Urteil
12 U 11/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Amtspflicht des Landes zur planmäßigen Überwachung und Regelung der Population von Rabenkrähen zugunsten der Landwirtschaft besteht nicht.
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB wegen Unterlassens scheidet aus, wenn keine klare hoheitliche Handlungspflicht besteht und der Schaden auf Naturkräfte zurückgeht.
• Ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff liegt nicht vor, soweit nicht ein qualifiziertes, konkretes Gebot staatlichen Handelns nachweisbar verletzt wurde.
• Eigene Abwehrmaßnahmen des betroffenen Landwirts sind zu prüfen; das Unterlassen staatlicher Bestandsregelung begründet nicht generell einen Entschädigungsanspruch.
• Genehmigungen für Vergrämungsabschüsse entbinden den Kläger nicht von der Darlegung, dass ein weitergehender oder rechtzeitigeres behördliches Handeln möglich und geeignet gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Amtspflicht des Landes zur Bestandsregelung von Rabenkrähen; keine Haftung für Ernteschäden • Eine Amtspflicht des Landes zur planmäßigen Überwachung und Regelung der Population von Rabenkrähen zugunsten der Landwirtschaft besteht nicht. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB wegen Unterlassens scheidet aus, wenn keine klare hoheitliche Handlungspflicht besteht und der Schaden auf Naturkräfte zurückgeht. • Ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff liegt nicht vor, soweit nicht ein qualifiziertes, konkretes Gebot staatlichen Handelns nachweisbar verletzt wurde. • Eigene Abwehrmaßnahmen des betroffenen Landwirts sind zu prüfen; das Unterlassen staatlicher Bestandsregelung begründet nicht generell einen Entschädigungsanspruch. • Genehmigungen für Vergrämungsabschüsse entbinden den Kläger nicht von der Darlegung, dass ein weitergehender oder rechtzeitigeres behördliches Handeln möglich und geeignet gewesen wäre. Der Kläger, ein Tabakpflanzer, machte geltend, im Frühjahr 2009 seien auf seiner Anbaufläche in mehreren Nächten zahlreiche Rabenkrähen erschienen, die 28.000 Tabakpflanzen ausgezogen hätten und weitere Nachpflanzungen zerstört hätten. Er trug vor, der Bestand der Rabenkrähen im landeseigenen Rheinauenwald habe übermäßig zugenommen und die Naturschutzbehörde habe nicht ausreichend überwacht oder rechtzeitig bestandsregelnd eingegriffen. Am 29. Mai 2009 beantragte der Kläger eine Einzelfallgenehmigung zum Abschuss zur Vergrämung; das Regierungspräsidium erteilte eine Genehmigung für 2–3 Vögel pro Anbaufläche noch am selben Tag. Der Kläger verlangte Ersatz für Nachpflanzungen und Ertragsausfall in Höhe von insgesamt 9.200 EUR. Das Land lehnte Haftung ab mit der Begründung, es bestehe keine Amtspflicht zur Populationsregelung und die Behörde habe nicht schuldhaft verzögert. • Keine Amtspflicht zur Populationsüberwachung: Weder das Bundesjagdgesetz noch Landesrecht verpflichten die Verwaltung, Rabenkrähen bestandsregelnd zu erfassen oder staatlich zu bekämpfen; die Rabenkrähe ist nicht vom Jagdrecht erfasst. • Eigenverantwortung des Landwirts: Vor Beginn der Brutzeit bestanden nach der Landesverordnung Möglichkeiten, durch Jagdausübungsberechtigte tötend vorzugehen; während der Brutzeit konnte der Kläger eine Einzelfallgenehmigung beantragen, was er tat und die Genehmigung an dem Tag erhielt, an dem er sie stellte. • Fehlender Kausalnachweis und Unterlassenshaftung: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein weitergehender oder früherer behördlicher Eingriff gesetzlich geboten gewesen wäre; die Behörde hat die Einzelfallgenehmigung kurzfristig erteilt, deshalb keine schuldhafte Verzögerung. • Naturursache vs. hoheitliches Handeln: Die Schäden sind Folgen naturräumlicher Gegebenheiten; ohne Anhaltspunkte, dass das Land die Ansiedlung gefördert hat, greift § 906 BGB bzw. nachbarrechtlicher Schutz nicht zugunsten des Klägers. • Kein enteignender bzw. enteignungsgleicher Eingriff: Ein solcher Eingriff setzt ein klares, einklagbares staatliches Handeln oder ein qualifiziertes Unterlassen voraus, das hier nicht vorliegt; die Unterlassung betraf eine Allgemeinwirkung, keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Klägers. • Beweis- und Darlegungslasten: Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Rabenkrähen aus dem Rheinauenwald stammten oder dass die erteilte Genehmigung unzureichend gewesen wäre; zudem wurde von ihm kein brauchbares Sachverständigengutachten zur Herkunft und Populationsgröße substantiiert verwertet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Land hat nicht wegen Amtspflichtverletzung, nachbarrechtlicher Regelungen, § 906 BGB oder enteignungsrechtlicher Ansprüche zu haften. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass keine gesetzliche Verpflichtung der Landesverwaltung besteht, die Population der Rabenkrähen zugunsten einzelner landwirtschaftlicher Betriebe zu überwachen oder staatlich zu regulieren. Die erteilte Einzelfallgenehmigung erfolgte am Tag des Antrags, sodass keine schuldhafte Verzögerung vorliegt, und der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ein anderes staatliches Vorgehen konkret geboten und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern. Folglich besteht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigung; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.