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Beschluss

4 UF 55/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Malaysia ergangene und anerkennungswürdige gerichtliche Entscheidung bzgl. Sorgerecht führt in Deutschland zu entsprechender Wirkung; die inländische Entscheidung muss der ausländischen entsprechen. • Demjenigen, dem nach ausländischer Entscheidung das alleinige Sorgerecht zusteht, sind die nach Deutschland verbrachten Kinder zur Rückführung herauszugeben. • Die Kosten der beiden Rechtszüge sind hälftig von Antragstellerin und Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Herausgabe minderjähriger Kinder zur Rückführung ins Ausland wegen anzuerkennender malaysischer Sorgerechtsentscheidung • Eine in Malaysia ergangene und anerkennungswürdige gerichtliche Entscheidung bzgl. Sorgerecht führt in Deutschland zu entsprechender Wirkung; die inländische Entscheidung muss der ausländischen entsprechen. • Demjenigen, dem nach ausländischer Entscheidung das alleinige Sorgerecht zusteht, sind die nach Deutschland verbrachten Kinder zur Rückführung herauszugeben. • Die Kosten der beiden Rechtszüge sind hälftig von Antragstellerin und Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin zu 1) begehrt die Herausgabe ihrer beiden 2007 geborenen Kinder, die sich nach Malaysia-Aufenthalt in Deutschland befinden. Der Beschwerdeführer zu 2) (Jugendamt) war zunächst als Herausgabepflichtiger benannt; die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hatte hiervon abgewichen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf in Malaysia ergangene gerichtliche Entscheidungen, die ihr das alleinige Sorgerecht zuwiesen und die Rückführung der Kinder nach Malaysia ermöglichen. Das Oberlandesgericht prüfte die Anerkennungswürdigkeit dieser ausländischen Entscheidungen und die sich hieraus ergebende Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Beschwerdeführerin. Streitgegenstand ist allein die Herausgabe der Kinder zwecks Rückführung nach Malaysia; es werden keine weiteren Nebenfragen oder Verfahrensschritte behandelt. • Die malaysischen Entscheidungen sind anerkennungswürdig; nach ständiger Rechtsprechung führt eine solche ausländische Entscheidung dazu, dass die inländische Entscheidung entsprechend der ausländischen Entscheidung zu ergehen hat. • Der Senat verweist auf seine parallel entschiedene Rechtssache (4 UF 56/10) und hält die Herausgabeanordnung auch materiell-rechtlich für geboten, weil damit das in Malaysia gefällte alleinige Sorgerecht umgesetzt wird. • Die Anwendung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen steht nicht im Widerspruch zum ne-bis-in-idem-Grundsatz; ansonsten wäre die inzidente Anerkennung ohne Wirkung. • Mangels entgegenstehender deutscher Gründe ist die Herausgabe nicht an das Jugendamt bzw. den Beschwerdeführer zu 2) zu leisten, sondern an die Beschwerdeführerin zu 1), die die Kinder nach Malaysia zurückführen darf. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FGG; die Gerichtskosten sind hälftig zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.03.2010 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin zu 1) erhält die Herausgabe der beiden Kinder (jeweils geboren 03.04.2007) zwecks Rückführung nach Malaysia; die Herausgabe ist nicht an das Jugendamt oder den Beschwerdeführer zu 2) zu leisten. Die Entscheidung stützt sich auf die anerkennungswürdigen malaysischen Sorgerechtsentscheidungen, die der deutschen Entscheidung entsprechen müssen. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.