Beschluss
16 Wx 96/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bevollmächtigter ist in Verfahren außerhalb des Betreuungsverfahrens nicht beschwerdebefugt, weil ihm die Vollmacht kein eigenes subjektives Recht verleiht.
• Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).
• Das gesetzliche Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten nach § 303 Abs. 4 FamFG gilt nur im Namen des Betroffenen und ist auf Betreuungsverfahren beschränkt.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; als Geschäftswert ist der Regelwert nach § 30 Abs. 2, 3 KostO heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten außerhalb des Betreuungsverfahrens • Ein Bevollmächtigter ist in Verfahren außerhalb des Betreuungsverfahrens nicht beschwerdebefugt, weil ihm die Vollmacht kein eigenes subjektives Recht verleiht. • Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). • Das gesetzliche Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten nach § 303 Abs. 4 FamFG gilt nur im Namen des Betroffenen und ist auf Betreuungsverfahren beschränkt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; als Geschäftswert ist der Regelwert nach § 30 Abs. 2, 3 KostO heranzuziehen. Der Antragsteller hatte der Beteiligten zu 2. eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt und diese nach eigenen Angaben widerrufen. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde, erklärte die Urkunde für kraftlos und beantragte die öffentliche Bekanntmachung dieser Kraftloserklärung. Die Beteiligte zu 2. legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein und stellte die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers, die Wirksamkeit der Vertretung sowie die Echtheit der Widerrufsunterschrift bzw. ggf. dessen Geschäftsunfähigkeit in Frage. Sie gab ferner an, die Urkunde sei inzwischen als Sequester an den Gerichtsvollzieher herausgegeben worden. Das Amtsgericht wies der Beschwerde nicht ab, woraufhin das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden hatte. • Die Beschwerde ist zwar statthaft, trifft aber nicht das Erfordernis der Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, weil die Beteiligte zu 2. durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Nach herrschender Meinung verleiht eine Vollmacht dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht; die Rechtsstellung des Bevollmächtigten leitet sich ausschließlich aus dem Interesse und Recht des Vollmachtgebers. Daher fehlt dem Bevollmächtigten außerhalb eines Betreuungsverfahrens die erforderliche Beschwerdebefugnis. • Das OLG verweist auf die gesetzliche Regelung in § 303 FamFG, wonach ein Vorsorgebevollmächtigter im Betreuungsverfahren ein Beschwerderecht nur im Namen des Betroffenen hat; diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. • Ein abweichender Sonderfallrechtsprechung, die Beschwerdebefugnis bejahte, wird als eng und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar angesehen. Ein Recht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor, da kein Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung besteht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Regelgeschäftswert richtet sich nach § 30 Abs. 2, 3 KostO, ein Absehen von Erstattungspflichten ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht in eigenen Rechten verletzt ist und daher nicht beschwerdebefugt war. Die Beteiligte zu 2. hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten; der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG kommt nicht in Betracht, da die herrschende Ansicht und die gesetzliche Regelung in § 303 FamFG keinen Rechtsgrund für die Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten außerhalb des Betreuungsverfahrens erkennen lassen. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache bestehen und führt zur Kostenfolge zugunsten des Antragstellers.