Beschluss
17 W 255 + 257/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streithelfer können nur insoweit Kostenerstattung verlangen, wie ihre Gebühren und Auslagen nicht bereits in einem parallel geführten Verfahren festgesetzt wurden.
• Der Wechsel von der Nebenintervention in die Parteirolle begründet nicht ohne Weiteres eine gesondert zu vergütende, zweite Angelegenheit.
• Bei innerem Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit in Nebenintervention und Parteirolle rechtfertigt die bloße Abtrennung und Verweisung des Verfahrens keinen doppelten Gebührenanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine doppelte Kostenerstattung bei Wechsel von Nebenintervention zur Parteirolle • Streithelfer können nur insoweit Kostenerstattung verlangen, wie ihre Gebühren und Auslagen nicht bereits in einem parallel geführten Verfahren festgesetzt wurden. • Der Wechsel von der Nebenintervention in die Parteirolle begründet nicht ohne Weiteres eine gesondert zu vergütende, zweite Angelegenheit. • Bei innerem Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit in Nebenintervention und Parteirolle rechtfertigt die bloße Abtrennung und Verweisung des Verfahrens keinen doppelten Gebührenanspruch. Klägerin und zwei Streithelferinnen stritten nach einem Kranunfall über Schadensersatzansprüche. Die Streithelferinnen traten zunächst als Nebenintervenientinnen auf und wurden später jeweils als Beklagte in Anspruch genommen, woraufhin Teile des Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf verwiesen wurden. In einem parallel geführten Düsseldorfer Verfahren war bereits eine Kostenfestsetzung zugunsten der Streithelferinnen erfolgt. Die Streithelferinnen begehrten im Kölner Verfahren weitergehende Kostenerstattungen für ihre anwaltlichen Tätigkeiten. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob durch den Rollenwechsel und die Verweisung ein gesonderter, erstattungsfähiger Mehraufwand entstanden sei. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere das Vergütungsrecht nach den §§ 16–20 RVG sowie die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO. • Die Kammer stellte fest, dass die Tätigkeit der Rechtsanwälte in Nebenintervention und späterer Parteirolle wegen inneren Zusammenhangs der Sach- und Rechtslage eine einheitliche Angelegenheit bildet und daher keinen gesonderten doppelten Gebührenanspruch begründet. • Der Umstand der Abtrennung des Verfahrens und der Verweisung an ein anderes Gericht indiziert nicht automatisch das Vorliegen zweier gesonderter Angelegenheiten; dies folgt auch aus § 20 Satz 1 RVG. • Die tatsächlichen und rechtlichen Verteidigungsaufgaben der Streithelferinnen blieben in beiden Rollen im Wesentlichen identisch, weil denselbe Schadensfall (Kranunfall) und dieselben haftungsbegründenden Tatsachen zugrunde lagen. • Folglich konnten nur solche Kosten berücksichtigt werden, die nicht bereits im Düsseldorfer Parallelverfahren festgesetzt worden waren; die Höhe der verbleibenden Erstattungsansprüche war im Beschwerdeverfahren unstreitig. • Die Kostenentscheidungen wurden deshalb insoweit abgeändert, dass die bereits festgesetzten Beträge anzurechnen sind und die erstattungsfähigen Restbeträge konkret ausgewiesen wurden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde teilweise stattgegeben. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers wurden dahingehend geändert, dass die Streithelferin zu 1) Anspruch auf Erstattung von 1.868,24 € zuzüglich Zinsen seit dem 07.03.2009 hat und die Streithelferin zu 2) Anspruch auf Erstattung von 959,60 € zuzüglich Zinsen seit dem 31.12.2008. Weitergehende Festsetzungsanträge der Streithelferinnen wurden zurückgewiesen, weil ihre beantragten Gebühren und Auslagen bereits teilweise im Düsseldorfer Parallelverfahren berücksichtigt worden waren. Die Entscheidung beruht darauf, dass die anwaltliche Tätigkeit in Nebenintervention und in der späteren Parteirolle als einheitliche Angelegenheit zu werten ist und daher kein doppelter Gebührenanspruch entsteht. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.