Beschluss
10 WF 216/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe ist für ein selbständiges Beweisverfahren zur Wertermittlung von Grundstücken im Rahmen von Scheidungs- und Zugewinnausgleichsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 76 FamFG, § 114 ZPO).
• Ein rechtliches Interesse an einem vorprozessualen Gutachten nach § 485 Abs.2 ZPO liegt vor, wenn die Gutachtenerstellung zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits über vermögensrechtliche Ansprüche dienen kann.
• Die Möglichkeit, privat ein Gutachten einholen zu können, schließt nicht die Zulässigkeit eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens aus; die Inanspruchnahme staatlicher Verfahrenskostenhilfe ist kein Missbrauch, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorprozessuales Wertermittlungsgutachten • Verfahrenskostenhilfe ist für ein selbständiges Beweisverfahren zur Wertermittlung von Grundstücken im Rahmen von Scheidungs- und Zugewinnausgleichsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 76 FamFG, § 114 ZPO). • Ein rechtliches Interesse an einem vorprozessualen Gutachten nach § 485 Abs.2 ZPO liegt vor, wenn die Gutachtenerstellung zur Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits über vermögensrechtliche Ansprüche dienen kann. • Die Möglichkeit, privat ein Gutachten einholen zu können, schließt nicht die Zulässigkeit eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens aus; die Inanspruchnahme staatlicher Verfahrenskostenhilfe ist kein Missbrauch, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Parteien befinden sich in einem Scheidungsverfahren; ein Zugewinnausgleich ist noch nicht anhängig. Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur gerichtlichen Wertermittlung von Grundstücken der Antragsgegnerin. Die Parteien haben bereits außergerichtlich Vermögensauskünfte erteilt und streiten insbesondere über den Wert eines Grundstücks sowie über ein weiteres zum Verkauf stehendes Grundstück. Der Antragsteller möchte durch ein verbindliches gerichtliches Gutachten eine Grundlage für Verhandlungen oder die Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens schaffen. Das Amtsgericht hatte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen des § 485 Abs.2 ZPO und der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 76 Abs.2, § 127 Abs.2 Satz2 ZPO; das Begehren ist statthaft und nicht mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO in Betracht kommt. • Anwendung von § 485 Abs.2 Satz1 Nr.1 ZPO auf Familiensachen durch §§ 112 Nr.2, 113 Abs.1 Satz2 FamFG: Vorprozessuale schriftliche Sachverständigengutachten zur Wertermittlung sind zulässig, wenn ein rechtliches Interesse besteht. • Rechtliches Interesse ist gegeben, wenn das Gutachten der Vermeidung oder Vorbereitung eines Rechtsstreits dienen kann; hier kann die Bewertung eines Grundstücks einen wesentlichen Streitpunkt im Zugewinnausgleich ausräumen und zu einer außergerichtlichen Einigung führen. • Die Möglichkeit, privat ein Gutachten auf eigene Kosten zu erstellen, steht der Anordnung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens nicht entgegen; die Finanzierung des Gutachtens durch Verfahrenskostenhilfe stellt keinen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch dar, da andernfalls bei einem späteren Prozess vergleichbare staatliche Kostenübernahmen anfallen würden. • Die Voraussetzungen für die Bewilligung rechtsschützender Verfahrenskostenhilfe sind erfüllt, daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren; Vorbehalte zur späteren Anpassung von Ratenzahlungen bleiben möglich. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln ändert den angefochtenen Beschluss ab und bewilligt dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das beantragte selbständige Beweisverfahren sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Voraussetzungen für ein vorprozessuales Sachverständigengutachten nach § 485 Abs.2 ZPO liegen vor, weil das Gutachten zur Vermeidung oder Vorbereitung des Zugewinnausgleichs geeignet ist und die Erfolgsaussichten des Antrags ausreichend sind. Die Möglichkeit, privat ein Gutachten einzuholen, schließt die gerichtliche Anordnung nicht aus; die Inanspruchnahme staatlicher Kostenhilfe stellt hier keinen Missbrauch dar. Die Entscheidung über etwaige Ratenzahlungen kann später nach § 76 FamFG, § 120 Abs.4 ZPO geändert werden, insbesondere bei Erwerb von Vermögen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.