Urteil
4 UF 79/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 150,00 € monatlich ab Januar 2007.
• Bei der Unterhaltsberechnung ist für den Zeitraum ab 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht und die Drittelmethode zu beachten; das erzielbare Einkommen der neuen Ehefrau ist fiktiv zuzurechnen.
• Bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen nur für eine angemessene Übergangsphase das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld zuzurechnen; danach kann bei fehlendem belegten Vermittlungsbemühen ein fiktives Einkommensansatz erfolgen.
• Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1578b BGB im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auf den ehebedingten Nachteil beschränkt werden.
• Die negative Feststellungsklage war begründet; der zugesprochene Zugewinnausgleichsanspruch ist zutreffend ermittelt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt und Bestätigung des Zugewinnausgleichs (Drittelmethode) • Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 150,00 € monatlich ab Januar 2007. • Bei der Unterhaltsberechnung ist für den Zeitraum ab 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht und die Drittelmethode zu beachten; das erzielbare Einkommen der neuen Ehefrau ist fiktiv zuzurechnen. • Bei Arbeitslosigkeit ist dem Unterhaltspflichtigen nur für eine angemessene Übergangsphase das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld zuzurechnen; danach kann bei fehlendem belegten Vermittlungsbemühen ein fiktives Einkommensansatz erfolgen. • Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1578b BGB im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auf den ehebedingten Nachteil beschränkt werden. • Die negative Feststellungsklage war begründet; der zugesprochene Zugewinnausgleichsanspruch ist zutreffend ermittelt. Die Parteien sind geschieden; streitig sind nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Die Antragsgegnerin verlangt Aufstockungsunterhalt ab Januar 2007 in Höhe von monatlich 150,00 €. Der Antragsteller war bis April 2008 erwerbstätig, danach arbeitslos; er trägt vor, gesundheitliche Probleme und verminderte Vermittlungsaussichten zu haben. Beide Parteien machten Einkommen und Abzüge für die Jahre 2007–2009 geltend; die erste Instanz wies Teile der Ansprüche ab. Der Senat hat Einkommen bereinigt, Wohnvorteile und abzugsfähige Belastungen berücksichtigt und für 2008/2009 die Drittelmethode angewandt, weil ab 2008 das neue Unterhaltsrecht gilt. Die Antragsgegnerin machte nur noch 150,00 € Unterhalt geltend; der Antragsteller forderte die Abweisung der negativen Feststellungsklage zum Zugewinnausgleich und stellte Anschlussberufung. Es ging um die Frage der Einkommensanrechnung, fiktiver Einkommenszuschreibungen und die Beschränkung nach § 1578b BGB. • Unterhalt: Dem Antragsgegnerin steht nach § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu. Die Berechnung berücksichtigt bereinigte Nettobezüge, Wohnvorteile und sonstige Abzüge. • Zeitliche Zäsur 01.01.2008: Ab Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts ist die Drittelmethode anzuwenden; das fiktive erzielbare Einkommen der neuen Ehefrau ist bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. • Arbeitslosigkeit des Antragstellers: Für eine Übergangsphase ist Arbeitslosengeld anzurechnen; mangels substantiierten Vortrags zu Vermittlungsbemühungen ist ab Januar 2009 ein fiktives Einkommen von 3.000,00 € monatlich zugrunde zu legen. • Berechnungsergebnis: Für 2007 ergab sich rechnerisch ein höherer Unterhaltsanspruch, die Antragsgegnerin macht jedoch nur 150,00 € geltend, die daher zuzusprechen sind. Für 2008 und 2009 führt die Drittelmethode zu konkreten Bedarfsermittlungen, wonach ein ungedeckter Bedarf besteht, der jedoch auf 150,00 € beschränkt wird. • Beschränkung nach § 1578b BGB: Unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile und Billigkeitsgesichtspunkten durfte der Unterhalt auf den erlittenen ehebedingten Einkommensnachteil (geschätzt 150,00 €) begrenzt werden. • Negative Feststellungsklage: Das Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin fehlt nicht; die Feststellung, dass über den zugesprochenen Betrag von 10.350,38 € kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist zutreffend, weil der Teilvergleich die Ausgleichsforderung nicht verändert hat. • Anschlussberufung: Ein Stundungsanspruch nach § 1382 BGB ist nicht dargetan; weder ist eine unzumutbare sofortige Zahlung bewiesen noch eine hinreichende Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Der Senat hat die Berufung der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben: Der Antragsteller ist verpflichtet, ab Januar 2007 monatlich 150,00 € nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Die negative Feststellung des Amtsgerichts zum Zugewinnausgleich bleibt bestehen; der zugesprochene Zugewinnausgleich in Höhe von 10.350,38 € ist zutreffend ermittelt. Die Anschlussberufung des Antragstellers wurde zurückgewiesen, da ein Stundungsanspruch nach § 1382 BGB nicht dargelegt ist. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz wurden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung zur Unterhaltsbegrenzung beruht auf einer Billigkeitsbewertung nach § 1578b BGB, wonach der dem Unterhaltsbedürfnis zugrunde liegende ehebedingte Nachteil auf 150,00 € geschätzt wurde.