Beschluss
5 U 116/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; das angefochtene Urteil weist keine Rechtsverletzung auf (§ 522 Abs.2 ZPO).
• Ein Radiologe verletzt nicht seine Pflichten, wenn er bildgebende Diagnostik (Perfusionsszintigrafie und Thorax-Röntgen) statt einer Ventilations-/Perfusionsszintigrafie durchführt, sofern die gestellte Diagnose zutreffend ist.
• Bei bekannter Kontrastmittelallergie ist der Verzicht auf eine invasive Phlebografie zulässig; vorrangig ist zunächst die Duplexsonografie.
• Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung: Ein Radiologe darf sich auf die therapieentscheidenden Maßnahmen des behandelnden Internisten verlassen, sofern keine erkennbaren Fehlleistungen vorliegen.
• Nur ein grober Behandlungsfehler würde wegen Beweislastverteilung den Klägern beim Kausalitätsnachweis helfen; ein solcher liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Radiologen bei gebotener bildgebender Diagnostik und horizontaler Arbeitsteilung • Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; das angefochtene Urteil weist keine Rechtsverletzung auf (§ 522 Abs.2 ZPO). • Ein Radiologe verletzt nicht seine Pflichten, wenn er bildgebende Diagnostik (Perfusionsszintigrafie und Thorax-Röntgen) statt einer Ventilations-/Perfusionsszintigrafie durchführt, sofern die gestellte Diagnose zutreffend ist. • Bei bekannter Kontrastmittelallergie ist der Verzicht auf eine invasive Phlebografie zulässig; vorrangig ist zunächst die Duplexsonografie. • Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung: Ein Radiologe darf sich auf die therapieentscheidenden Maßnahmen des behandelnden Internisten verlassen, sofern keine erkennbaren Fehlleistungen vorliegen. • Nur ein grober Behandlungsfehler würde wegen Beweislastverteilung den Klägern beim Kausalitätsnachweis helfen; ein solcher liegt nicht vor. Der Kläger machte gegenüber zwei Beklagten Ansprüche aus ärztlicher Behandlung wegen des Todes seiner Ehefrau geltend, die am 9.6.2000 verstorben war. Streitgegenstand war insbesondere die Untersuchung und Behandlung am 8.6.2000 durch den Beklagten zu 2) (Radiologe) sowie die Frage, ob diagnostische oder therapeutische Fehler vorlagen. Der Kläger bemängelte unter anderem, dass statt einer Ventilations-/Perfusionsszintigrafie nur eine Perfusionsszintigrafie und Thoraxröntgen angefertigt worden seien und dass keine Phlebografie zur Suche nach Thromben erfolgte. Weiter gerügt wurde, dass die Patientin ambulant entlassen und zur Duplexsonografie an den Internisten (Beklagter zu 1) verwiesen wurde, ohne das Rezidivrisiko ausreichend abzuklären. Die Gerichte stützten sich auf radiologische und internistische Sachverständigengutachten. Es ging auch um die Frage, ob dem Radiologen entscheidende Erkenntnisse zur Rechtsherzbelastung der Patientin bekannt gewesen seien. Der Kläger beruft gegen das Landgerichtsurteil, das die Klage gegen den Radiologen abwies. • Berufungsaussicht: Nach § 522 Abs.2 ZPO ist die Berufung unbegründet, da das Landgericht weder Rechtsverletzungen festgestellt noch neue Tatsachen dargetan wurden (§§ 522 Abs.2 Nr.1, 513 Abs.1 ZPO). • Keine Behandlungsfehler des Radiologen: Die landgerichtliche Würdigung der sachverständigen Befunde ist schlüssig; radiologische Befund- und Diagnoseentscheidungen lagen im Fachgebiet des Beklagten zu 2) und sind nicht fehlerhaft beurteilt worden. • Zur Wahl der Diagnostik: Die fehlende Ventilationsszintigrafie war nicht ursächlich, weil die durchgeführte Perfusionsszintigrafie zusammen mit Thoraxröntgen zur richtigen Diagnose einer Lungenembolie führte. Im Jahr 2000 war dieses Vorgehen üblich, da Ventilationsaufnahmen logistisch oft nicht verfügbar waren. • Zur Phlebografie: Bei bekannter Kontrastmittelallergie war der Verzicht auf die invasive Phlebografie vertretbar; die Duplexsonografie ist das zunächst indizierte nichtinvasive Verfahren. Risiken der Kontrastmittelgabe rechtfertigten das Absehen von der Phlebografie. • Horizontale Arbeitsteilung: Therapeutische Entscheidungen und Einschätzungen zur Immobilisierung oder stationären Einweisung fielen in das internistische Fachgebiet des Beklagten zu 1). Der Radiologe durfte sich auf die tätigen Maßnahmen des Internisten verlassen, solange keine erkennbaren Fehlleistungen vorlagen. • Fehlen eines groben Behandlungsfehlers: Selbst bei hypothetisch optimaler Behandlung hätte ein erheblicher Letalitätsrisiko bestanden, sodass nur ein grober Fehltritt des Radiologen die Haftungspflicht zuungunsten des Beklagten bejahen könnte; ein solcher liegt nicht vor. • Kausalität: Es fehlt an der Darlegung eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2); insbesondere war diesem die für das Risiko ausschlaggebende Rechtsherzbelastung nicht bekannt und nicht zuzurechnen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen; die Klage gegen den Beklagten zu 2) wurde zu Recht abgewiesen. Es wurden keine Behandlungsfehler des Radiologen festgestellt: die gewählte bildgebende Diagnostik war sachgerecht und führte zur zutreffenden Verdachtsbestätigung einer Lungenembolie, der Verzicht auf invasive Verfahren war wegen Kontrastmittelallergie vertretbar und die therapeutischen Entscheidungen lagen im Kompetenzbereich des internistischen Kollegen. Daher fehlt es an einem schadensursächlichen Fehlverhalten oder einem groben Behandlungsfehler, der eine Haftung begründen könnte. Die Berufung hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg und wird zurückgewiesen.