechtsfehler im Schuldspruch: Die Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen enthalten, welche Tatsachen die jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen; bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht. • Zur Anwendbarkeit des § 152a StGB a.F.: Es ist entscheidend, ob die eingesetzten Karten ein Drei-Partner-System (garantierte Zahlung durch Kartenaussteller) darstellten oder lediglich Zwei-Partner-Verhältnisse (elektronische Geldbörse). Die vorhandenen Feststellungen lassen diese rechtserhebliche Unterscheidung offen. • Fehlender Nachweis strafbaren Eigenverhaltens in bestimmten Fällen: In den Fällen 8 und 9 fehlen Feststellungen dazu, welche konkrete Unterstützung der Angeklagte geleistet hat; dies begründet ebenfalls Rechtsfehler. • Verfahrensfolge: Die aufgezeigten Mängel führen zur vollständigen Aufhebung des Straf- und Rechtsfolgenausspruchs; tatsächliche Feststellungen zu anderen Betankungsvorgängen (Fälle 1–7,10–18,20–22) können jedoch erhalten bleiben und sind nicht betroffen. • Hinweise für die erneute Hauptverhandlung: Es darf keine Verurteilung für einen nicht in der Anklage enthaltenen Fall erfolgen; der neue Tatrichter hat bei Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung in der Urteilsformel zu regeln, welcher Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde im Schuldspruch aufgehoben, weil die Feststellungen nicht ausreichend darlegen, dass die verwendeten Karten dem Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a StGB a.F. entsprechen, und weil für zwei angeklagte Fälle unklar blieb, welche tatbestandlichen Beiträge der Angeklagte geleistet hat. Folglich ist der Strafausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Betankungsvorgängen in den Fällen 1–7, 10–18 und 20–22 bleiben hingegen bestehen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückgewiesen.