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Beschluss

13 U 119/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist. • Ein Leasingnehmer/Halter kann unter den Begriff des "Geschädigten" im Sinne von Art.11 Abs.2 EuGVVO fallen, wenn er eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Verletzung des Besitz- oder Nutzungsrechts erlitten hat. • Zur internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen nationalen Delikts- oder Versicherungsstatut grundsätzlich ein Direktanspruch vorgesehen ist; eine vertiefte Einzelfallprüfung ist erst im Verfahren über die inhaltliche Rechtfertigung des Anspruchs vorzunehmen. • Art.11 Abs.2 EuGVVO kann grundsätzlich auch auf juristische Personen angewendet werden, sofern diese als wirtschaftlich und rechtlich schwächere Partei anzusehen sind. • Eine Vorlagepflicht nach Art.68 EGV besteht nicht, wenn die Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel besteht.
Entscheidungsgründe
Leasingnehmer als Geschädigter; Anwendbarkeit von Art.11 Abs.2 EuGVVO auf juristische Personen • Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist. • Ein Leasingnehmer/Halter kann unter den Begriff des "Geschädigten" im Sinne von Art.11 Abs.2 EuGVVO fallen, wenn er eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Verletzung des Besitz- oder Nutzungsrechts erlitten hat. • Zur internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen nationalen Delikts- oder Versicherungsstatut grundsätzlich ein Direktanspruch vorgesehen ist; eine vertiefte Einzelfallprüfung ist erst im Verfahren über die inhaltliche Rechtfertigung des Anspruchs vorzunehmen. • Art.11 Abs.2 EuGVVO kann grundsätzlich auch auf juristische Personen angewendet werden, sofern diese als wirtschaftlich und rechtlich schwächere Partei anzusehen sind. • Eine Vorlagepflicht nach Art.68 EGV besteht nicht, wenn die Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel besteht. Die Klägerin, Leasingnehmerin und Halterin eines Lkw, rügt einen Unfall mit Beschädigung des Fahrzeugs. Sie begehrt im Verfahren die Anerkennung ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung in Belgien. Die Beklagte, eine international tätige Versicherungsgesellschaft, bestreitet die Stellung der Klägerin als Geschädigte und rügt die Zulässigkeit der Direktklage nach Art.11 Abs.2 EuGVVO; sie verweist auf belgisches Recht und darauf, juristische Personen sollten nicht ohne Weiteres unter den Schutz der Verordnung fallen. Das Landgericht gab eine Zwischenentscheidung; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Berufung offensichtlich erfolglos ist und ob die europarechtliche Auslegung klärungsbedürftig ist. • Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. • Zur Personstellung: Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und gemäß §286 ZPO hinreichend belegt, dass ihr als Halterin/Leasingnehmerin durch den Unfall eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Besitz- und Nutzungsrechts sowie Pflichten aus dem Leasingvertrag entstanden sind; damit ist sie als Geschädigte zu qualifizieren. • Zur Auslegung von Art.11 Abs.2 EuGVVO: Der Begriff des "Geschädigten" umfasst auch Fälle wirtschaftlicher Beeinträchtigung durch Verletzung des unmittelbaren Besitzrechts; dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH und rechtfertigt keine ausschließliche Beschränkung auf natürliche Personen. • Zur Zulässigkeit nach nationalem Recht: Für die internationale Zuständigkeit genügt, dass das einschlägige nationale Delikts- oder Versicherungsstatut grundsätzlich die Möglichkeit eines Direktanspruchs vorsieht; es ist nicht erforderlich, bereits im Zuständigkeitsstadium eine vertiefte Einzelfallprüfung belgischen Rechts vorzunehmen. • Zur Einbeziehung juristischer Personen: Art.11 Abs.2 EuGVVO kann auf juristische Personen angewendet werden, wenn sie als wirtschaftlich und rechtlich schwächere Partei Schutz benötigen; Erwägungsgründe der Richtlinie 2009/103/EG stehen dem nicht entgegen. • Zur Vorlagepflicht nach Art.68 EGV: Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts nach der vorhandenen Rechtsprechung offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel besteht. • Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Gegenstandswert wird festgesetzt. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Aachen wird gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin kann als Halterin/Leasingnehmerin des beschädigten Lkw als Geschädigte im Sinne von Art.11 Abs.2 EuGVVO angesehen werden, weil sie eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Besitz- und Nutzungsrechts erlitten hat. Für die internationale Zuständigkeit genügt, dass nach belgischem Recht grundsätzlich ein Direktanspruch möglich ist; eine vertiefte Prüfung der materiellen Anspruchsberechtigung erfolgt erst im Begründetheitsverfahren. Art.11 Abs.2 EuGVVO ist grundsätzlich auch auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als die wirtschaftlich und rechtlich schwächere Partei gelten. Die Beklagte hat daher mit ihrer Berufung keinen Erfolg und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.