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Beschluss

2 Ws 613/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallsentscheidung einer Sicherheit nach § 124 StPO ist statthaft und begründet, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung durch Nichtbefolgung gerichtlicher Mitteilungs- und Meldeauflagen entzieht. • Ein Sich-Entziehen i.S.v. § 124 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Wohnung ohne Hinterlassung einer Anschrift verlässt und sich verborgen hält, sodass verfahrensrechtliche Maßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert möglich sind. • Der Verfall der Sicherheit tritt kraft Gesetzes ein, die gerichtliche Entscheidung hierzu ist deklaratorisch; eine spätere Rückkehr oder der Wille zur Stellung ergibt keinen Aufhebungsgrund.
Entscheidungsgründe
Verfall der Kaution bei Entziehen durch Nichtbefolgen von Meldeauflagen (§ 124 StPO) • Die sofortige Beschwerde gegen die Verfallsentscheidung einer Sicherheit nach § 124 StPO ist statthaft und begründet, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung durch Nichtbefolgung gerichtlicher Mitteilungs- und Meldeauflagen entzieht. • Ein Sich-Entziehen i.S.v. § 124 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Wohnung ohne Hinterlassung einer Anschrift verlässt und sich verborgen hält, sodass verfahrensrechtliche Maßnahmen nicht mehr jederzeit ungehindert möglich sind. • Der Verfall der Sicherheit tritt kraft Gesetzes ein, die gerichtliche Entscheidung hierzu ist deklaratorisch; eine spätere Rückkehr oder der Wille zur Stellung ergibt keinen Aufhebungsgrund. Der Beschwerdeführer war wegen versuchten schweren Raubes in Untersuchungshaft; das Amtsgericht setzte den Haftbefehl unter Meldeauflage und Stellung einer Sicherheit von 2.000 € außer Vollzug. Nach Leistung der Kaution wurde er entlassen. Später stellte die Polizei fest, dass der Verurteilte seit dem 07.04.2009 seiner Meldepflicht nicht nachkam. Weder Verteidiger noch Familie konnten seinen Aufenthaltsort nennen; es bestand der Verdacht, er habe sich ins Ausland abgesetzt. Das Landgericht hob daraufhin den Verschonungsbeschluss auf, setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug und erklärte die Sicherheit für verfallen. Der Verurteilte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und machte geltend, das Verfallen sei mit dem rechtskräftigen Urteil nicht vereinbar und er habe seinen Wohnsitz inzwischen wieder bei seinen Eltern genommen. • Zuständigkeit und Form: Die sofortige Beschwerde richtet sich nur gegen die Verfallsentscheidung; die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses wurde durch die Rechtskraft des Urteils prozessual überholt. • Gehör: Ein etwaiger Gehörsverstoß dadurch, dass der Verurteilte vor der Entscheidung nicht zur Erklärung aufgefordert wurde, ist dadurch geheilt, dass ihm im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und er auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (§ 124 Abs. 2 StPO). • Tatbestand des Verfalls: Nach § 124 Abs. 1 StPO verfällt eine Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung entzieht. Der Begriff der Untersuchung umfasst das Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils. Sich-Entziehen liegt vor, wenn der Beschuldigte sich ohne Hinterlassung seiner Anschrift entfernt und sich verborgen hält, sodass erforderliche verfahrensrechtliche Maßnahmen nicht mehr ungehindert durchführbar sind. • Anwendung auf den Fall: Der Verurteilte kam seit dem 07.04.2009 seiner Meldepflicht nicht nach; sein Aufenthaltsort war weder dem Verteidiger noch der Familie bekannt. Dies erfüllt das Sich-Entziehen im Sinne des § 124 StPO und begründet den Verfall der gestellten Sicherheit. • Rechtsfolgen: Der Verfall der Kaution tritt kraft Gesetzes ein; die gerichtliche Feststellung ist deklaratorisch. Eine zwischenzeitliche Rechtskraft des Urteils oder die spätere Rückkehr des Beschuldigten sind unbeachtlich für die Rechtsfolge des Verfalls. • Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerdeentscheidung hat der Verurteilte zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Die Voraussetzungen des Verfalls nach § 124 StPO lagen vor, weil sich der Verurteilte durch fortwährendes Nichtbefolgen gerichtlicher Meldeauflagen und das Verbergen seines Aufenthalts der Untersuchung entzogen hat. Der Verfall der Sicherheit ist damit kraft Gesetzes eingetreten; die gerichtliche Entscheidung hat nur deklaratorische Wirkung. Eine spätere Rückkehr des Beschwerdeführers oder der Wille, sich der Vollstreckung zu stellen, ändert nichts an der Endgültigkeit des Verfalls.