Beschluss
81 Ss 77/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Ladung wirksam durch Ersatzzustellung zugestellt hat und das Wiedereinsetzungsgesuch auf bereits im Urteil als nicht genügende Entschuldigung bewerteten Tatsachen gestützt wird.
• Ein privatärztliches Attest kann zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Verhinderung genügen; hat das Berufungsgericht das Attest nicht ausreichend geprüft, ist dies verfahrensfehlerhaft und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
• Das Berufungsgericht hat von Amts wegen aufzuklären und nötigenfalls freibeweislich zu prüfen, ob ein Entschuldigungsgrund tatsächlich vorliegt; eine bloße Würdigung im verwerfenden Urteil entbindet nicht von weiterer Aufklärungspflicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Prüfung ärztlicher Entschuldigung; Wiedereinsetzung möglich • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Ladung wirksam durch Ersatzzustellung zugestellt hat und das Wiedereinsetzungsgesuch auf bereits im Urteil als nicht genügende Entschuldigung bewerteten Tatsachen gestützt wird. • Ein privatärztliches Attest kann zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Verhinderung genügen; hat das Berufungsgericht das Attest nicht ausreichend geprüft, ist dies verfahrensfehlerhaft und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils. • Das Berufungsgericht hat von Amts wegen aufzuklären und nötigenfalls freibeweislich zu prüfen, ob ein Entschuldigungsgrund tatsächlich vorliegt; eine bloße Würdigung im verwerfenden Urteil entbindet nicht von weiterer Aufklärungspflicht. Die Angeklagte T.D. wurde am Amtsgericht Aachen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein; zum Berufungstermin am 03.08.2009 blieb sie aus und erschien nicht persönlich. Ihr Verteidiger legte ein ärztliches Attest vom 30.07.2009 vor und beantragte die Aufhebung des Termins. Das Landgericht Aachen verwarf die Berufung nach §329 StPO wegen Ausbleibens und lehnte später den Wiedereinsetzungsantrag ab. Dagegen wandte sich der Verteidiger mit sofortiger Beschwerde und Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte Befunde und Prozessablauf dar und beantragte Entscheidung über die Beschwerde und Revision. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht erhoben. • Ersatzzustellung: Die Ladung zur Berufungsverhandlung war nach §37 Abs.1 StPO i.V.m. §180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt; die Kammer hat dies zutreffend festgestellt. • Wiedereinsetzungserfordernis: Ein Wiedereinsetzungsantrag darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits im verwerfenden Urteil als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat. • Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung: Krankheit kann grundsätzlich einen genügenden Entschuldigungsgrund nach §329 Abs.1 StPO darstellen; der Begriff ist weit zugunsten des Angeklagten auszulegen. • Beweis- und Aufklärungspflicht: Wenn das Berufungsgericht ein privatärztliches Attest als nicht ausreichend einstuft, muss es von Amts wegen weiter aufklären, etwa durch freibeweisliche Nachfrage beim Aussteller des Attests. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das fachärztliche Attest vom 30.07.2009 stellte eine paranoide Psychose mit Verhandlungsunfähigkeit und Gefahr einer psychophysischen Dekompensation fest; diese Umstände rechtfertigen nach den dargestellten Maßstäben die Annahme einer genügenden Entschuldigung. • Fehlerfolgen: Mangels ausreichender Sachaufklärung und Verletzung von §329 StPO war das verwerfende Urteil aufzuheben; die Revision hat insoweit Erfolg. • Verfahrensfolgen: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. • Weiterer Hinweis: Hinsichtlich der Körperverletzung ist eine Verfolgung in der neuen Hauptverhandlung nur möglich, wenn ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Berufungsurteil wird jedoch aufgehoben, weil das Landgericht die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung nicht hinreichend geprüft und damit seine Aufklärungspflicht verletzt hat; das Attest begründete nach Ansicht des Senats eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit wegen paranoider Psychose, sodass ein genügender Entschuldigungsgrund vorgelegen haben kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Für die Neuverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgung der Körperverletzung von einem Strafantrag oder dem besonderen öffentlichen Interesse der Staatsanwaltschaft abhängig ist.