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Beschluss

4 UF 173/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung des Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten sind die Kosten gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. • Für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen verdrängt die Sonderregelung des § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO die allgemeineren Kostenvorschriften; eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist insoweit nicht maßgeblich. • Der Streitwert der Berufung bemisst sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG und kann sich aus den in der Antragsschrift angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.
Entscheidungsgründe
Kostenaufhebung bei Tod eines Ehegatten im Scheidungsverfahren • Bei Erledigung des Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten sind die Kosten gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. • Für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen verdrängt die Sonderregelung des § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO die allgemeineren Kostenvorschriften; eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist insoweit nicht maßgeblich. • Der Streitwert der Berufung bemisst sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG und kann sich aus den in der Antragsschrift angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben. Die Parteien führten ein Scheidungsverfahren; der Antragssteller beantragte die Scheidung und gab in seiner Antragsschrift das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen mit 40.000 € an. Vor Abschluss des Scheidungsverfahrens verstarb die Antragsgegnerin. Das Verfahren wurde nach § 619 ZPO als erledigt angesehen. Streitgegenstand war primär die Kostenentscheidung und zweitens die Bestimmung des Streitwerts der Berufung. • Die Kostenentscheidung ist nach § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen, da diese Sonderregelung für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen die allgemeine Kostenrechtslage verdrängt und grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten bezweckt. • § 91a ZPO ist hier nicht maßgeblich: Diese Vorschrift zielt auf Fälle, in denen die Parteien ein Verfahren durch übereinstimmenden Parteiwillen beenden und eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt; beim Tod eines Ehegatten greift hingegen die Erledigungsfiktion des § 619 ZPO von Amts wegen, so dass die aus § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO folgenden Grundsätze der Kostenteilung angemessener sind. • Der Gesetzgeber hat die von der Entscheidung getragenen Grundsätze in den Vorschriften des FamFG (insbesondere §§ 131, 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG) bestätigt, was die Anwendbarkeit der Kostenaufhebung weiter stützt. • Vor diesem Hintergrund sind die Kosten aller Instanzen gegeneinander aufzuheben; eine besondere Zuweisung der Kosten erfolgt nicht. • Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung erfolgte nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG und orientierte sich an den in der Antragsschrift angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien (monatliches Nettoeinkommen insgesamt 40.000 €). Der Beschluss hebt die Kosten des erledigten Scheidungsverfahrens gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander auf. Begründet wird dies damit, dass beim Tod eines Ehegatten die Erledigungsfiktion des § 619 ZPO eintritt und die spezielle Regelung für Scheidungs- und Folgesachen die allgemeine Kostenabwägung nach § 91a ZPO verdrängt. Die Kosten aller Instanzen sind daher gegeneinander aufzurechnen. Außerdem wurde der Streitwert der Berufung auf 120.000,00 € festgesetzt, gestützt auf die in der Antragsschrift angegebenen Einkommensverhältnisse.