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Urteil

24 U 99/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Maklerhonoraranspruch aus eigenem Recht besteht nur, wenn der Makler beim Vertragsschluss als Vertreter des Anspruchsüberträgers im fremden Namen gehandelt hat. • Nach wirksamer Kündigung eines Makleralleinauftrags kommt nicht ohne ausdrückliches Provisionsverlangen stillschweigend ein neuer Maklervertrag mit dem ehemaligen Auftraggeber zustande. • Die bloße Duldung weiterer Vertriebsbemühungen oder eine nachträgliche Unterstützung begründen keinen Vergütungsanspruch des Maklers gegenüber dem Verkäufer. • Für den Nachweis eines Provisionsverlangens kommt es auf eine ausdrückliche und eindeutige Mitteilung an den potenziellen Provisionsempfänger an; §652, §653 BGB sind hierfür kein Ersatz.
Entscheidungsgründe
Kein Provisionsanspruch nach wirksamer Kündigung ohne ausdrückliches Provisionsverlangen • Ein Maklerhonoraranspruch aus eigenem Recht besteht nur, wenn der Makler beim Vertragsschluss als Vertreter des Anspruchsüberträgers im fremden Namen gehandelt hat. • Nach wirksamer Kündigung eines Makleralleinauftrags kommt nicht ohne ausdrückliches Provisionsverlangen stillschweigend ein neuer Maklervertrag mit dem ehemaligen Auftraggeber zustande. • Die bloße Duldung weiterer Vertriebsbemühungen oder eine nachträgliche Unterstützung begründen keinen Vergütungsanspruch des Maklers gegenüber dem Verkäufer. • Für den Nachweis eines Provisionsverlangens kommt es auf eine ausdrückliche und eindeutige Mitteilung an den potenziellen Provisionsempfänger an; §652, §653 BGB sind hierfür kein Ersatz. Der Kläger begehrt Maklerhonorar aus einem Makleralleinauftrag, den die Zedentin mit dem Beklagten geschlossen hatte. Der Alleinauftrag war ursprünglich vereinbart und später in der Courtagevereinbarung geändert. Der Beklagte kündigte den Makleralleinauftrag nach Ablauf der Bindungsfrist. Trotz Kündigung erfolgte später eine Nachweisleistung durch die Klägerin im April 2009. Die Klägerin behauptet, ihr stünde das abgetretene Honorar der Zedentin zu; der Beklagte bestreitet dies und beruft sich auf die wirksame Kündigung. Der Klägerin fehlt der Vortrag, die Zedentin habe beim Vertragsschluss im Namen der Klägerin gehandelt. Zudem sei kein neuer Maklervertrag nach der Kündigung zustande gekommen. • Kein Anspruch aus eigenem Recht: Der Makleralleinauftrag ist zwischen Beklagtem und Zedentin geschlossen worden; aus den Unterlagen ergibt sich kein Handeln der Zedentin im Namen der Klägerin (§164 Abs.1 BGB). • Keine Abtretungsschuld: Zum Zeitpunkt der Nachweisleistung bestand kein wirksamer Maklervertrag zwischen Zedentin und Beklagtem, weil der Beklagte den Alleinauftrag fristgerecht kündigte. • Auslegung der Kündigung: Die Kündigungserklärung und eine ergänzende telefonische Äußerung des Beklagten sind so zu verstehen, dass der Vertrag insgesamt beendet werden sollte; eine eingeschränkte Kündigung ist nicht bewiesen. • Kein Fortbestehen als einfacher Maklervertrag: Die Formulierungen im Kündigungsschreiben sowie ein spätere Schreiben des Beklagten begründen keinen neuen oder fortbestehenden Auftrag. • Kein stillschweigender Neuvertrag: Ein konkludenter Vertragsschluss hätte ein ausdrückliches und eindeutiges Provisionsverlangen der Zedentin gegenüber dem Beklagten erfordert; ein solches Verlangen wurde nicht vorgetragen. • Rechtslage zu §652 und §653 BGB: §653 BGB regelt nicht das Zustandekommen des Maklervertrags, sondern setzt diesen voraus; daher kann er fehlendes Provisionsverlangen nicht ersetzen. • Prozessuale Folgen: Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage auf Zahlung von Maklerhonorar wurde abgewiesen. Der Klägerin steht weder ein eigener Anspruch noch ein Anspruch aus dem abgetretenen Recht der Zedentin zu, weil die Zedentin nicht im Namen der Klägerin gehandelt hat und nach wirksamer Kündigung des Makleralleinauftrags kein neuer oder fortbestehender Maklervertrag festgestellt werden konnte. Ein stillschweigender Vertrag kam nicht zustande, weil es an einem ausdrücklichen Provisionsverlangen fehlte. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verkäufercourtage; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.