Beschluss
3 W 55/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherer kann nach § 158d VVG a.F. (nun § 119 Abs.3 VVG n.F.) vom Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenhöhe erforderlich ist.
• Auf den Auskunftsanspruch ist § 811 BGB entsprechend anzuwenden; derjenige, der Unterlagen vorlegt, kann Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
• Weigert sich der Dritte ohne sachlichen Grund, einen Kostenvorschuss bzw. eine Kostenübernahmeerklärung zu leisten, begründet sein Verhalten die Klage des Anspruchsinhabers und schließt die Anwendung von § 93 ZPO aus.
• Die Klägerin handelte nicht treuwidrig, wenn sie trotz wirtschaftlicher Erwägungen Klage erhob, nachdem sie die Beklagte mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen und die Klage angedroht hatte.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Versicherers, Vorlegungskosten und Kostenvorschusspflicht • Ein Versicherer kann nach § 158d VVG a.F. (nun § 119 Abs.3 VVG n.F.) vom Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenhöhe erforderlich ist. • Auf den Auskunftsanspruch ist § 811 BGB entsprechend anzuwenden; derjenige, der Unterlagen vorlegt, kann Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. • Weigert sich der Dritte ohne sachlichen Grund, einen Kostenvorschuss bzw. eine Kostenübernahmeerklärung zu leisten, begründet sein Verhalten die Klage des Anspruchsinhabers und schließt die Anwendung von § 93 ZPO aus. • Die Klägerin handelte nicht treuwidrig, wenn sie trotz wirtschaftlicher Erwägungen Klage erhob, nachdem sie die Beklagte mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen und die Klage angedroht hatte. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Auskunft und Ablichtungen zur Durchsetzung eines Direktanspruchs aus einer Versicherung. Vor Übersendung der angeforderten Kopien verlangte die Klägerin einen Kostenvorschuss bzw. eine Kostenübernahmeerklärung für die Kopierkosten. Die Beklagte verweigerte grundsätzlich die Übernahme der Kosten und lehnte die Kostenübernahmeerklärung ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage zur Geltendmachung des Anspruchs; die Streitforderung lag über 17.500 Euro. Die Beklagte wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, wurde jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Senat bezog sich auf einschlägige Vorschriften des VVG und BGB sowie auf vorangegangene Ausführungen des Landgerichts. • Anspruchsgrundlage und Reichweite: Nach § 158d VVG a.F. (nun § 119 Abs.3 VVG n.F.) kann der Versicherer vom Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenhöhe erforderlich ist; der Auskunftsanspruch umfasst sowohl geschädigte Direktanspruchsteller als auch Sozialversicherungsträger mit übergegangenem Recht. • Anwendung von § 811 BGB: Auf den Auskunfts- und Vorlegungsfall ist § 811 BGB entsprechend anzuwenden, sodass derjenige, der Unterlagen vorlegen soll, die Kosten der Vorlegung trägt und der Besitzer der Urkunden die Vorlage von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls voraussichtlich Kosten entstehen. • Kostenaufforderung und Verweigerung: Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze durfte die Klägerin vor Übersendung der Ablichtungen die Zahlung eines Kostenvorschusses bzw. eine Kostenübernahmeerklärung verlangen. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten nicht mit der Höhe der Kopierkosten, sondern generell abgelehnt, was unbegründet war. • Rechtsfolgen der Verweigerung: Durch die unbegründete Weigerung, den Kostenvorschuss zu leisten, hat die Beklagte die Klägerin veranlasst, Klage zu erheben; deshalb kommt eine Kostentragung nach § 93 ZPO nicht in Betracht. • Treuwidrigkeit: Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Auch wenn es wirtschaftlich fragwürdig erscheinen mag, einen hohen Streitwertprozess wegen vorprozessualer Kopierkostendispute zu führen, rechtfertigt die wiederholte Hinweisgabe und Androhung der Klage durch die Klägerin nicht, ihr die Prozesskosten aufzuerlegen. • Kostenentscheidung: Die Zuordnung der Kosten des Rechtsstreits an die Beklagte folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; das Beschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg und die Beschwerdekosten sind der Beklagten aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führte der Senat aus, dass die Klägerin berechtigt war, vor Übersendung der Unterlagen einen Kostenvorschuss bzw. eine Kostenübernahmeerklärung zu verlangen und die Beklagte zu Unrecht die Übernahme der Kosten generell verweigert hat. Mangels zureichenden Grundes für die Verweigerung konnte nicht zugunsten der Beklagten von einer Kostentragung nach § 93 ZPO ausgegangen werden. Damit hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.