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Beschluss

2 Wx 65/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Löschungsvormerkung im Grundbuch kann eingetragen werden, wenn eine vollstreckbare Entscheidung den Eintragungsanspruch begründet. • Ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung nach § 53 GBO kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Eintragung nach Inhalt unzulässig ist oder das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist. • Die Überprüfung eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils ist im Grundbuchverfahren nicht möglich; Erfolg hat nur ein aufgehobenes Urteil durch zulässigen Rechtsbehelf.
Entscheidungsgründe
Löschungsvormerkung wirksam bei rechtskräftigem Urteil; Beschwerde im Grundbuchverfahren unzulässig • Eine Löschungsvormerkung im Grundbuch kann eingetragen werden, wenn eine vollstreckbare Entscheidung den Eintragungsanspruch begründet. • Ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung nach § 53 GBO kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Eintragung nach Inhalt unzulässig ist oder das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist. • Die Überprüfung eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils ist im Grundbuchverfahren nicht möglich; Erfolg hat nur ein aufgehobenes Urteil durch zulässigen Rechtsbehelf. Die Beteiligten 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung und zugunsten der Beteiligten 3 ist eine Eigentümerbriefgrundschuld in Abteilung III eingetragen. Das Amtsgericht verurteilte die Beteiligten 1 und 2, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen; dieses Urteil wurde rechtskräftig. Beteiligte 3 beantragte daraufhin beim Grundbuchamt die Eintragung einer Löschungsvormerkung, die am 16. März 2010 in die Veränderungsspalte eingetragen wurde. Beteiligter 1 erhob Einwendungen und beantragte eine Amtslöschung bzw. einen Amtswiderspruch; der Rechtspfleger wies diese Anträge zurück. Gegen die Entscheidung legte Beteiligter 1 Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er rügte unter anderem, es handele sich um eine unzulässige Eintragung und sprach irrtümlich von einer Auflassungsvormerkung. • Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine Eintragung richtet; ein Erfolg gegen eine Eintragung ist nur möglich, wenn dadurch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist. • § 53 Abs.1 GBO erlaubt die Löschung nur bei inhaltlich unzulässigen Eintragungen; eine Löschungsvormerkung ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und somit nicht per se inhaltlich unzulässig. • Die Eintragung eines Amtswiderspruchs erfordert einen Verfahrensfehler des Grundbuchamts und die Folge, daß das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden sei; beides fehlt hier. • Das Urteil des Amtsgerichts vom 20.10.2009 hat die Bewilligung zur Löschung der Eigentümergrundschuld ersetzt; die Bewilligung gilt nach §§ 894, 895 ZPO als erteilt, soweit das Urteil rechtskräftig geworden ist. • Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Urteil bestehen nicht im Grundbuchverfahren; nur ein wirksamer Rechtsbehelf gegen das Urteil oder dessen Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren kann die Rechtskraft beseitigen und damit die Vormerkung ausräumen. • Anträge, die den Verfahrensgegenstand der ersten Instanz überschreiten (z. B. Berichtigung des Grundschuldnennbetrags), sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Die Beschwerde des Beteiligten 1 ist zurückgewiesen. Die Eintragung der Löschungsvormerkung zugunsten der Beteiligten 3 war rechtmäßig, weil das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts die Bewilligung der Löschung ersetzt und damit die Eintragung nach § 895 ZPO begründet. Ein Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 53 GBO und eines Verfahrensfehlers nicht vorliegen und das Grundbuch durch die Vormerkung nicht unrichtig geworden ist. Die Einwendungen gegen das rechtskräftige Urteil können im Grundbuchverfahren nicht überprüft werden; eine Änderung wäre nur durch einen zulässigen Rechtsbehelf gegen das Urteil möglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte 1.