Urteil
6 U 121/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragenden Überstand von etwa 15 cm besteht kein Duldungsanspruch des Nachbarn nach § 912 BGB, wenn der Überbau grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird.
• § 7b NRG BW begründet keine Duldungspflicht für wärmeschutzbedingte Dämmüberbauten an Außenwänden, weil diese regelmäßig keine untergeordneten Bauteile im Sinne der Vorschrift sind.
• Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 i.V.m. § 903 BGB ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbar, wenn die Fortsetzung der Arbeiten die Schaffung nicht oder nur schwer rückbaubarer Tatsachen befürchten lässt.
Entscheidungsgründe
Kein Duldungsanspruch für 15 cm Dämmüberstand an Nachbarfassade • Bei einem in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragenden Überstand von etwa 15 cm besteht kein Duldungsanspruch des Nachbarn nach § 912 BGB, wenn der Überbau grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird. • § 7b NRG BW begründet keine Duldungspflicht für wärmeschutzbedingte Dämmüberbauten an Außenwänden, weil diese regelmäßig keine untergeordneten Bauteile im Sinne der Vorschrift sind. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 i.V.m. § 903 BGB ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbar, wenn die Fortsetzung der Arbeiten die Schaffung nicht oder nur schwer rückbaubarer Tatsachen befürchten lässt. Die Parteien sind Nachbarn; der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einer 4,5–5 m breiten Durchfahrt, die unmittelbar an das voll bis zur Grenze gebaute Grundstück der Beklagten angrenzt. Die Beklagte brachte auf ihrer östlichen Außenwand Wärmedämmplatten auf, die insgesamt ca. 15 cm dick sind und in den Luftraum des Klägergrundstücks hineinragen würden, wodurch die Durchfahrt verengt würde. Der Kläger widersprach der Maßnahme und verlangte Unterlassung; die Beklagte setzte die Arbeiten nach einer Unterbrechung fort. Der Kläger beantragte am 23.6.2009 einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung mit Unterlassung; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Kläger eine Duldungspflicht nach § 912 BGB oder § 7b NRG BW trifft oder ob ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht. • Verfügungsanspruch: Der Kläger kann nach § 1004 i.V.m. § 903 BGB Unterlassung verlangen, weil die Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt und dessen Nutzung beeinträchtigt. • § 912 BGB: Keine Duldungspflicht, weil die Beklagte grob fahrlässig bzw. vorsätzlich handelt. Bei Bau an der Grenze muss sich der Bauherr Gewissheit über seine Grenzverhältnisse verschaffen; das Unterlassen führte hier zur Grenzüberschreitung und der Kläger hat unverzüglich widersprochen. • § 7b NRG BW: Diese Norm begründet keine Duldungspflicht für die streitige Wärmedämmung. Wärmeschutzüberbauten sind nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne der Vorschrift anzusehen, weil eine Außendämmung mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert und die Funktion einer Wand nicht einem typischen untergeordneten Bauteil entspricht. • Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis/Gemeinwohl: Ebensowenig ergibt sich daraus eine Duldungspflicht. Das allgemeine Interesse an Wärmedämmung rechtfertigt nicht den Eingriff in das Eigentum des Nachbarn; besondere zwingende Umstände wurden nicht dargelegt. • Verfügungsgrund: Dringlichkeit liegt vor, da die Beklagte die Arbeiten wiederaufnahm und damit die Gefahr bestand, nicht oder schwer rückbaubare Tatsachen zu schaffen. • Verfahrensrecht: Die Beschränkung des Unterlassungsgebots als „einstweilen“ ist im einstweiligen Rechtsschutz zulässig und stellt keine Überschreitung des Antrags nach § 308 ZPO dar. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt die einstweilige Verfügung, mit der die Beklagte untersagt wurde, die in das Grundstück des Klägers hineinragende Außenisolierung anzubringen oder sonst Baumaßnahmen vorzunehmen, die zu einem Überhang oder Überbau führen. Die Kammer stellt fest, dass weder § 912 BGB noch § 7b NRG BW eine Duldungspflicht begründen; insbesondere sind wärmeschutzbedingte Außenüberbauten keine untergeordneten Bauteile und die Beklagte handelte grob fahrlässig. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, da Gefahr im Verzug bestand und die Fortsetzung der Arbeiten die Schaffung nicht oder nur schwer rückbaubarer Tatsachen befürchten ließ. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.