Beschluss
2 Ws 877/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss nach § 305a StPO ist in der Regel darauf beschränkt geltend zu machen, dass eine angeordnete Maßnahme gesetzeswidrig ist.
• Das Berufungsgericht trifft bei Bestätigung der Strafaussetzung zur Bewährung neue und selbständige Entscheidungen über Bewährungsauflagen; das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO greift hier nicht ein.
• Zahlungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB sind grundsätzlich zulässig; sie sind nur unzulässig, wenn sie ermessensfehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellen.
• Gegen die Zahlungsauflage kann der Verurteilte nachträglich nach § 56e StGB vorgehen, etwa zur Herabsetzung der Raten, wenn er geringere Einnahmen belegen kann.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Anforderungen einer Zahlungsauflage bei Strafaussetzung zur Bewährung • Die Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss nach § 305a StPO ist in der Regel darauf beschränkt geltend zu machen, dass eine angeordnete Maßnahme gesetzeswidrig ist. • Das Berufungsgericht trifft bei Bestätigung der Strafaussetzung zur Bewährung neue und selbständige Entscheidungen über Bewährungsauflagen; das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO greift hier nicht ein. • Zahlungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 4 StGB sind grundsätzlich zulässig; sie sind nur unzulässig, wenn sie ermessensfehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellen. • Gegen die Zahlungsauflage kann der Verurteilte nachträglich nach § 56e StGB vorgehen, etwa zur Herabsetzung der Raten, wenn er geringere Einnahmen belegen kann. Der seit 1996 mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde wegen Körperverletzung zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Das Landgericht bestätigte das Urteil in der Berufung, ergänzte aber den Bewährungsbeschluss um die Auflage, monatlich 200 € bis insgesamt 2.000 € zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Der Angeklagte rügte die Auflage als missbräuchlich und vor dem Hintergrund seiner behaupteten Einkommensverhältnisse nicht erfüllbar, sodass ein Bewährungswiderruf drohe. Er machte geltend, die Auflage treffe ihn unzumutbar hart. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und verwies auf seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Senat prüfte in der Beschwerdeinstanz, ob die Zahlungsauflage gesetzeswidrig sei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Überprüfung beschränkt sich nach § 305a Abs.1 StPO darauf, ob die angeordnete Maßnahme gesetzeswidrig ist; insoweit ist die Beschwerde hier zulässig. • Selbständige Entscheidung des Berufungsgerichts: Hält das Berufungsgericht an der Strafaussetzung zur Bewährung fest, hat es nach §§ 322, 268a StPO über Bewährungsauflagen neu und eigenständig zu entscheiden; das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO greift nicht ein. • Rechtliche Grundlage der Auflage: Die Zahlungsauflage stützt sich auf § 56b Abs.2 Nr.4 StGB und ist grundsätzlich zulässig, weil Auflagen dem Grundsatz folgen, dass eine Tat spürbare Folgen für den Täter haben soll. • Ermessensgrenzen: Eine Zahlungsauflage ist nur dann gesetzeswidrig, wenn sie in ermessensmissbräuchlicher Weise einen einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellt; dies ist hier nicht dargetan. • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen: Das Landgericht hatte berechtigte Zweifel an den Angaben des Angeklagten zu geringem Einkommen; Inkonsistenzen und nicht belegte Angaben rechtfertigen die Anordnung nicht als unverhältnismäßig. • Nachträgliche Abmilderung: Kann der Verurteilte später geringere Einnahmen belegen, besteht nach § 56e StGB die Möglichkeit einer nachträglichen Herabsetzung der Raten. Die Beschwerde des Angeklagten wurde verworfen; die Ergänzung des Bewährungsbeschlusses um die Zahlungsauflage von insgesamt 2.000 € in Monatsraten von 200 € ist nicht gesetzeswidrig. Das Landgericht durfte die Bewährungsauflage neu und verschärfend anordnen, da das Verschlechterungsverbot nicht greift und die Auflage nach § 56b Abs.2 Nr.4 StGB rechtlich zulässig ist. Entgegen der Behauptung des Angeklagten liegen keine ausreichenden Belege für eine derart schlechte wirtschaftliche Lage vor, die die Auflage als ermessensmissbräuchlich erscheinen ließe. Der Angeklagte kann jedoch nach § 56e StGB eine nachträgliche Herabsetzung der Raten beantragen, wenn er zukünftig geringere Einnahmen belegt.