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Beschluss

5 WF 122/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe darf nicht pauschal mit dem Hinweis auf kostengünstigeren Auslandserfolg wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind. • Der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Justizgewährungsanspruch) schränkt die Auslegung des Mutwilligkeitsbegriffs bei Verfahrenskostenhilfe ein. • Wohnsitz und anwendbares ausländisches Recht rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine unterschiedliche Behandlung von Antragstellern bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. • Die Lehre des forum non conveniens ist im deutschen Prozessrecht nicht anwendbar und kann nicht über den Mutwilligkeitsbegriff in das Verfahrenskostenhilferecht eingeführt werden.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe trotz Wohnsitz im Ausland bei inländischer Zuständigkeit • Verfahrenskostenhilfe darf nicht pauschal mit dem Hinweis auf kostengünstigeren Auslandserfolg wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind. • Der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Justizgewährungsanspruch) schränkt die Auslegung des Mutwilligkeitsbegriffs bei Verfahrenskostenhilfe ein. • Wohnsitz und anwendbares ausländisches Recht rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine unterschiedliche Behandlung von Antragstellern bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. • Die Lehre des forum non conveniens ist im deutschen Prozessrecht nicht anwendbar und kann nicht über den Mutwilligkeitsbegriff in das Verfahrenskostenhilferecht eingeführt werden. Die deutsche Antragstellerin lebt in der Schweiz und begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor dem deutschen Familiengericht; der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger und nach Trennung nach Deutschland zurückgekehrt. Die Ehe wurde 1998 in der Türkei geschlossen; der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt lag in der Schweiz. Das Amtsgericht Konstanz lehnte Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, die Scheidung und Folgen unterlägen schweizerischem Recht und ein schweizerisches Verfahren sei kostengünstiger und zumutbar. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein und machte insbesondere ihren Anspruch als deutsche Staatsangehörige auf Zugang zu deutschen Gerichten geltend. Das Amtsgericht legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht vor. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Frage, ob Mutwilligkeit wegen eines ersichtlichen gleichwertigen ausländischen Rechtswegs angenommen werden dürfe. • Das zuständige deutsche Familiengericht ist bei gegebener internationaler Zuständigkeit an seine Kompetenz gebunden; die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Verweis auf ein ausländisches Verfahren würde den Zugang zu den Gerichten unzulässig einschränken. • Der Justizgewährungsanspruch aus Art.2 Abs.1 GG i.V.m. grundrechtsbezogenen Gewährleistungen verpflichtet zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für inländisch zuständige Verfahren; Verfahrenskostenhilfe soll die Lage Unbemittelter der Lage Bemittelter annähern. • Mutwilligkeit kann als Ablehnungsgrund bestehen, wenn Aussichtslosigkeit oder Unnötigkeit der Verfolgung vorliegt; die pauschale Verweisung an ein ausländisches Gericht allein wegen Kostengründen ist jedoch unzulässig, weil damit der Zugang zum inländischen Verfahren faktisch verweigert würde. • Frühere Entscheidungen, die inländische Verweisung gestatten, betrafen regelmäßig Ausländer oder im Ausland sitzende, ausländisch geprägte Sachverhalte und sind daher nicht übertragbar auf deutsche Staatsangehörige, die inländische Gerichte in Anspruch nehmen wollen. • Die Einführung der forum non conveniens-Lehre durch Auslegung des Mutwilligkeitsbegriffs ist mit dem deutschen Prozessrecht unvereinbar; Zuständigkeits- und Kollisionsregeln sind bindend und dürfen nicht durch Verfahrenskostenhilfeentscheidungen unterlaufen werden. • Praktische Erwägungen: Eine verlässliche Prüfung, ob ein ausländisches Verfahren kostengünstiger und effektiver wäre, übersteigt die Zweckbestimmung des summarischen Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahrens und ist nicht zumutbar. • Da hinreichende Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags gegeben und die Angaben zur Bedürftigkeit vorliegen, konnte der Senat abschließend entscheiden und Verfahrenskostenhilfe bewilligen; die Ratenfähigkeit wurde unter Berücksichtigung des Grundbedarfs berechnet. Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht ändert den Beschluss des Amtsgerichts und bewilligt der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Ablehnung durch das Amtsgericht wegen vermeintlicher Mutwilligkeit und Verweis auf ein schweizerisches Verfahren verstößt gegen den Justizgewährungsanspruch und führt zu unzulässiger Ungleichbehandlung. Soweit die Erfolgsaussicht nicht zu verneinen war und die Bedürftigkeit feststand, war die Bewilligung geboten; es wurden monatliche Raten von 75,00 EUR festgesetzt.