Urteil
6 U 92/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Filmhersteller im Sinne des § 89 UrhG ist, wer das unternehmerische Risiko der Filmherstellung trägt und die wirtschaftliche Verantwortung für die Erstellung der Erstfixierung (Nullkopie) übernimmt.
• Gelingt es einem Dritten (hier: E GmbH), die Produktions- und Startkosten sowie das Verwertungsrisiko zu tragen, stehen die Nutzungsrechte im Zweifel diesem Filmhersteller zu.
• Allein künstlerische Mitwirkung oder geringfügige Kostenvorleistungen begründen nicht die Stellung des Filmherstellers; auf eine wertende Gesamtbetrachtung wirtschaftlicher Kriterien kommt es an.
• Ein nicht angenommenes Angebot oder eine nicht getroffene abweichende Vereinbarung führt nicht zur Umgehung der gesetzlichen Regelung des § 89 UrhG.
Entscheidungsgründe
Filmherstellerbegriff nach § 89 UrhG bei Übernahme des Herstellungsrisikos • Filmhersteller im Sinne des § 89 UrhG ist, wer das unternehmerische Risiko der Filmherstellung trägt und die wirtschaftliche Verantwortung für die Erstellung der Erstfixierung (Nullkopie) übernimmt. • Gelingt es einem Dritten (hier: E GmbH), die Produktions- und Startkosten sowie das Verwertungsrisiko zu tragen, stehen die Nutzungsrechte im Zweifel diesem Filmhersteller zu. • Allein künstlerische Mitwirkung oder geringfügige Kostenvorleistungen begründen nicht die Stellung des Filmherstellers; auf eine wertende Gesamtbetrachtung wirtschaftlicher Kriterien kommt es an. • Ein nicht angenommenes Angebot oder eine nicht getroffene abweichende Vereinbarung führt nicht zur Umgehung der gesetzlichen Regelung des § 89 UrhG. Der Kläger und der Beklagte sowie weitere Personen arbeiteten an einem Dokumentarfilm über ein Festival von 1986 mit. Nach Fertigstellung wurden die Rechte für 10 Jahre an die E GmbH übertragen; danach sollen sie zur GbR zurückgefallen sein. Der Beklagte erteilte 2006 dem WDR eine Sendelizenz und erhielt 6.000 €. Der Kläger verlangt diese Vergütung für die nicht auseinandergesetzte GbR. Er behauptet, Gesellschafter einer herstellenden GbR gewesen zu sein, die während der Produktion Vertriebskanäle genutzt habe. Der Beklagte bestreitet eine Mitgliedschaft des Klägers in der betreffenden GbR und hält die E GmbH für den Filmhersteller. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und stellte hilfsweise einen geringeren Zahlungsantrag. • Anwendbare Norm: § 89 UrhG bestimmt im Zweifel den Filmhersteller als Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte; Filmhersteller ist, wer das unternehmerische Risiko für die Herstellung und die wirtschaftliche sowie organisatorische Verantwortung für die Erstfixierung (Nullkopie) trägt. • Rechtliche Prüfung: Entscheidend ist nicht künstlerischer Beitrag, sondern wer wirtschaftlich verantwortlich ist, einschließlich Kostenübernahme, Fertigstellungs- und Auswertungsrisiko; es ist eine wertende Gesamtbetrachtung anhand wirtschaftlicher Kriterien vorzunehmen. • Sachverhaltswürdigung: Die E GmbH bot an, Produktionskosten in Höhe von 200.000 DM zu garantieren und Startkosten vorzuschießen, übernahm faktisch die wesentlichen Herstellungskosten und trug das Risiko, dass diese Kosten nicht eingespielt werden; die Unterlagen zeigen, dass E GmbH die wirtschaftliche Verantwortung übernommen hat. • Gegenvortrag des Klägers: Soweit einzelne Beteiligte Kosten vorfinanzierten oder Vertriebskanäle nutzen sollten, reichte dies nicht zur Übernahme des unternehmerischen Risikos; die vom Kläger behauptete GbR-Beteiligung war nicht hinreichend substantiiert. • Schlussfolgerung: Mangels überzeugendem Vortrag, dass der Kläger Filmhersteller i.S.v. § 89 UrhG ist oder eine abweichende vertragliche Regelung zwischen den Herstellern getroffen wurde, stehen ihm die geltend gemachten Nutzungsvergütungen nicht zu. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; auch der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die E GmbH als Filmhersteller anzusehen ist, da sie das wirtschaftliche Risiko der Filmherstellung übernommen und die wesentlichen Herstellungskosten getragen hat. Aus diesem Grund stehen die Nutzungsrechte und damit die Lizenzvergütung dem Filmhersteller zu, nicht dem Kläger oder einer von ihm behaupteten GbR. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.