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Beschluss

6 W 185/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Internetanbieter ist auch bei einem mehr als sechs Monate alten Musikalbum zulässig, wenn besondere Umstände ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase belegen. • Ein Spitzenplatz einer Single aus dem Album in den Charts kann ein solcher besonderer Umstand sein und das Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründen. • Die Entscheidung über die Kostentragung richtet sich nach § 101 Abs. 9 S.4,5 UrhG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Herausgabe von Verkehrsdaten bei andauernder Verwertungsphase eines Musikalbums • Die Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Internetanbieter ist auch bei einem mehr als sechs Monate alten Musikalbum zulässig, wenn besondere Umstände ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase belegen. • Ein Spitzenplatz einer Single aus dem Album in den Charts kann ein solcher besonderer Umstand sein und das Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründen. • Die Entscheidung über die Kostentragung richtet sich nach § 101 Abs. 9 S.4,5 UrhG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG. Die Antragstellerin begehrt von einem Internetanbieter Auskunft über Namen und Anschriften der Inhaber bestimmter IP-Adressen, die ein Musikalbum („The F. M.“ von L. G.) zu bestimmten Zeitpunkten angeboten haben. Das Landgericht hatte den Antrag teilweise zurückgewiesen, weil es das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung für das genannte Album verneinte. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Zurückweisung. Streitgegenstand ist, ob bei einem rund acht Monate alten Album besondere Umstände ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase und damit die Zulässigkeit der Nutzung von Verkehrsdaten gemäß richterlicher Anordnung rechtfertigen. • Anwendbare Normen: § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 58 ff. FamFG; Kostenentscheidung nach § 101 Abs.9 S.4,5 UrhG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG. • Grundsatz: Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung eines Unterhaltungsmusikalbums besondere Umstände erforderlich, um gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung anzunehmen. • Tatsächliche Feststellung: Im konkreten Fall befand sich die Single "A." zum Zeitpunkt des Angebots des Albums (18.–20.7.) auf Platz 2 der Single-Charts; ein weiterer Titel war in den Top 100. • Rechtliche Würdigung: Der hohe Chart-Erfolg stellt einen besonderen Umstand dar, der das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase belegt und damit die Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß rechtfertigt. • Folgerung: Die Verwendung von Verkehrsdaten durch den Anbieter zur Erteilung der Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer ist deshalb zulässig. • Kostenentscheidung: Mangels Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren sind die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten selbst zu tragen. Der Beschluss des Landgerichts wird insoweit abgeändert, dass die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch den Anbieter zur Auskunftserteilung über die in Anlage genannten IP-Adressen zulässig ist. Damit hat die Antragstellerin in der Sache Erfolg, weil der Chart-Erfolg der Single den Fortbestand der Verwertungsphase und damit gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung belegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.