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Beschluss

7 W 6/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu Unrecht als verspätet zurückweist. • Bei der Angemessenheit der Frist nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Umfang des Gutachtens maßgeblich; eine starre Regelfrist ist nicht aufzustellen. • Bei einem umfangreichen schriftlichen Gutachten mit technischem Anhang kann ein Zeitraum von etwa zwei Monaten zur Mitteilung von Ergänzungsfragen angemessen sein, insbesondere wenn die betroffene Partei einen Sachverständigen eingeschaltet hat.
Entscheidungsgründe
Verspätet zurückgewiesener Antrag auf Ergänzungsgutachten: zwei Monate bei umfangreichem schriftlichem Gutachten angemessen • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu Unrecht als verspätet zurückweist. • Bei der Angemessenheit der Frist nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und der Umfang des Gutachtens maßgeblich; eine starre Regelfrist ist nicht aufzustellen. • Bei einem umfangreichen schriftlichen Gutachten mit technischem Anhang kann ein Zeitraum von etwa zwei Monaten zur Mitteilung von Ergänzungsfragen angemessen sein, insbesondere wenn die betroffene Partei einen Sachverständigen eingeschaltet hat. Antragsteller begehrten vor dem Landgericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu einem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I. vom 18.08.2009. Das Gutachten war 17 Seiten lang und enthielt einen umfangreichen technischen Anhang zu neun technischen Beweisfragen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erhielten das Gutachten am 28.08.2009. Das Landgericht wies den Antrag auf Ergänzungsgutachten als verspätet zurück, ohne zuvor eine Frist zur Stellungnahme gesetzt zu haben. Die Antragsteller erhoben sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und in der Sache begründet. • Die Angemessenheit des Zeitraums nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO ist anhand der schutzwürdigen Interessen der Parteien und des Umfangs sowie der Schwierigkeit des schriftlichen Gutachtens zu bemessen; eine generelle Regelfrist ist unzulässig. • Bei schriftlichen Gutachten mit umfangreichem Inhalt und technischem Anhang ist eine sorgfältige und zeitaufwendige Prüfung erforderlich; maßgeblich ist auch, ob die Partei hierfür sachverständige Hilfe in Anspruch nimmt. • Im vorliegenden Fall erhielt der Prozessbevollmächtigte das 17-seitige Gutachten mit umfangreichem Anhang am 28.08.2009 und es erfolgte keine richterliche Fristsetzung zur Stellungnahme; daher war ein Zeitraum von knapp zwei Monaten zur Mitteilung von Ergänzungsfragen angemessen. • Folglich war die Zurückweisung des Antrags als verspätet rechtsfehlerhaft und der angefochtene Beschluss aufzuheben; die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens als verspätet war nicht gerechtfertigt, da keine richterliche Frist zur Stellungnahme gesetzt worden war und der Zeitraum von etwa zwei Monaten angesichts des umfangreichen schriftlichen Gutachtens und der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe angemessen war. Die sofortige Beschwerde war damit begründet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.