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Urteil

4 U 9/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall wegen missachteter Vorfahrt des Gegenverkehrs trifft den Überholenden kein Mitverschulden, wenn die Überholstrecke übersichtlich war und kein konkreter Anlass bestand, mit einem Fehlverhalten des Abbiegenden zu rechnen. • Schmerzensgeld kann wegen schwerer, dauerhafter Unfallfolgen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung und Morbus Sudeck in einer angemessenen Höhe zugesprochen werden; Verzögerung und unbegründete Zurückweisung durch die Haftpflichtversicherung können die Höhe erhöhen. • Für die Darlegung eines Mitverschuldens an Verletzungsfolgen trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast; bloße Möglichkeit eines geringeren Schutzes (z. B. Nichtangeschnalltsein) reicht nicht aus. • Bei überzeugender fachärztlicher Begutachtung besteht kein Anlass für ein Obergutachten; die Kosten- und Zinsentscheidung richtet sich nach §§ 91, 291, 288, 708, 711 ZPO bzw. BGB und StVG-Normen gelten für die Haftungsgrundlagen.
Entscheidungsgründe
Vorfahrtsverletzung führt zu vollständiger Haftung; Schmerzensgeld bei Morbus Sudeck und PTBS • Bei einem Verkehrsunfall wegen missachteter Vorfahrt des Gegenverkehrs trifft den Überholenden kein Mitverschulden, wenn die Überholstrecke übersichtlich war und kein konkreter Anlass bestand, mit einem Fehlverhalten des Abbiegenden zu rechnen. • Schmerzensgeld kann wegen schwerer, dauerhafter Unfallfolgen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung und Morbus Sudeck in einer angemessenen Höhe zugesprochen werden; Verzögerung und unbegründete Zurückweisung durch die Haftpflichtversicherung können die Höhe erhöhen. • Für die Darlegung eines Mitverschuldens an Verletzungsfolgen trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast; bloße Möglichkeit eines geringeren Schutzes (z. B. Nichtangeschnalltsein) reicht nicht aus. • Bei überzeugender fachärztlicher Begutachtung besteht kein Anlass für ein Obergutachten; die Kosten- und Zinsentscheidung richtet sich nach §§ 91, 291, 288, 708, 711 ZPO bzw. BGB und StVG-Normen gelten für die Haftungsgrundlagen. Der Kläger erlitt am 12.12.2002 bei einem Unfall zwischen seinem PKW und dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeug schwere Verletzungen. Der Beklagte zu 1 bog aus einer untergeordneten Straße rechts in die bevorrechtigte Straße ein und missachtete die Vorfahrt des Klägers, der gleichzeitig mehrere Fahrzeuge überholte. Die Beklagten bestritten zunächst nicht die grundsätzliche Haftung, später rügten sie Mitverschulden des Klägers wegen Überholens und angeblich fehlendem Sicherheitsgurt. Streitpunkt waren insbesondere die Zuordnung der Schulterluxation, eines Morbus Sudeck und einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Unfall sowie die Höhe des Schmerzensgeldes. Nach umfangreicher Beweisaufnahme mit interdisziplinären Gutachten hielt der Kläger einen Anspruch auf 65.000 € Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt. • Haftungsgrundlagen: §§ 7 Abs.1, 17, 18 StVG (Halter- und Fahrerhaftung), 1 Abs.1, 3 PflVG, § 823 BGB, § 253 BGB für Schmerzensgeld. • Verschulden: Das Landgericht hatte die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 zutreffend festgestellt; der Senat hat weiter ausgeführt, dass der Kläger beim Überholen nicht bei unklarer Verkehrslage gehandelt hat, die Überholstrecke übersichtlich war und kein Überholverbot bestand, sodass dem Kläger an dem Unfall kein Verschulden trifft. • Beweislast Mitverschulden: Die Beklagten tragen Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers an den Verletzungsfolgen; die von ihnen angeführten Indizien (Nichtangeschnalltsein) wurden nicht nachgewiesen. • Ärztliche Befunde und Gutachten: Interdisziplinäre Gutachten (orthopädisch und psychiatrisch-psychosomatisch) sowie mündliche Anhörungen überzeugten den Senat, dass Schulterluxation, Morbus Sudeck (CRPS) und PTBS unfallursächlich sind und eine Simulation oder Eigenschädigung nicht vorliegt. • Anschnallpflicht und Verletzungskausalität: Fachärztliche Beurteilung ergab, dass die Verletzungen auch im angeschnallten Zustand erklärbar sind; daher konnten die Beklagten ihr Einwand des Mitverschuldens nicht substantiiert belegen. • Obergutachten und Verfahrensfragen: Da die gerichtlich beauftragten Sachverständigen widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet haben, bestand kein Bedarf für ein Obergutachten; die Sache war entscheidungsreif. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Unter Berücksichtigung Art, Schwere und Dauer der Schäden, dauernder Funktionsverlust des linken Armes, beruflicher und freizeitlicher Auswirkungen sowie der langen Verzögerung der Regulierung ist das Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 € angemessen; Verzögerung und unbegründete Anzweifelung des Anspruchs durch die Versicherung sind als bemessungsrelevante Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 65.000 € abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 5.000 € sowie Zinsen zu zahlen. Zugleich wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall haften. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 den Unfall allein verursacht hat und die vom Kläger geltend gemachten Folgeschäden unfallursächlich sind; ein Mitverschulden des Klägers wurde nicht nachgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Zinsfestsetzung richtet sich nach §§ 291, 288 BGB.