Beschluss
2 Ws 168/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Nachverfahren zur Gesamtstrafenbildung ist unbegründet.
• Die bereits im Hauptverfahren bestellte Pflichtverteidigerin vertritt die Verurteilte auch im Nachverfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO; ein weiterer Pflichtverteidiger ist nur zu bestellen, wenn dafür konkrete Gründe dargetan sind.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger im Nachverfahren zur Gesamtstrafenbildung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Nachverfahren zur Gesamtstrafenbildung ist unbegründet. • Die bereits im Hauptverfahren bestellte Pflichtverteidigerin vertritt die Verurteilte auch im Nachverfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO; ein weiterer Pflichtverteidiger ist nur zu bestellen, wenn dafür konkrete Gründe dargetan sind. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Verurteilte wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; im Hauptverfahren war ihr Rechtsanwältin C. T. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nachdem mehrere Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengerechnet worden waren, beantragte ein neuer Verteidiger für die Verurteilte die Bestellung als Pflichtverteidiger im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und legte gleichzeitig Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das Landgericht lehnte die Beiordnung des neuen Verteidigers und die sofortige Beschwerde ab; das Landgericht hielt die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht für erfüllt und hielt die bestehende Beiordnung der ursprünglichen Pflichtverteidigerin für ausreichend. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Verurteilten, die vom Oberlandesgericht Köln verworfen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Beschwerde ebenfalls als unbegründet angesehen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet. • Fortwirkung der Beiordnung: Die im Hauptverfahren erfolgte Beiordnung der Pflichtverteidigerin wirkt gemäß § 460 StPO auch für das Nachverfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fort; damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers. • Erforderlichkeit einer Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO: Selbst wenn die analoge Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO in Betracht gezogen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie sich nicht selbst verteidigen könne oder andere konkrete Gründe vorlägen, die einen Austausch oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers rechtfertigen würden. • Rechtsprechung und Literatur: Das Gericht stützt seine Auffassung auf einschlägige Rechtsprechung und Kommentare, nach denen die bestehende Beiordnung grundsätzlich fortwirkt und ein zusätzlicher Pflichtverteidiger nur bei besonderen Anhaltspunkten zu bestellen ist. • Kostenentscheidung: Nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerde der Verurteilten wurde verworfen. Begründet wurde dies damit, dass die im Hauptverfahren bestellte Pflichtverteidigerin auch für das Nachverfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortwirkt und keine hinreichenden Gründe für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers vorgetragen wurden. Die analoge Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).