Urteil
6 U 67/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung einer kurz gefassten Marken- oder Wortbezeichnung neben Kontaktdaten begründet nicht automatisch die irreführende Angabe der vollständigen Firma im Sinne des § 37 HGB.
• Grafische Hervorhebungen und bildliche Elemente neben einer Wortbezeichnung sprechen gegen die Annahme, dass diese Bezeichnung als vollständige Firma verstanden wird.
• Soweit kein Verwechslungs- oder Täuschungseindruck über die vollständige Firmierung entsteht, kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 UWG nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Firmenirreführung durch hervorgehobene Markenbezeichnung neben Kontaktdaten • Die Verwendung einer kurz gefassten Marken- oder Wortbezeichnung neben Kontaktdaten begründet nicht automatisch die irreführende Angabe der vollständigen Firma im Sinne des § 37 HGB. • Grafische Hervorhebungen und bildliche Elemente neben einer Wortbezeichnung sprechen gegen die Annahme, dass diese Bezeichnung als vollständige Firma verstanden wird. • Soweit kein Verwechslungs- oder Täuschungseindruck über die vollständige Firmierung entsteht, kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 UWG nicht in Betracht. Die Parteien sind konkurrierende Anbieter von Schiefer-Produkten. Die Beklagte führt die eingetragene Wortmarke "PARDUR" und tritt mit dieser Bezeichnung in verschiedenen Kommunikationsmitteln (Briefbogen, Preisliste, Schrumpffolie) auf. Die Klägerin rügt, die Beklagte verwende nicht ihre vollständige Firmierung "X G GmbH & Co. KG" und beruft sich hierauf hauptsächlich auf § 37 HGB sowie ergänzend auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§§ 3, 5 UWG). Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage nur teilweise statt; die Klägerin setzte die Abwehr der übrigen Verwendungsformen im Berufungsverfahren fort. Streitpunkt ist, ob die jeweiligen gestalterischen Ausgestaltungen beim Verkehr den Eindruck erwecken, die abgekürzte Bezeichnung stelle die vollständige Firma dar. • Anwendung und Auslegung des § 37 Abs. 1 HGB: Firmengebrauch liegt nur vor, wenn die verwendete Bezeichnung vom Verkehr als vollständige Firmierung verstanden wird. • Verkehrsauffassung ist maßgeblich; bloße Verwendung von Marken, Abkürzungen oder Schlagworten ist nicht generell als Firmengebrauch zu werten. • Die konkrete Gestaltung (Fettdruck, Großbuchstaben, größeres Schriftbild, grafisches Element) der Bezeichnung "PARDUR" führt eher zur Wahrnehmung als Marke/Schlagwort denn als vollständige Firma. • Auf dem Briefbogen steht links eine Zeile mit der vollständigen Firmierung, die bei üblicher Nutzung sichtbar bleibt; dies erfüllt die Funktion eines Absendereindrucks und verhindert Irreführung. • Bei der Preisliste ist nur die Rückseite Gegenstand; dort trennt ein grafisches Quadrat die Wortmarke von der darauf folgenden korrekten Firmierung, sodass der Verkehr die Begriffe nicht zu einer einzigen Firmierung verschmilzt. • Bei der Schrumpffolie erwartet der Abnehmer keine vollständige kaufmännische Firma, sondern eine Herstellerkennzeichnung und Kontaktangaben; daher besteht keine Irreführung über die vollständige Firma. • Mangels Irreführung nach § 37 HGB scheiden parallele wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach §§ 3, 5 UWG aus, da dieselbe Irreführungsgefahr zugrunde gelegt wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; ihre weiterverfolgten Unterlassungsanträge hinsichtlich der drei noch zu beurteilenden Verwendungsformen sind unbegründet. Es besteht kein Verstoß gegen § 37 HGB, da die jeweilige Gestaltung beim maßgeblichen Verkehr nicht den Eindruck erweckt, die verkürzte Bezeichnung sei die vollständige Firmierung. Da ein Anspruch nach § 37 HGB nicht gegeben ist, kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 UWG ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.