Beschluss
6 W 5/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG erfordert, dass die behauptete Rechtsverletzung und deren Zuordnung zu Verkehrsdaten offensichtlich sind.
• Wiederholte Nennungen gleicher IP-Adressen in einem Auskunftsantrag können erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung begründen und somit die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung entfallen lassen.
• Der Anschlussinhaber kann nach Erledigung der Hauptsache durch Erteilung der Auskunft Beschwerde gemäß §62 FamFG i.V.m. §101 Abs.9 S.4 UrhG einlegen, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte IP-Ermittlung verhindert Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung • Eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG erfordert, dass die behauptete Rechtsverletzung und deren Zuordnung zu Verkehrsdaten offensichtlich sind. • Wiederholte Nennungen gleicher IP-Adressen in einem Auskunftsantrag können erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung begründen und somit die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung entfallen lassen. • Der Anschlussinhaber kann nach Erledigung der Hauptsache durch Erteilung der Auskunft Beschwerde gemäß §62 FamFG i.V.m. §101 Abs.9 S.4 UrhG einlegen, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Köln eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG zur Auskunftserteilung über 33 IP-Adressen, von denen das Schutzwerk angeblich zum Herunterladen angeboten worden sei. Auf Grundlage dieser Anordnung gab ein Internetprovider der Antragstellerin Verkehrsdaten heraus; diese führte zur Abmahnung des Beschwerdeführers wegen der im Tenor genannten IP-Adresse und Zeitangabe. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss und machte geltend, die Daten seien fehlerhaft ermittelt worden, weil identische IP-Adressen mehrfach mit zeitlichen Abständen aufgeführt seien. Er wies darauf hin, dass IP-Adressen dynamisch vergeben und spätestens nach 24 Stunden anderen Anschlussinhabern zugeordnet würden. Die Antragstellerin erklärte, die Daten würden automatisiert eingelesen, verteidigte die Ermittlungsmethode und berief sich auf ein Sachverständigengutachten zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Software. • Anwendbare Normen: §101 UrhG (Auskunftsanspruch, Offensichtlichkeit), §62 FamFG i.V.m. §101 Abs.9 S.4 UrhG (Beschwerderecht), §84 FamFG (Kostenentscheidung). • Erforderlichkeit der Offensichtlichkeit: §101 Abs.2 UrhG verlangt, dass sowohl die Rechtsverletzung als auch deren Zuordnung zu Verkehrsdaten offensichtlich sind, um eine unzulässige Belastung des Auskunftsschuldners zu vermeiden. • Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung: Die wiederholte Nennung identischer IP-Adressen in der Antragsliste ist mit der bekannten Praxis dynamischer IP-Vergabe und Zwangstrennungen unvereinbar und lässt vermuten, dass Fehler bei Ermittlung, Erfassung oder Übertragung vorliegen. • Einschätzung der vorgebrachten Gegenargumente: Der Vortrag der Antragstellerin, es habe Testläufe ohne Zwangstrennung gegeben, ist nicht ausreichend belegt und genügt nicht, die Zweifel zu beseitigen. Auch das Sachverständigengutachten und die pauschale Versicherung der Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware räumen die konkreten Bedenken nicht aus, da das Gutachten keine Darstellung ausschließlicher Fehlerrisiken oder die konkrete Funktionsprüfung liefert. • Beurteilung der Prozesslage: Da erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrsdaten bestehen, fehlt es an der für die Anordnung erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung; deshalb ist der angefochtene Beschluss den Rechten des Beschwerdeführers in dem genannten Umfang nachteilig und aufzuheben. Die Beschwerde hatte Erfolg: Es wurde festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Antragstellerin die Auskunft zu der konkreten IP-Adresse und dem genannten Zeitpunkt erhalten und zur Abmahnung verwendet hat. Begründend ergibt sich dies daraus, dass die wiederholte Nennung gleicher IP-Adressen erhebliche Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung der Verkehrsdaten begründet und damit die erforderliche Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung fehlt. Die Darlegungen der Antragstellerin und das vorgelegte Gutachten reichen nicht aus, diese Zweifel zu beseitigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.