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Beschluss

51 Zs 606/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung Anklage wegen des angezeigten Sachverhalts, kann festgestellt werden, dass ein zuvor betriebenes Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war. • Die Feststellung des Erfolgs eines Klageerzwingungsverfahrens eröffnet dem Antragsteller nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, sich der öffentlichen Klage anzuschließen.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Erfolgs eines Klageerzwingungsverfahrens und Anschlussmöglichkeit an öffentliche Klage • Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung Anklage wegen des angezeigten Sachverhalts, kann festgestellt werden, dass ein zuvor betriebenes Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war. • Die Feststellung des Erfolgs eines Klageerzwingungsverfahrens eröffnet dem Antragsteller nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, sich der öffentlichen Klage anzuschließen. Der Antragsteller hatte ein Klageerzwingungsverfahren betrieben, weil er die Staatsanwaltschaft nicht zur Erhebung einer Anklage veranlasst sah. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft jedoch Anklage wegen des zuvor angezeigten Sachverhalts. Der Antragsteller beantragte die Feststellung des Erfolgs seines Klageerzwingungsverfahrens. Das Oberlandesgericht prüfte, ob durch die Anklageerhebung der Erfolg des Verfahrens i.S. einer Erledigterklärung feststellbar ist. Es wurde keine weitere tatrichterliche oder verfahrensbezogene Auseinandersetzung in der Entscheidung dokumentiert. • Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wegen des angezeigten Sachverhalts führt dazu, dass das Klageerzwingungsverfahren als erfolgreich anzusehen ist. • Nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO eröffnet die Feststellung des Erfolgs dem Antragsteller das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. • Die Entscheidung stützt sich auf die Praxis, wonach nachträgliche Anklageerhebung die Erledigung eines Klageerzwingungsverfahrens begründet und eine entsprechende Feststellung ermöglicht. • Es sind keine abweichenden prozessualen Gründe oder Kostenentscheidungen erforderlich; die Entscheidung beschränkt sich auf die Feststellung des Erfolgs und den Hinweis auf die Anschlussmöglichkeit. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das vom Antragsteller betriebene Klageerzwingungsverfahren erfolgreich war, weil die Staatsanwaltschaft wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat. Diese Feststellung ermöglicht dem Antragsteller nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO, sich der öffentlichen Klage anzuschließen. Es wird keine Kostenentscheidung getroffen. Damit ist das Begehren des Antragstellers insofern erfolgreich, als die Anschlussberechtigung an das Anklageverfahren anerkannt wird.