Urteil
12 U 86/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorlage einer fachgeschäftlichen Rechnung, die den Eindruck erweckt, alle Einzelteile stammten vom Rechnungssteller, kann bei unzutreffendem Erwerbsvorgang als arglistige Täuschung gewertet werden.
• Bei arglistiger Täuschung durch unrichtige oder unvollständige Angaben kann der Versicherer von der Entschädigungspflicht befreit sein.
• Die Belehrung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten kann auch in hervorgehobener Form auf dem Schadensanzeigeformular wirksam sein; die Frage, ob ein gesondertes Schriftstück erforderlich ist, kann revisionsrechtlich offenbleiben.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Hausratversicherers bei arglistiger Schadensanzeige durch Vorlage irreführender Rechnung • Vorlage einer fachgeschäftlichen Rechnung, die den Eindruck erweckt, alle Einzelteile stammten vom Rechnungssteller, kann bei unzutreffendem Erwerbsvorgang als arglistige Täuschung gewertet werden. • Bei arglistiger Täuschung durch unrichtige oder unvollständige Angaben kann der Versicherer von der Entschädigungspflicht befreit sein. • Die Belehrung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten kann auch in hervorgehobener Form auf dem Schadensanzeigeformular wirksam sein; die Frage, ob ein gesondertes Schriftstück erforderlich ist, kann revisionsrechtlich offenbleiben. Der Kläger, an den die Ehefrau ihre Ansprüche aus einer Hausratsversicherung abgetreten hatte, meldete einen Fahrraddiebstahl und legte eine Rechnung eines Fachgeschäfts vom 03.02.2009 über 5.700 EUR als Nachweis bei. Tatsächlich stammten viele der aufgeführten Teile nach eigener Aussage des Klägers aus anderen Geschäften oder aus dem Internet; das Fachgeschäft hatte auf Weisung Teile zusammengebaut und eine Gesamtrechnung erstellt. Die Versicherung bestritt den behaupteten Diebstahl und machte zudem Leistungsfreiheit wegen arglistig falscher Angaben geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, behauptete fehlende Arglist und berief sich maximal auf Fahrlässigkeit. Streitgegenstand ist, ob die Einreichung der Rechnung und die unvollständige Offenlegung der Beschaffungswege arglistig war und dem Versicherer Leistungsfreiheit verschafft. • Vorlage einer fachgeschäftlichen ‚Rechnung‘ suggeriert regelmäßig, dass die dort aufgeführten Teile vom Rechnungssteller stammen; dies ist bei ausgewiesener Mehrwertsteuer und Gewährung eines Nachlasses umso naheliegender. • Der Kläger hat in der Schadensanzeige ohne erläuternden Zusatz auf die Gesamtrechnung verwiesen, obwohl er wusste, dass viele Teile anderweitig erworben wurden; dies konnte die Beklagte von vertiefenden Nachforschungen abhalten. • Arglist erfordert bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben; Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Versicherer trägt den Beweis der Täuschung; ist die Unrichtigkeit festgestellt, muss der Versicherungsnehmer den Fehler plausibel erklären, was hier nicht gelungen ist. • Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit sind sowohl nach § 24 Nr. 2 AHR 2004 als auch nach § 23 Nr. 1d AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG erfüllt, weil eine Verletzung der nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-/Aufklärungsobliegenheiten vorliegt und arglistiges Verhalten gegeben ist. • Die Arglist des Klägers ist ihm auch zuzurechnen, weil er als mitversicherter Ehemann, als faktischer Risikoverwalter und als Wissenserklärungsvertreter für die Versicherungsnehmerin handelte. • Die Versichererin wies den Kläger in hervorgehobener Form auf die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht im Schadensanzeigeformular hin; dies genügte nach Ansicht des Gerichts den Formerfordernissen des § 22 Abs. 4 VVG bzw. § 28 VVG, sodass die Leistungsfreiheit nicht an einem fehlenden gesonderten Schriftstück scheitert. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde zur Klärung der Belehrungsfrage zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb damit bestehen. Das Oberlandesgericht hat die Leistungspflicht der Beklagten verneint, weil der Kläger durch Vorlage der fachgeschäftlichen Rechnung und die Unterdrückung der tatsächlichen Herkunft vieler Einzelteile arglistig gehandelt hat, wodurch die Beklagte von der Entschädigungspflicht befreit ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten war nach Auffassung des Gerichts in hervorgehobener Form auf dem Schadensanzeigefomular ausreichend, sodass die formalen Voraussetzungen für Leistungsfreiheit erfüllt sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zur Form der Belehrung bestehen.