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Beschluss

2 Ws 79/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freiwilliger Gebührenverzicht oder Abschluss eines Erlaßvertrags durch einen neuen Verteidiger ist unwirksam für die Begründung einer Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers. • Ein Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung ist für die Auswechslungsentscheidung nicht maßgeblich. • Zur Wahrung der Integrität der Rechtspflege darf die Auswechslung nicht durch Konkurrenz um Mandate oder unterschiedliche Verteidigungsstrategien beeinflusst werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Gebührenverzicht als Grund zur Auswechslung des Pflichtverteidigers • Ein freiwilliger Gebührenverzicht oder Abschluss eines Erlaßvertrags durch einen neuen Verteidiger ist unwirksam für die Begründung einer Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers. • Ein Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung ist für die Auswechslungsentscheidung nicht maßgeblich. • Zur Wahrung der Integrität der Rechtspflege darf die Auswechslung nicht durch Konkurrenz um Mandate oder unterschiedliche Verteidigungsstrategien beeinflusst werden. Der Angeklagte beantragte die Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers und setzte auf einen neuen Verteidiger, der bereit war, Gebühren zu verzichten bzw. einen Erlaßvertrag mit der Staatskasse abzuschließen. Die Mutter des Angeklagten intervenierte schriftlich, worin ein taktisches Motiv für die angestrebte Verteidigerauswechslung anklingen konnte. Der bisherige Pflichtverteidiger erklärte sein Einverständnis mit der Entpflichtung. Das Oberlandesgericht befasste sich mit der Frage, ob Gebührenverzicht oder das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers eine Rechtfertigung für die Auswechslung darstellen können. • Gebührenverzicht oder Abschluss eines Erlaßvertrags durch einen neu auftretenden Verteidiger darf nicht zur Grundlage einer Auswechslung des Pflichtverteidigers gemacht werden, da dies einen Wettbewerb um Pflichtverteidigermandate fördern und die Integrität der Rechtspflege gefährden würde. • Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der ein solcher Verzicht unwirksam ist und daher für die Auswechslungsentscheidung ohne Belang bleibt; entsprechende Entscheidungen des Senats bestätigen diese Linie. • Ein bloßes Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung ist nicht entscheidend, weil nicht verlässlich festgestellt werden kann, unter welchen Umständen dieses Einverständnis erteilt wurde und ob es von taktischen Erwägungen beeinflusst ist. • Maßgeblich ist der Grundsatz, dass der Pflichtverteidiger Beistand und nicht bloßer Vertreter des Angeklagten ist; er handelt eigenverantwortlich zum Schutz des Angeklagten und darf nicht durch Weisungen oder wechselnde Interessen ersetzt werden, nur weil ein neuer Anwalt Gebühren verzichtet. • Zur Wahrung der Rechtspflegeintegrität ist zu verhindern, dass unterschiedliche Auffassungen über Verteidigungsstrategien als Anlass für Auswechslungen dienen und so ein Konkurrenzkampf um Mandate entsteht. Die Beschwerde des Angeklagten wurde verworfen; das Gericht bestätigte die Ablehnung der Auswechslung des Pflichtverteidigers. Ein angebotener Gebührenverzicht bzw. ein Erlaßvertrag des neuen Verteidigers ist für die Auswechslungsentscheidung unwirksam und bleibt unbeachtlich. Auch das erklärte Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung führt nicht zur Abänderung der Entscheidung, weil dessen Motive nicht verlässlich feststellbar sind und die Integrität der Verteidigungsaufgabe gewahrt werden muss. Die Entscheidung schützt damit die Unabhängigkeit des Pflichtverteidigers und verhindert, dass taktische oder marktbezogene Überlegungen die Besetzung des Verteidigeramts bestimmen.