Beschluss
26 UF 115/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt wurde und binnen der Nachfrist gehandelt wurde (§ 233 ZPO).
• Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann hinsichtlich betrieblicher Anwartschaften durchgeführt werden, obwohl diese bei der öffentlich-rechtlichen Durchführung 1985 nicht einbezogen wurden; dies schließt eine spätere Feststellung nicht aus (§§ 1587f, 1587g BGB; VAHRG).
• Zur Bemessung des schuldrechtlichen Ausgleichs ist von der tatsächlich gezahlten Betriebsrente und ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil auszugehen; Dynamisierungen über Barwertumrechnung sind nicht erforderlich.
• Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Versorgungsträger kann für künftig fällig werdende Rentenraten angeordnet werden (§ 1587i BGB).
Entscheidungsgründe
Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei betrieblicher Altersversorgung • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt wurde und binnen der Nachfrist gehandelt wurde (§ 233 ZPO). • Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann hinsichtlich betrieblicher Anwartschaften durchgeführt werden, obwohl diese bei der öffentlich-rechtlichen Durchführung 1985 nicht einbezogen wurden; dies schließt eine spätere Feststellung nicht aus (§§ 1587f, 1587g BGB; VAHRG). • Zur Bemessung des schuldrechtlichen Ausgleichs ist von der tatsächlich gezahlten Betriebsrente und ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil auszugehen; Dynamisierungen über Barwertumrechnung sind nicht erforderlich. • Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Versorgungsträger kann für künftig fällig werdende Rentenraten angeordnet werden (§ 1587i BGB). Die Parteien sind geschieden; der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von 1985 übertrug Rentenanwartschaften, ließ jedoch betriebliche Anwartschaften des Antragsgegners bei der J. Vereinigte Lebensversicherung außer Ansatz. Die Antragstellerin, inzwischen Rentnerin, beantragte 2007 die Feststellung, dass für diese betrieblichen Anwartschaften ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorzunehmen sei. Das Amtsgericht wies den Antrag 2008 mit der Begründung zurück, die Entscheidung von 1985 sei rechtskräftig. Die Antragstellerin legte nach Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde ein und stellte Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; der Senat holte Auskünfte des Versorgungsträgers ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob und in welcher Höhe eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus der Betriebsrente zu zahlen und Ansprüche gegen den Versorgungsträger abzutreten sind. • Wiedereinsetzung: Die Antragstellerin war unverschuldet gehindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen Anwalt einzulegen; nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sie binnen der ZPO-Fristen Wiedereinsetzung beantragt und Beschwerde erhoben (§§ 233, 234, 236 ZPO). • Zulässigkeit und Anspruch: Die Beschwerde ist zulässig; nach §§ 1587f, 1587g BGB steht der Antragstellerin ein Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners zu, da beide Ehegatten Versorgung beziehen. • Rechtskraft der Erstentscheidung: Die früher getroffene Entscheidung, die betrieblichen Anwartschaften nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen, schloss einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht aus, weil damit nur die öffentliche Durchführung ausgeschlossen, nicht aber jegliche Beteiligung der Antragstellerin an den Anwartschaften aufgegeben wurde. • Bemessung der Ausgleichsrente: Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Betriebsrente und deren auf die Ehezeit entfallender Anteil (§ 1587g Abs.1 BGB i.V.m. § 1587a BGB). Erhöhungen aufgrund Dynamik sind zu berücksichtigen; für 1.7.2007–30.6.2008 ergab sich mtl. 81,63 €, ab 1.7.2008 mtl. 87,65 €. Eine Barwertumrechnung oder weitere Dynamisierung ist nicht erforderlich. • Abtretung: Nach § 1587i BGB kann der Antragsgegner zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Lebensversicherung in Höhe der Ausgleichsrente für künftig fällig werdende Raten verpflichtet werden; mit Rechtskraft gilt die Abtretungserklärung als erfolgt. Eine Titulierung als prozentualer Anteil ist unzureichend; der Geldbetrag muss genau bezeichnet werden. • Kosten: Wiedereinsetzungskosten trägt die Antragstellerin; sonstige Verfahrenskosten zwischen den Parteien aufgehoben (§§ 13a FGG, 238 Abs.4 ZPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss abgeändert: Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 81,63 € für den Zeitraum 1.7.2007 bis 30.6.2008 und monatlich 87,65 € ab 1.7.2008 zu zahlen; Rückstände sind sofort, künftige Beträge monatlich im Voraus zu entrichten. Zudem ist der Antragsgegner zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die J. Vereinigte Lebensversicherung a.G. in Höhe der monatlich geschuldeten Ausgleichsrente für künftig fällig werdende Monatsraten verpflichtet; mit Rechtskraft gilt die Abtretungserklärung als erfolgt. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Wiedereinsetzung; die übrigen Verfahrenskosten zwischen den Parteien werden gegeneinander aufgehoben.