Urteil
15 U 147/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Nachtragsvergütung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B setzt darlegbare Anzeige zusätzlicher Arbeiten oder deren Anerkennung als Zusatzleistung voraus.
• Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB oder Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B erfordert einen schlüssigen Vortrag zu konkreten Mitwirkungspflichtverletzungen und deren Kausalität für die behauptete Bauzeitverlängerung.
• Wahl- oder Alternativpositionen des Leistungsverzeichnisses begründen keinen Vergütungsanspruch, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Auftraggeber diese Positionen tatsächlich beauftragt hat.
• Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung sind ausgeschlossen, wenn der Mehraufwand nicht schlüssig dargelegt und die Bereicherungsgröße nicht beziffert ist.
Entscheidungsgründe
Keine Nachtragsvergütung und keine Entschädigung bei unzureichendem Vortrag zu Mitwirkungspflichten • Ein Anspruch auf Nachtragsvergütung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B setzt darlegbare Anzeige zusätzlicher Arbeiten oder deren Anerkennung als Zusatzleistung voraus. • Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB oder Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B erfordert einen schlüssigen Vortrag zu konkreten Mitwirkungspflichtverletzungen und deren Kausalität für die behauptete Bauzeitverlängerung. • Wahl- oder Alternativpositionen des Leistungsverzeichnisses begründen keinen Vergütungsanspruch, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Auftraggeber diese Positionen tatsächlich beauftragt hat. • Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung sind ausgeschlossen, wenn der Mehraufwand nicht schlüssig dargelegt und die Bereicherungsgröße nicht beziffert ist. Der Kläger, ein Metallbauer, machte aus einem VOB‑Werkvertrag über Türeneinbauten an der RWTH Aachen Restwerklohn (u. a. Nachträge und nicht ausgeführte Positionen nach Teilkündigung), Entschädigung für eine behauptete Bauzeitverlängerung von 11 Wochen sowie Verzugsschäden geltend. Streitpunkt waren Nachtragspositionen (insgesamt 4.181,22 €), ein Entschädigungsanspruch wegen Mitwirkungspflichtverletzungen des Auftraggebers (42.889,31 €) und Restwerklohn nach teilweiser Kündigung (31.526,48 €). Der Kläger behauptete, er habe wegen fehlender/verspäteter Türlisten und Pläne erst 11 Wochen nach Auftragserteilung beginnen können und habe deshalb Arbeitskräfte vorhalten müssen. Der Beklagte bestritt eine Verpflichtung zur Vorlage freigegebener Türlisten, hielt viele Positionen für unverändert bzw. als Wahlpositionen und rügte mangelnde Substanz im Vortrag des Klägers. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG ebenfalls zurückweist. • Nachtragsvergütungsansprüche nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B verneint, weil der Kläger nicht dargelegt hat, zusätzliche nicht im Leistungsverzeichnis erfasste Arbeiten angezeigt oder als Zusatzarbeiten anerkannt bekommen zu haben; die Feststellungen des Landgerichts sind nicht angegriffen. • Zu N 100/N200–N500: Möglichkeiten der Besichtigung und der Ausschreibungslage sprechen gegen unvorhersehbare Mehraufwendungen; konkrete Aktualisierungen und deren Kosten wurden nicht substantiiert dargestellt. • Zu N800/N810: Das Leistungsverzeichnis umfasste das Vergießen von Stahlblechtüren als geschuldete Leistung; eine gesonderte Vergütung ergibt sich nicht, da die Leistungsbeschreibung dies einschloss. • Ansprüche aus GoA oder ungerechtfertigter Bereicherung scheiden mangels schlüssigem Mehraufwandvortrags und fehlender Bezifferung der Bereicherung aus. • Entschädigungs‑/Schadenersatzansprüche (§ 642 BGB, § 6 Nr. 6 VOB/B) scheitern am fehlenden, nachvollziehbaren Vortrag zu konkreten Mitwirkungspflichtverletzungen des Beklagten und an der fehlenden Kausalität zu einer 11wöchigen Bauzeitverlängerung. • Die vom Kläger behauptete Pflicht des Beklagten zur Vorlage freigegebener Türlisten bestand nicht; die Türlisten kamen vom Architekten und waren für den Beginn der Arbeiten nicht erforderlich; viele Türen blieben unverändert, sodass ein sofortiger Arbeitsbeginn möglich gewesen wäre. • Die vorgelegten Bauzeitenpläne und Stundenberechnungen sind widersprüchlich und nicht plausibel; der Kläger konnte die behauptete Entschädigungsberechnung nicht schlüssig belegen. • Der Anspruch auf Restvergütung nach Teilkündigung scheitert, weil es sich bei den streitigen Positionen um Wahl-/Alternativpositionen handelte und kein Nachweis vorliegt, dass der Beklagte sie beauftragt hat; damit war die Teilkündigung berechtigt. • Mangels Erfolgs der Hauptforderungen besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. • Prozesskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend dem Tenor geregelt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; seine geltend gemachten Nachtrags‑ und Entschädigungsansprüche sowie der Restwerklohnanspruch nach Teilkündigung sind nicht begründet. Maßgeblich war das unzureichende, nicht schlüssige Vorbringen des Klägers zu konkreten zusätzlichen Arbeiten, zur Art und zum Umfang angeblicher Mitwirkungspflichtverletzungen des Beklagten sowie zur Kausalität einer behaupteten Bauzeitverlängerung. Wahlpositionen des Leistungsverzeichnisses begründen ohne konkrete Beauftragung keinen Vergütungsanspruch. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.