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Beschluss

5 U 8/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schmerzensgeldbemessung über insgesamt 25.000 € ist anhand der vorgelegten Sachverständigenfeststellungen und des Vorbringens der Klägerin nicht gerechtfertigt. • Prozesskostenhilfe ist für materiellen Schadensersatz in Höhe von 45.052,29 € einschließlich der einzelnen Bestandteile zu gewähren, wenn Tatsachen für Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und sonstige materielle Schäden hinreichend dargetan und belegt sind. • Bei der Schätzung des Verdienstausfalls nach §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO sind tatsächliche Erwerbsphasen und Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen; eine schlüssige Schätzung kann auf 80 % hypothetischer Erwerbstätigkeit gestützt werden. • Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 124 ZPO bindet das weitere Verfahren für den bereits entschiedenen Zeitraum. • Haushaltsführungsschaden und sonstige materielle Schäden sind bei schlüssiger Berechnung und unbestrittener Darstellung ebenfalls prozesskostenhilfefähig.
Entscheidungsgründe
Teilweise Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für materiellen Schadensersatz • Eine Schmerzensgeldbemessung über insgesamt 25.000 € ist anhand der vorgelegten Sachverständigenfeststellungen und des Vorbringens der Klägerin nicht gerechtfertigt. • Prozesskostenhilfe ist für materiellen Schadensersatz in Höhe von 45.052,29 € einschließlich der einzelnen Bestandteile zu gewähren, wenn Tatsachen für Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und sonstige materielle Schäden hinreichend dargetan und belegt sind. • Bei der Schätzung des Verdienstausfalls nach §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO sind tatsächliche Erwerbsphasen und Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen; eine schlüssige Schätzung kann auf 80 % hypothetischer Erwerbstätigkeit gestützt werden. • Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 124 ZPO bindet das weitere Verfahren für den bereits entschiedenen Zeitraum. • Haushaltsführungsschaden und sonstige materielle Schäden sind bei schlüssiger Berechnung und unbestrittener Darstellung ebenfalls prozesskostenhilfefähig. Die Klägerin macht nach einer Schilddrüsenoperation vom 27.10.2003 wegen einer anerkannten Nervenschädigung am rechten Arm Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz geltend. Sie beantragte u.a. Schmerzensgeld und Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und sonstige materielle Schäden. Das Landgericht hatte bereits Prozesskostenhilfe bis zu einem Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 € und für Teile des materiellen Schadens bewilligt. Die Klägerin beantragte Erweiterung der Bewilligung insbesondere für einen Verdienstausfall in Höhe von 36.762,64 € sowie weitere Beträge, insgesamt 45.052,29 €. Die Beklagten erkennen die Verantwortung für die Nervenschädigung an, bestreiten aber höhere Schmerzensgeldforderungen. Die Klägerin legte ein Sachverständigengutachten vor, wonach eine chronische Schmerzstörung mit Beeinträchtigungen vorliegt, und stellte Nachweise zu Einkommens- und Lohnersatzleistungen. Das Oberlandesgericht hat über die sofortige Beschwerde der Klägerin entschieden und die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den beantragten materiellen Schadensersatz erweitert, eine weitergehende Klageerweiterung jedoch zurückgewiesen. • Die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes über 25.000 € ergibt sich nicht aus den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens und dem Parteivortrag; die festgestellte chronische Schmerzstörung entspricht dem bereits für 25.000 € zugrunde gelegten Beschwerdebild. • Für den materiellen Schadensersatz (insgesamt 45.052,29 €) liegen hinreichende Tatsachen- und Beweismittel vor, sodass prozesskostenhilferechtlich die Bewilligung zu Recht in dem beantragten Umfang erfolgen muss. • Verdienstausfall: Für den Zeitraum 1.1.2004–31.12.2006 ist die frühere Prozesskostenhilfeentscheidung bindend (§ 124 ZPO); auf diesen Zeitraum entfallen nach Neuberechnung 14.728,56 €. Für den Zeitraum 1.1.2007–30.9.2009 rechtfertigen die vorgelegten Tatsachen eine Schätzung des Verdienstausfalls nach §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO auf 22.034,08 €. • Der Senat kommt anders als das Landgericht zu dem Schluss, dass die Klägerin ohne das Schmerzsyndrom in 80 % der Zeit beruflich tätig gewesen wäre; maßgeblich ist der fünfwöchige Vorausblick auf die letzten fünf Jahre vor der Operation und die dortige Erwerbstätigkeit. • Die Berechnung des entgangenen Verdienstes erfolgte auf Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.200 € mit Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts und gilt es in Ansatz zu bringen; hiervon sind bezogene Lohnersatzleistungen in entsprechender Höhe anzurechnen. • Haushaltsführungsschaden wurde schlüssig für den Zeitraum 1.1.2004–31.12.2009 mit 7.488,00 € berechnet; sonstige materielle Schäden von 801,65 € sind unbestritten und daher zu bewilligen. • Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zum GKG und § 127 Abs. 4 ZPO; Gerichtsgebühr wurde ermäßigt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss des Landgerichts wurde teilweise abgeändert: Die Klägerin erhält zusätzlich ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin für den materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 45.052,29 € nebst Zinsen (Verdienstausfall 36.762,64 €, Haushaltsführungsschaden 7.488,00 €, sonstiger materieller Schaden 801,65 €). Eine weitergehende Bewilligung für die Klageerweiterung vom 28.10.2009 wurde zurückgewiesen. Schmerzensgeldforderungen über bereits bewilligte insgesamt 25.000 € wurden nicht als begründet erachtet. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wurde halbiert und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Damit hat die Klägerin in den materiellen Teilen größtenteils Erfolg, weil Verdienstausfall und sonstige materielle Schäden schlüssig dargelegt und nach den geltenden zivilprozessualen Schätzungsregeln zu beziffern sind.