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Urteil

8 U 115/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dem Haftpflichtversicherer der GbR erteilte Regulierungsvollmacht umfasst auch die Erteilung einer Prozessvollmacht, soweit der Versicherer zur Regulierung verpflichtet ist. • Fehlt in den Versicherungsbedingungen eine Regelung zur Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, ist diese Lücke im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes ergänzend dahin auszulegen, dass die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung von dem bestehenden Versicherungsschutz der GbR erfasst wird. • Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an bevollmächtigte Verteidiger setzt für den vertretenen Gesellschafter den Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist in Gang, wenn der Verteidiger aufgrund einer vom Haftpflichtversicherer erteilten Prozessvollmacht auch dessen Interessen wahrgenommen hat. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfristen nach Wegfall des Hindernisses eingeht. • Die Berufung ist unzulässig, wenn sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurden und keine rechtzeitige Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Entscheidungsgründe
Versichererregulierungsvollmacht und Wirkung auf Berufungsfrist bei ausgeschiedenem GbR-Gesellschafter • Eine dem Haftpflichtversicherer der GbR erteilte Regulierungsvollmacht umfasst auch die Erteilung einer Prozessvollmacht, soweit der Versicherer zur Regulierung verpflichtet ist. • Fehlt in den Versicherungsbedingungen eine Regelung zur Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter, ist diese Lücke im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes ergänzend dahin auszulegen, dass die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung von dem bestehenden Versicherungsschutz der GbR erfasst wird. • Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an bevollmächtigte Verteidiger setzt für den vertretenen Gesellschafter den Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist in Gang, wenn der Verteidiger aufgrund einer vom Haftpflichtversicherer erteilten Prozessvollmacht auch dessen Interessen wahrgenommen hat. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfristen nach Wegfall des Hindernisses eingeht. • Die Berufung ist unzulässig, wenn sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurden und keine rechtzeitige Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Der Kläger, Architekt, klagt auf Feststellung, dass die Beklagten (Gesellschafter einer Ingenieurgemeinschaft) ihn von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Freistaats Sachsen freistellen müssen. Der Freistaat hatte den Kläger gemäß Teilurteil/vergleich mit der B GmbH wegen mangelhafter Objektüberwachung in Anspruch genommen. Der Kläger hatte die Bauüberwachungsleistungen an die Ing.-Gemeinschaft übertragen; einer der Beklagten (Beklagter 1) war jedoch bereits zum 30.06.2000 aus der GbR ausgeschieden. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt und hielt auch Beklagten 1 für gesamtschuldnerisch haftbar, ggf. nach § 160 HGB analog; das Urteil wurde dem Anwalt der Beklagten zugestellt. Beklagter 1 legte verspätet Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, er sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und habe erst später vom Urteil erfahren. Das Berufungsgericht entschied, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen versäumt und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei. • Zustellung und Vertretung: Die Zustellung des Urteils an die in erster Instanz auftretenden Rechtsanwälte wirkt auch gegen Beklagten 1, weil diese durch vom Berufshaftpflichtversicherer der Ing.-Gemeinschaft erteilte Prozessvollmacht zur Vertretung auch von Beklagtem 1 befugt waren; aus der Regulierungsvollmacht des Versicherers folgt die Befugnis zur Beauftragung eines Anwalts. • Prozessvollmachtwirkung trotz Ausscheidens: Das Ausscheiden des Beklagten 1 aus der GbR und der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags schließen die Wirksamkeit der vom Haftpflichtversicherer der GbR ausgeübten Regulierungsvollmacht nicht aus; eine ergänzende Auslegung der Versicherungsbedingungen nach §§ 133, 157 BGB führt dazu, dass die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters vom Deckungsbereich der GbR-Versicherung umfasst ist. • Vertragliche Lücke und Interessenlage: Die Bestimmungen der Besonderen Bedingungen (BBR) zeigten eine planwidrige Lücke hinsichtlich des Schutzes für ausgeschiedene Gesellschafter; wegen des Interesses am lückenlosen Versicherungsschutz ist die Lücke zu schließen, ohne den Versicherer in wirtschaftlich relevantes Mehrrisiko zu bringen. • Wiedereinsetzung und Fristen: Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht fristgerecht, weil das Hindernis (Unkenntnis vom Urteil) bereits mit Erhalt eines anwaltlichen Schreibens vom 15.04.2009 behoben war; damit waren die Wiedereinsetzungsfristen (§ 234 ZPO) verstrichen. • Prozessfolgen: Aufgrund der wirksamen Vertretung durch den von der Versicherung autorisierten Anwalt begann der Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung am 03.02.2009; die verspätig eingelegte Berufung ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Der Antrag des Beklagten 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfristen durch die Zustellung an die bevollmächtigten Rechtsanwälte in Gang gesetzt wurden und kein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt Beklagter 1; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.