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Beschluss

2 Wx 198/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Erbe unbekannt oder ungewiß, ob die Erbschaft angenommen wurde, kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB einen Nachlasspfleger bestellen, wenn dies zur gerichtlichen Geltendmachung oder Durchsetzung der Ansprüche gegen den Nachlass erforderlich ist. • Die Bestellung des Nachlasspflegers nach § 1961 BGB dient nicht nur der sofortigen Klageerhebung; es genügt, wenn der Berechtigte den Pfleger als Ansprechpartner für Verhandlungen und zur Durchsetzung seiner Ansprüche, notfalls gerichtlich, benötigt. • Das Nachlassgericht hat bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers an das Amtsgericht zu übertragen; formelle Vorgaben der FamFG sind bei Beschlüssen zwingend zu beachten.
Entscheidungsgründe
Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB bei unbekanntem Erben • Ist der Erbe unbekannt oder ungewiß, ob die Erbschaft angenommen wurde, kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB einen Nachlasspfleger bestellen, wenn dies zur gerichtlichen Geltendmachung oder Durchsetzung der Ansprüche gegen den Nachlass erforderlich ist. • Die Bestellung des Nachlasspflegers nach § 1961 BGB dient nicht nur der sofortigen Klageerhebung; es genügt, wenn der Berechtigte den Pfleger als Ansprechpartner für Verhandlungen und zur Durchsetzung seiner Ansprüche, notfalls gerichtlich, benötigt. • Das Nachlassgericht hat bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers an das Amtsgericht zu übertragen; formelle Vorgaben der FamFG sind bei Beschlüssen zwingend zu beachten. Der zwischen dem 19. und 20. Januar 2009 verstorbene Erblasser bewohnte eine Mietwohnung in einem Gebäude der Antragstellerin (Vermieterin). Nachdem mögliche Erben die Erbschaft teilweise ausgeschlagen hatten, war unklar, wer Erbe ist. Die Antragstellerin stellte mehrfach Anträge auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, zuletzt am 14. Oktober 2010, um insbesondere die Herausgabe und Räumung der Wohnung zu ermöglichen und das Mietverhältnis zu beenden. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag mit dem Hinweis auf § 1960 BGB als unbegründet zurück. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen beim Oberlandesgericht Köln. Es ging nicht um Sicherung des Nachlasses, sondern um Ermöglichung und Durchsetzung der Ansprüche der Vermieterin gegen den Nachlass. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach Art. 58 FamFG i.V.m. § 11 RPflG; das Verfahren vom 14.10.2010 ist als selbständiges Verfahren nach dem seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht zu behandeln. • Anwendbare Norm: § 1961 BGB schreibt vor, dass das Nachlassgericht auf Antrag eines Berechtigten einen Nachlasspfleger zu bestellen hat, wenn dies zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass erforderlich ist; dies gilt auch, wenn Erbe unbekannt oder Annahme ungewiß ist (§ 1960 Abs.1 Satz2 BGB). • Zweck der Norm: Die Vorschrift soll dem Nachlassgläubiger einen verlässlichen Ansprechpartner und die Möglichkeit geben, Ansprüche außergerichtlich oder notfalls gerichtlich durchzusetzen; es genügt, wenn der Klageweg nur als Reserve dient. • Anwendung auf den Fall: Die Antragstellerin verfolgt einen Anspruch gegen den Nachlass (Herausgabe/Räumung der Wohnung, Kündigung des Mietverhältnisses). Ohne Nachlasspfleger wäre jede eigenmächtige Räumung verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und birgt Haftungsrisiken (u.a. § 231 BGB). • Feststellung zur Erbenlage: Wer Erbe ist, ist derzeit unbekannt; mehrere mögliche Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb die Voraussetzungen des § 1961 BGB vorliegen. • Formelle Hinweise: Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers obliegen dem Rechtspfleger des Amtsgerichts; das Amtsgericht hat künftig die formellen Anforderungen des FamFG bei Beschlüssen (Belehrungen, Rubrum, Vermerke) zu beachten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 10.11.2010 wird dahin geändert, dass für den Nachlass des Verstorbenen die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Antragstellerin angeordnet wird. Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers werden dem Amtsgericht übertragen. Begründend ist, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegen den Nachlass verfolgt und die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB erforderlich ist, weil der Erbe unbekannt ist und die Pflegschaft als notwendiges Instrument zur außergerichtlichen und notfalls gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche dient. Das Amtsgericht wird zugleich auf formelle Mängel in seiner Verfahrensführung hingewiesen; Kostenentscheidung unterbleibt.