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Beschluss

17 W 141/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen bei Beratungshilfe richtet sich nach § 72 GVG; zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht. • Die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe ist kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich nach den Vorschriften des RVG; sie ist nicht sachlich mit einem gerichtlichen Hauptverfahren verbunden. • Ein Amtsgericht hat bei fehlerhafter Vorentscheidung die Vorlage aufzuheben und die Sache an das tatsächlich zuständige Beschwerdegericht zu überweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzung für Beratungshilfe: Landgericht, nicht Oberlandesgericht • Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen bei Beratungshilfe richtet sich nach § 72 GVG; zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht. • Die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe ist kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich nach den Vorschriften des RVG; sie ist nicht sachlich mit einem gerichtlichen Hauptverfahren verbunden. • Ein Amtsgericht hat bei fehlerhafter Vorentscheidung die Vorlage aufzuheben und die Sache an das tatsächlich zuständige Beschwerdegericht zu überweisen. Der Anwalt war 2006 im Rahmen von Beratungshilfe für eine Mandantin wegen familienrechtlicher Fragen tätig und erhielt eine einheitliche Vergütung von 41,76 €. Ende 2009 beantragte er nachträglich zusätzliche Vergütungen für mehrere Teilangelegenheiten. Der Urkundsbeamte und die Amtsrichterin wiesen die Anträge zurück; die Richterin ließ Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und legte die Sache dem Landgericht vor. Das Landgericht äußerte Bedenken, dass gemäß bestimmter GVG-Bestimmungen das Oberlandesgericht zuständig sein könnte. Daraufhin änderte das Amtsgericht seinen Vorlagebeschluss und verwies an das Oberlandesgericht. Das OLG Köln überprüfte die Zuständigkeitsfrage und hob den Vorlagebeschluss auf. • Zuständigkeit: Für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen im Rahmen der Beratungshilfe ist nach § 72 GVG das Landgericht zuständig; die Auffassung, die Zuständigkeit ergäbe sich aus §§ 119 Abs.1 Nr.1b, 23a GVG zugunsten des Oberlandesgerichts, trifft nicht zu. • Abgrenzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zwar finden gemäß § 5 BerHG Vorschriften des FamFG/der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung für die Gewährung der Beratungshilfe, dies gilt aber nur für das Gewährungsverfahren, nicht für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das sich nach den §§ 44 ff. RVG richtet. • Rechtsnatur der Kostenfestsetzung: Die Kostenfestsetzung für Beratungshilfe ist kein Teil eines gerichtlichen Hauptverfahrens und damit keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Beratungshilfe dient der Wahrnehmung von Rechten außerhalb gerichtlicher Verfahren (§ 1 BerHG). • Auslegung von Verweisungsnormen: Die Verweisung in § 33 RVG bzw. § 56 Abs.2 RVG führt nicht dazu, die Kostenfestsetzung der Beratungshilfe der Zuständigkeitsregel des § 119 Abs.1 GVG zu unterwerfen, da § 33 RVG originär die Wertfestsetzung regelt und die Zuständigkeit nach der Rechtsnatur des Hauptverfahrens bemessen wird. • Folgerung für das Verfahren: Mangels Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts aufzuheben; das Amtsgericht ist anzuweisen, die Sache dem zuständigen Landgericht vorzulegen. • Praktische Bedeutung: Die familienrechtliche Natur der beratenen Angelegenheiten beeinträchtigt die Zuständigkeitsentscheidung nicht; allein eine Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht würde andere Zuständigkeitsfolgen begründen (§ 119 Abs.1 Nr.1a GVG). Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht die Vorlage an das Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht zu richten hat. Das Oberlandesgericht ist nicht zuständig für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen bei Beratungshilfe, weil diese Kostenfestsetzung kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt und kein gerichtliches Hauptverfahren zugrunde liegt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 72 GVG; das Landgericht ist daher als Beschwerdegericht zuständig. Das Amtsgericht hat die fehlerhafte Vorlageentscheidung zu korrigieren und das Verfahren dem Landgericht vorzulegen, damit dort über die Beschwerde entschieden werden kann.