Beschluss
19 W 3/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufgelöste oder nicht mehr wirtschaftlich tätige Außengesellschaft kann parteifähig im Sinne des § 116 S.1 Nr.2 ZPO sein, wenn sie einen behaupteten Vermögensanspruch geltend macht.
• Prozesskostenhilfe nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
• Rein wirtschaftliche Interessen einer Gesellschaft rechtfertigen grundsätzlich nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf Kosten der Allgemeinheit.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für aufgelöste Außengesellschaft ohne allgemeines Interesse • Eine aufgelöste oder nicht mehr wirtschaftlich tätige Außengesellschaft kann parteifähig im Sinne des § 116 S.1 Nr.2 ZPO sein, wenn sie einen behaupteten Vermögensanspruch geltend macht. • Prozesskostenhilfe nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. • Rein wirtschaftliche Interessen einer Gesellschaft rechtfertigen grundsätzlich nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf Kosten der Allgemeinheit. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihre Geschäftstätigkeit 2008 eingestellt und möglicherweise kein verwertbares Vermögen mehr hat, begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Werklohnanspruchs aus einem 2005 geschlossenen Montagevertrag gegen die Beklagte. Das Landgericht Köln lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Streitgegenstand ist, ob trotz Auflösung und fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit der Klägerin Prozesskostenhilfe nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO zu gewähren ist, weil ansonsten allgemeine Interessen beeinträchtigt würden. Die Klägerin behauptet einen Vermögensanspruch aus früherer Teilnahme am Rechtsverkehr; sie hat jedoch nicht dargelegt, dass die Nichtverfolgung dieses Anspruchs über die Gesellschafter hinaus erhebliche Dritte betrifft. Das OLG prüfte Parteifähigkeit, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe und das Vorliegen eines schutzwürdigen allgemeinen Interesses. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 127 ZPO erhoben und damit zulässig. • Parteifähigkeit: Eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts bleibt für Ansprüche aus ihrer früheren Tätigkeit als parteifähig im Sinne des § 116 S.1 Nr.2 ZPO anzusehen, auch wenn sie aufgelöst ist oder Tätigkeit eingestellt hat, soweit sie einen behaupteten Vermögensanspruch geltend macht. • Voraussetzungen PKH: Prozesskostenhilfe nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde; rein wirtschaftliche Eigeninteressen der Gesellschaft genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Nichtverfolgung ihres Werklohnanspruchs über die Gesellschafter hinaus eine erhebliche Anzahl Dritter oder sonstige allgemeine Interessen betrifft; daher liegt kein Ausnahmefall für die Gewährung von PKH vor. • Kosten: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Beschwerde erfolglos war, §§ 97 Abs.1, 127 Abs.4 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil nicht ersichtlich ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin bleibt parteifähig als Außengesellschaft für den geltend gemachten Werklohnanspruch, doch rechtfertigt das bloße Bestehen eines wirtschaftlichen Anspruchs ohne weitergehende Betroffenheit Dritter keine Gewährung staatlicher Verfahrenskostenhilfe. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.