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Beschluss

3 Ws 431/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei besonderer Schutzbedürftigkeit einer als ZeugIn in Betracht kommenden verletzten Person kann die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erheben; die Angabe der Umstände in der Anklage ist erforderlich, ermöglicht aber auch nachträgliche Überprüfung durch das Gericht. • Die besondere Schutzbedürftigkeit bemisst sich am Einzelfall und erfordert, dass sich das Verfahren deutlich aus der Masse ähnlicher Fälle heraushebt, insbesondere wenn bei mehrfacher Vernehmung gravierende psychische Folgen zu befürchten sind. • Liegt besondere Schutzbedürftigkeit vor, ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel allein zur gesetzmäßigen Gestaltung von Gerichtsentscheidungen einlegt.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Hauptverfahrens am Landgericht wegen besonderer Schutzbedürftigkeit der ZeugIn • Bei besonderer Schutzbedürftigkeit einer als ZeugIn in Betracht kommenden verletzten Person kann die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erheben; die Angabe der Umstände in der Anklage ist erforderlich, ermöglicht aber auch nachträgliche Überprüfung durch das Gericht. • Die besondere Schutzbedürftigkeit bemisst sich am Einzelfall und erfordert, dass sich das Verfahren deutlich aus der Masse ähnlicher Fälle heraushebt, insbesondere wenn bei mehrfacher Vernehmung gravierende psychische Folgen zu befürchten sind. • Liegt besondere Schutzbedürftigkeit vor, ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel allein zur gesetzmäßigen Gestaltung von Gerichtsentscheidungen einlegt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen H. P. E. wegen des Verdachts der Vergewaltigung und richtete sie zunächst an das Amtsgericht. Nach Einschätzung des Vorsitzenden des Schöffengerichts zog die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und erhob sie erneut zum Landgericht, legte das Merkmal der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zeugin jedoch nicht in der Anklage dar. Die Auswärtige Strafkammer ließ Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren jedoch vor dem Amtsgericht, weil sie die Zeugin nicht als außergewöhnlich schutzbedürftig ansah. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und führte dar, die Zeugin leide an anhaltender psychischer Belastung, Panikattacken, Schlaflosigkeit und habe während polizeilicher Vernehmungen wiederholt geweint und fassungslos reagiert. Die Auswertung der Akten ergab darüber hinaus Hinweise auf eine Alkoholproblematik der Zeugin und eine Verschlechterung ihres Zustands nach wiederholten Vernehmungen. • Zuständigkeit: Nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG sind Amtsgerichte grundsätzlich zuständig; die Staatsanwaltschaft kann wegen besonderer Schutzbedürftigkeit Anklage zum Landgericht erheben und muss die maßgeblichen Umstände angeben, sofern sie nicht offensichtlich sind. • Überprüfungsbefugnis: Ist die Darlegung nicht in der Anklage enthalten, ermöglicht dies dem Oberlandesgericht dennoch eine sachliche Überprüfung nach § 309 Abs.2 StPO aufgrund vorgelegter Akten und Angaben der Staatsanwaltschaft. • Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit: Er ist einzelfallbezogen zu bestimmen; maßgeblich ist, ob das Verfahren sich deutlich von der Vielzahl gleichgelagerter Verfahren abhebt und ob bei einer weiteren Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Belastungen zu befürchten sind. • Anwendung auf den Fall: Die Akten zeigen wiederholte erhebliche psychische Belastungen der Zeugin (Weinanfälle, Panik, Schlaflosigkeit, Verschlechterung der Gesundheitslage) sowie eine bestehende Alkoholproblematik, sodass bei mehrfachem Vernehmen erhebliche weitere psychische Schäden und eine Verschärfung der Alkoholproblematik zu erwarten sind. • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin zu bejahen; daher ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht zu eröffnen. • Kostenentscheidung: Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel im Interesse der Gesetzmäßigkeit eingelegt hat und nicht zu Vor- oder Nachteil des Angeklagten, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet; der Beschluss der Auswärtigen Strafkammer vom 28.10.2010 ist insoweit aufzuheben, als das Hauptverfahren am Amtsgericht eröffnet wurde. Stattdessen ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer P. – zu eröffnen, weil die Zeugin aufgrund anhaltender psychischer Belastung und einer bestehenden Alkoholproblematik als besonders schutzbedürftig einzustufen ist und bei erneuten Vernehmungen erhebliche weitere Schäden zu befürchten sind. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Damit wird dem Schutzinteresse der Zeugin und dem Gesetzesauftrag zur Vermeidung mehrfacher belastender Tatsacheninstanzen Rechnung getragen.