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Urteil

1 U 165/09

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 242,71 sowie weitere EUR 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. 7. Streitwert: EUR 1.047,25 Gründe I. 1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2 Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.047,25 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 150,30 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten entsprächen dem durch die Schwackeliste vorgegebenen Rahmen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Aufschlages. 3 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung anstrebt. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe seine Erkundigungspflicht verletzt. Sie, die Beklagte, habe dargelegt, dass es für den Kläger ein konkretes günstigeres Angebot gegeben habe. 4 Die Beklagte beantragt, 5 das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 - 6 C 159/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 8 Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. 10 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 19.01.2010 auf die zuständige Berichterstatterin als streitentscheidende Einzelrichterin übertragen. II. 11 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F., 40 EGGVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das angefochtene Urteil wurde vor dem 01.09.2009 erlassen. 12 Die Berufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat (nur) Anspruch auf Mietwagenkosten i. H. v. insgesamt 1.421,70 EUR, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 1.178,99 EUR gezahlt hat. Zur Zahlung der noch ausstehenden Differenz von 242,71 EUR nebst Zinsen und daraus errechneter vorgerichtlicher anwaltlicher Geschäftsgebühr jeweils nebst Zinsen war die Beklagte demnach zu verurteilen. Soweit das Amtsgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat, war das Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung, mit der die Beklagte Klagabweisung insgesamt anstrebt, war zurückzuweisen. 13 Der Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. zuletzt Urteil BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09). 14 Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Der Kläger hat eine Mietwagenrechnung der Firma R. vorgelegt, bei der er nach dem unbestrittenem Vorbringen der Beklagten seinen bei dem Unfall beschädigten Pkw auch reparieren ließ. Die Mietwagenfirma hat für 15 Tage (in denen 394 km gefahren wurden) insgesamt 2.520,50 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie von einem Wochentarif von 1.229,42 EUR (x 2) sowie einem Tagestarif von 87,82 EUR, unfallbedingten Zusatzleistungen mit 476,67 EUR, Winterreifen mit 52,50 EUR und einer Haftungsbegrenzung mit 271,65 EUR - jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - ausgegangen ist. 15 Diese Mietwagenrechnung macht der Kläger allerdings nicht in vollem Umfang geltend, sondern stellt eine davon abweichende eigene Berechnung auf. Er berechnet nach der von ihm vorgelegten Schwackeliste für das Postleitzahlgebiet 751 für 15 Tage 1.588,86 EUR, zuzüglich Haftungsbefreiung mit 363,90 EUR und einem unfallbedingten Aufschlag von 20 %, abzüglich 5 % Eigenersparnis und kommt so zu einem Betrag von 2.226,34 EUR, von dem er die von der Beklagten bezahlten 1.178,99 EUR abzieht. 16 Dieser vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Begründung übernommenen Berechnung kann vom Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Der Kläger kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu dem von ihm geltend gemachten Unfallersatztarif anmieten, weil er der ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 14). 17 Der Kläger trägt zwar vor, ihm sei keine Zeit verblieben, bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten umfangreiche Marktrecherchen anzustellen, da sich der Verkehrsunfall am 25.01.2008 um 14.15 Uhr ereignet habe und die Anmietung am darauf folgenden Tag um 9.45 Uhr erfolgt sei (vgl. I/79). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger aber nicht nur keine umfangreichen Nachforschungen angestellt, sondern gar keine. Da der Unfall an einem Sonntag gegen 14.15 Uhr stattfand und die Anmietung erst am nächsten Tag erfolgte, lag keine Eil- oder Notsituation vor, wie sie etwa dem von Klägerseite vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag (Urteil vom 08.07. 2009 - 3 U 30/09-). 18 Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH a. a. O. Rn. 15). 19 Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als er ihm in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat eine Preisliste des Autohauses R. von Juli 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ein Fahrzeug wie der vom Kläger angemietete Golf Plus 1,9 TDI zu einem Werkstatttarif von 31,99 EUR und zu einem Normaltarif von 87,00 EUR, jeweils inklusive 19 % Mehrwertsteuer, angeboten wird. 20 Dazu hat der Kläger lediglich vorgetragen, bei dem Werkstatttarif handele es sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremd verursachter Reparaturerforderlichkeit angeboten werde. Bei einem fremd verschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit könne dieser Tarif nicht in Anspruch genommen werden, das Autohaus würde sich schlicht weigern (so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) zu diesem Preis zu vermieten. 21 Das erscheint dem Berufungsgericht nachvollziehbar, das ebenfalls davon ausgeht, dass dieser Tarif für in der Regel kurzfristige Werkstattbesuche (Inspektion oder ähnliches) angeboten wird. Anderes hat auch die Beklagte substantiiert nicht vorgetragen. 22 Allerdings hat der Kläger sich nicht dazu geäußert, weshalb er nicht den Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und den Vortrag der Beklagten zur Zugänglichkeit dieses Tarifes nicht. Damit ist der zu treffenden Entscheidung - die ausdrücklich als Einzelfallentscheidung bezeichnet wird - als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den günstigeren Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und dass ihm dieses wesentlich günstigere Angebot auf einfache Nachfrage ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Dieses hätte er dann, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgend, auch in Anspruch nehmen müssen. Auf alle weiteren von den Parteien ausführlich diskutierten Fragen, insbesondere ob grundsätzlich nach Schwackeliste oder nach Fraunhofer-Liste abgerechnet werden kann, kommt es demnach im hier zu entscheidenden Fall nicht an. 23 Das führt zur folgender Berechnung: Der Normaltarif beträgt für den vom Kläger angemieteten VW Golf Plus, 1,9 TDI 87,00 EUR pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Für 15 Tage macht dies 1.305,00 EUR aus. Davon ist eine Eigenersparnis von (unstreitig) 5 % mit 62,25 EUR abzuziehen, so dass 1.239,75 EUR verbleiben. Der Kläger macht weiter Kosten für die Haftungsbefreiung geltend mit 363,90 EUR. Diese Kosten sind allerdings nur zur Hälfte erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend erbracht, dass auch sein geschädigtes Fahrzeug Vollkasko versichert war, so dass das Berufungsgericht dies auch nicht zugrunde legen kann. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Mietwagens mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden ist. In diesen Fällen hält das Berufungsgericht es daher für sachgerecht, gemäß § 287 ZPO die Prämien für die Haftungsfreistellung zur Hälfte und somit mit 181,95 EUR für 15 Tage - zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe 10 U 55/00, 10 U 104/01, 1 U 17/08; vgl. auch BGH, NZV 2005, 301, wonach es der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO unterliegt, ob im Einzelfall ein Vollkaskoschutz ganz oder nur teilweise zu erstatten ist). 24 Demnach haben die Beklagten insgesamt zu erstatten 1.421,70 EUR, wovon sie vorprozessual bereits 1.178,99 EUR bezahlt haben, so dass ein Betrag von EUR 242,71 verbleibt, zu deren Bezahlung nebst Zinsen die Beklagte zu verurteilen war. 25 Soweit das Amtsgericht sie zur Zahlung von mehr als diesem Betrag verurteilt hat, war die Berufung der Beklagten erfolgreich, die weitergehende Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. 26 Der Kläger hat schließlich noch Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwerststeuer aus diesem Streitwert mit 46,41 EUR (32,50 EUR + 6,50 x 19 %). 27 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind in der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht gegeben.