Beschluss
27 WF 175/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36 Abs. 3 GKG ist entsprechend auf das Verhältnis von Verfahrens- und Vergleichsgebühr anwendbar.
• Eine Vergleichsgebühr darf nur erhoben werden, soweit der Vergleichsgegenstand den bereits durch die Verfahrensgebühr erfassten Streitwert übersteigt.
• Die Anwendung des Kappungsgrundsatzes verhindert sachwidrige Mehrbelastungen, wenn durch Hinzurechnung des Vergleichsgegenstands sonst ein Gebührensprung entstünde.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Kappungsgrundsatzes (§36 Abs.3 GKG) auf Vergleichsgebühr • § 36 Abs. 3 GKG ist entsprechend auf das Verhältnis von Verfahrens- und Vergleichsgebühr anwendbar. • Eine Vergleichsgebühr darf nur erhoben werden, soweit der Vergleichsgegenstand den bereits durch die Verfahrensgebühr erfassten Streitwert übersteigt. • Die Anwendung des Kappungsgrundsatzes verhindert sachwidrige Mehrbelastungen, wenn durch Hinzurechnung des Vergleichsgegenstands sonst ein Gebührensprung entstünde. Die Beklagte rügte die Gerichtskostenrechnung des Amtsgerichts Siegburg aus einem familiengerichtlichen Verfahren. Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert auf 52.494 EUR und einen Mehrwert für einen Vergleich von 1.500 EUR festgesetzt und sowohl eine Verfahrensgebühr als auch eine hälftige Vergleichsgebühr angesetzt. Die Beklagte hielt die zusätzliche Vergleichsgebühr für zu hoch und begehrte die Anwendung von § 36 Abs. 3 GKG zum Ausgleich zwischen Verfahrens- und Vergleichsgebühr. Die Bezirksrevisorin verteidigte die getrennte Erhebung der Gebühren mit dem Hinweis, die Vergleichsgebühr sei eine eigenständige Aktgebühr. Der Senat hat die Rechtsfrage zu entscheiden und die Beschwerde der Beklagten zugelassen. • Rechtsfrage: Ob § 36 Abs. 3 GKG entsprechend auf das Verhältnis von Verfahrens- und Vergleichsgebühr anzuwenden ist. • Systematik: Trotz unterschiedlicher Grundkonzeption beider Gebühren besteht eine enge inhaltliche und systematische Verknüpfung; die Vergleichsgebühr soll nur für denjenigen Mehrwert entstehen, der nicht durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt ist. • Gebührenrechtlicher Zweck: § 36 Abs. 3 GKG verfolgt einen allgemeinen Kappungsgrundsatz, der auch bei unterschiedlichen Gebührentatbeständen Kostenwidersprüche und sachwidrige Mehrbelastungen verhindern soll. • Praktische Folgen: Ohne entsprechende Anwendung könnte es günstiger sein, den Vergleichsgegenstand erst separat anhängig zu machen, was dem Gebot ökonomischer Prozessführung zuwiderliefe. • Auslegung KV Nr. 1900: Aus dem Kostenverzeichnis folgt, dass keine Vergleichsgebühr erhoben werden soll, wenn die Mitwirkung des Gerichts bereits durch eine höhere Verfahrensgebühr abgegolten ist. • Rechtsprechung und Literatur: Gegenmeinungen bestehen; der Senat folgt jedoch derjenigen Ansicht, die § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anwendet, um unbillige Kostenfolgen zu vermeiden. • Konsequenz für Abrechnungsfall: Die Vergleichsgebühr entfällt, soweit der Vergleichsgegenstand bereits von der Verfahrensgebühr erfasst ist; nur für den Mehrwert ist gegebenenfalls eine Vergleichsgebühr zu berechnen. Die Beschwerde der Beklagten war begründet. Das Oberlandesgericht hat den Kostenansatz des Amtsgerichts im Weiteren abgeändert: die angesetzte Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1900 (Vergleichsgebühr) in Höhe von 16,25 EUR entfällt teilweise bzw. in dem Umfang, in dem der Vergleichsgegenstand bereits von der Verfahrensgebühr erfasst ist. Der Senat begründet dies damit, dass § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden ist, um eine doppelte oder überhöhte Gebührenbelastung zu verhindern und sinnwidrige Anreize zur separaten Anbringung von Vergleichsgegenständen zu vermeiden. Eine Kostenentscheidung über die Beschwerde selbst war unter Berücksichtigung von § 66 Abs. 8 GKG nicht erforderlich.