Beschluss
14 W 85/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schmerzensgeld ist grundsätzlich nicht zum Zweck der Prozesskostenbefriedigung einzusetzen, kann aber unter engen Voraussetzungen (geringe Kostenbelastung, verbleibender wesentlicher Teil des Schmerzensgelds) herangezogen werden.
• Bei umfassender Abgeltung sämtlicher Schäden durch Vergleich und erkennbar überwiegender Schmerzensgeldkomponente ist die Verwendung eines nennenswerten Teils der Vergleichssumme für Prozesskosten unzulässig, wenn dadurch die Funktion des Schmerzensgelds wesentlich beeinträchtigt wird.
• Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist aufzuheben, wenn die Belastung mit Prozesskosten den verbleibenden Teil des Schmerzensgelds derart vermindert, dass seine Abgeltungsfunktion erheblich tangiert wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Zahlung aus Schmerzensgeld zur Deckung von Prozesskosten • Schmerzensgeld ist grundsätzlich nicht zum Zweck der Prozesskostenbefriedigung einzusetzen, kann aber unter engen Voraussetzungen (geringe Kostenbelastung, verbleibender wesentlicher Teil des Schmerzensgelds) herangezogen werden. • Bei umfassender Abgeltung sämtlicher Schäden durch Vergleich und erkennbar überwiegender Schmerzensgeldkomponente ist die Verwendung eines nennenswerten Teils der Vergleichssumme für Prozesskosten unzulässig, wenn dadurch die Funktion des Schmerzensgelds wesentlich beeinträchtigt wird. • Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen nach § 120 Abs. 4 ZPO ist aufzuheben, wenn die Belastung mit Prozesskosten den verbleibenden Teil des Schmerzensgelds derart vermindert, dass seine Abgeltungsfunktion erheblich tangiert wird. Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe und klagte nach einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Nach Sachverständigenanhörung schlossen die Parteien einen Vergleich: die Beklagten zahlten 30.000 EUR zur Abgeltung sämtlicher Schäden. Die Rechtspflegerin änderte die PKH-Bewilligung und ordnete an, dass aus dem Vermögen der Klägerin 3.608,83 EUR zur Prozesskostenbeteiligung zu zahlen seien. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde hiergegen ein. Die Rechtspflegerin lehnte Abhilfe ab mit der Begründung, Teile der Vergleichssumme seien für notwendige Anschaffungen und Schulden verwendet worden und die Belastung der Kosten beeinträchtige die Schmerzensgeldfunktion nicht wesentlich. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). • Wesentliche Rechtsfrage: Ob Schmerzensgeld zur Deckung von Prozesskosten verwendet werden darf. Literatur und Rechtsprechung sehen überwiegend vor, Schmerzensgeld grundsätzlich nicht für Prozesskosten einzusetzen; einzelne OLG-Entscheidungen erlauben dies nur bei verhältnismäßig geringen Kostenbelastungen, sofern der wesentliche Teil des Schmerzensgelds erhalten bleibt. • Sachliche Wertung des Vergleichs: Im vorliegenden Fall stand der Anspruch auf materiellen Ersatz gering, während die Schmerzensgeldforderung im Wesentlichen bestand; der Vergleich diente damit im Wesentlichen der Abgeltung immaterieller Schäden. • Betrachtung der Belastung: Von der Vergleichssumme nahm die Klägerin bereits erhebliche Beträge für unstreitig zurechenbare aufwandssteigernde Bedarfe; die angeordnete Kostenbelastung von über 3.600 EUR entspricht mehr als 12% der erhaltenen Entschädigung und nahezu 25% des nach anerkannten Ausgaben verbleibenden Betrags. • Rechtsfolge: Unter diesen besonderen Umständen wird durch die Anordnung der Zahlung aus dem Vermögen die Funktion des Schmerzensgelds wesentlich beeinträchtigt; deshalb war die Anordnung aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war begründet; der Beschluss der Rechtspflegerin vom 28.10.2009 wurde aufgehoben und die Anordnung der Zahlung aus dem Vermögen für den Betrag von 3.608,83 EUR zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vergleichssumme überwiegend Schmerzensgeld darstellt und die angeordnete Kostenbeteiligung die Abgeltungsfunktion dieses Schmerzensgelds in erheblichem Maße beeinträchtigen würde. Folglich durfte auf das der Klägerin zugeflossene Schmerzensgeld nicht in nennenswertem Umfang zur Deckung der Prozesskosten zurückgegriffen werden. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.